Browservorschau, zum druck nicht geeignet Lebensversicherung
Formen der Lebensversicherung 3
Todesfall-
und Risikolebensversicherung 3
Todesfallversicherung__________________ 3
Risiko-Lebensversicherung______________ 3
Gemischte
Versicherung_____________ 4
Lebensversicherung zur Alters-und
Hinterbliebenenvorsorge 4
Termfixversicherung___________________ 5
Private
Rentenversicherung___________ 6
Altersrente__________________________ 6
Zusatzversicherungen________________ 7
Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)_____ 7
Unfalltod-Zusatzversicherung____________ 8
Pflegerenten-Zusatzversicherung__________ 8
Risiko-Zusatzversicherung______________ 8
Besondere
Vertragsformen___________ 9
Kollektivlebensversicherungen___________ 9
Vermögenswirksame Leistungen__________ 9
Dynamische Lebensversicherung________ 10
Der
LV-Vertrag__________ 11
Beteiligte am Vertrag_________________ 11
Lebensversicherungsantrag__________ 12
Inhalt des Antrages__________________ 12
vorvertragliche Anzeigepflicht___________ 13
Widerspruchs- und Rücktrittsrecht des VN 13
Antragsbearbeitung________________ 14
Die Risikobeurteilung_________________ 14
Ermittlung des objektiven Risikos________ 14
Annahme oder Ablehnung des Antrages___ 15
Rückdatierung______________________ 15
Vorläufiger
Versicherungsschutz______ 16
Verfügungs-
und Gestaltungsrechte___ 17
Das Bezugsrecht____________________ 17
Abtretung/Zession___________________ 17
Verpfändung_______________________ 18
Pfändung__________________________ 18
Kündigungsmöglichkeiten des VN_______ 18
Zahlungsschwierigkeiten des VN________ 19
Nichtzahlung der Folgeprämie__________ 20
Der
Versicherungsfall_______________ 20
Kalkulation
in der Lebensversicherung 22
Der
Beitrag der Lebensversicherung__ 22
Prämienzusammensetzung______________ 22
Das Deckungskapital_________________ 22
Das Deckungskapital in der Bilanz des VR_ 23
Die
Überschussbeteiligung___________ 23
Überschussverteilung_________________ 24
Überschussverwendung/Ausschüttungsverfahren 25
Der Rückkaufswert__________________ 26
Das
Riskierte Kapital_______________ 27
Verkaufsargumente_______ 30
Das Drei-Säulenkonzept für die Altersvorsorge 30
Die
Versorgungslücke der GRV______ 31
betriebliche
Altersvorsorge__________ 32
Direktversicherung___________________ 32
Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung 34
neue Regelung seit 01.01.2001__________ 34
Todesfall- und Risikolebensversicherung
· wird als lebenslängliche Versicherung abgeschlossen
· Beiträge sind bis zum Lebensende fällig
· VS wird im Todesfall ausbezahlt
- dient der Hinterbliebenenversorgung
- zur Auszahlung von Erben verstorbener Gesellschafter
- zur Zahlung anfallender Erbschaftssteuer
-
Hypothekentilgung
besondere Vertragsgestaltung
a)
Beiträge sind nur bis
zu einem bestimmten Alter fällig, z.B. 85 Jahre
- beitragsfreie Zeit von Ende BZ-Dauer bis Tod
b)
niedrige
Versicherungssumme→ Sterbegeldversicherung
- die Beerdigungskosten sollen gedeckt werden
c)
Versicherung ist
spätestens ab einem bestimmten (hohen) Alter fällig, z.B. 85 Jahre
- eigentlich eine Gemischte Lebensversicherung mit Endalter 85
· deckt das Todesfallrisiko für eine bestimmte Zeit (temporäre Todesfallversicherung)
· VS wird nur im Todesfall während der Laufzeit ausgezahlt
· Beiträge sind bis Ablauf oder bis zum Tod zu zahlen
- abgekürzte Beitragszahlungsdauer möglich
besondere Vertragsgestaltung (vgl. auch Überschussverwendung)
· Risiko- LV mit fallender Versicherungssumme
- zur Absicherung von Darlehen →Restschuldversicherung
· Risiko- LV auf verbundene Leben
Umtauschrecht
- Risiko- LV kann in einer bestimmten Frist (meistens 10 Jahre) in eine gemischte LV umgewandelt werden
- Eintrittsalter ist Zeitpunkt des Umtausches
- maximal gleich hohe Todesfall-Versicherungssumme wie bei der Risikoversicherung
- keine erneute Gesundheitsprüfung
- muss mind.3 Monate vor Ablauf der Risiko- LV beantragt werden
ca. ¾ der Lebensversicherungen in
Deutschland sind gemischte Versicherungen
Lebensversicherung zur Alters-und Hinterbliebenenvorsorge
→ Gemischte Lebensversicherung auf Todes- und Erlebensfall
· zahlt bei Erreichen eines bestimmten Alters oder bei Tod während der Laufzeit
· Beitragszahlung endet bei Tod
· zahlt Überschüsse (Faustformel: in 25 J erreichen die Überschüsse die VS-Summe

besondere Vertragsgestaltung (vgl. auch Überschussverwendung)
a) verbundene Lebensversicherung
- gemischte Versicherung für zwei oder mehrere Personen (Ehegatten, Gesellschafter)
- Leistung wird bei Tod der zuerst gestorbenen versicherten Person fällig
- häufig im geschäftlichen Bereich (mehrere Gesellschafter versichern sich gegenseitig)
- auch für Ehepaare, die beide zum Familieneinkommen beitragen geeignet (Sicherung der Einkommen bei Tod eines Verdieners)
- wenn die VP unterschiedliche Eintrittsalter haben, wird ein technisches Zwischenalter gebildet
b)
Versicherung mit
Teilauszahlung
- nach frühestens 12 Jahren (steuerliche Sperrfrist) werden Teilbeträge aus dem Deckungskapital an den VN in bestimmten Abständen ausgezahlt.
- Die letzte Teilauszahlung findet gewöhnlich mit Ablauf der Versicherung statt
- die Überschüsse werden nur zum Ablauf in einer Summe ausgezahlt
c)
Fondsgebundene
Lebensversicherung
- Sparanteil wird in Fonds angelegt, die Rendite ist abhängig von der Wertentwicklung des Fonds
- VN kann über die Fondsauswahl entscheiden, Aktien, Renten, Immobilien und gemischte Wertpapierfonds sind möglich
- der VR schuldet dem VN bei Ablauf keine Bestimmte Leistung sondern Anteile am Fondsvermögen
- durch das Kursrisiko also keine garantierte Erlebensfallsumme
- VN kann bei Ablauf den Vertrag max. 5 Jahre verlängern um bessere Kurserlöse zu erzielen, und in der Zeit den Vertrag ohne Stornoabzug kündigen
- Für den Tod der VP während der Vertragslaufzeit ist in der Regel eine feste Summe vereinbart. (z.B. ein Mehrfaches der Beitragssumme)
- bei Tod wird die VS und ein evtl. über der VS liegender Fondsanteilwert ausbezahlt
- der Leistungsempfänger kann zwischen Bezahlung in Fondsanteilen ( Naturalleistung) oder Geldleistung wählen
- besonders für wohlhabendere Kundengruppen (hoher Mindestbeitrag)
d)
Kapitalversicherung auf
Todes- Erlebens- und Krankheitsfall (dread disease)
- Leistungen werden auch Fällig, wenn der VN in der Vertragslaufzeit schwer erkrankt (dread disease = furchtbares Leiden)
- z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Bypassoperation, Multiple Sklerose
- günstiger als eine normale gemischte Versicherung, da hier nur die Beitragsfreistellung und nicht die Auszahlung der VS als Risiko besteht
· Versicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt unabhängig vom Tod der VP
· Versicherte
Person ist der Versorger
· Versicherungsnehmer
ist meistens auch der Versorger
- bei Tod VP grundsätzlich steuerschädlich in Höhe des RKW (dieser wird Vererbt)
- Versorger hat die Gestaltungsrechte
· Kind ist Mitversicherte Person (keine Gesundheitsdaten, MVP muss nicht dem Vertrag zustimmen)
bei Tod
der VP (Versorger)
- VR gestaltet eine Beitragsfreie Versicherung, dass bei Ablauf die vereinbarte Versicherungssumme zu ausgezahlt wird
- VR leistet den dazu nötigen Kapitalbedarf aus dem Risikokapital in das Deckungskapital
- für den VN ist die Versicherung beitragsfrei
Ausbildungsversicherung
-
bestimmte Geldmenge soll bei Erreichen
eines bestimmten Alters des Kindes in jedem Fall zur Verfügung stehen
bei Tod des Kindes a) Vertrag läuft weiter
b) Erstattung der eingezahlten Beiträge + Überschüsse
die
Aussteuerversicherung/Heiratsversicherung
· Auszahlung der VS+ Überschüsse bei Heirat oder am 25. Geburtstag der Mit- VP
· Risiko der Heirat trägt der VR
· max. Eintrittsalter des Kindes meist 10 Jahre
bei Tod des Kindes: a) Erstattung des Rückkaufwertes
b) Erstattung der eingezahlten Beiträge + Überschüsse
=Lebensversicherung mit Leistung in Form von
wiederkehrenden Zahlungen
keine Gesundheitsprüfung wenn keine
Zusatzversicherungen gewünscht sind
· Leibrente
a) lebenslänglich Þz.B. Altersrente
b) abgekürzt (temporär):ÞZahlung bis zum Lebensende, längstens jedoch bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (z.B. bei der BUZ- Rente)
· Zeitrente
- Zahlung unabhängig vom Leben der VP: z.B. Rentengarantiezeit
Aufgeschobene Rente
· VN zahlt während der Aufschubzeit Beiträge →Ansparphase
- stirbt die VP während der Aufschubzeit werden die Beiträge + Gewinnbeteiligung ausgezahlt (in einigen Bedingungen ohne Beitragserstattung –Risiko des VN)
· VR zahlt zu Beginn der Rentenbezugszeit dem VN eine vereinbarte Rente (Garantierente + Überschussrente)
· meistens ist eine Rentengarantiezeit vereinbart (~5-20 Jahre), in der der VR bei Tod der VP an die Bezugsberechtigten weiterzahlen muss
·
VN hat bei Ende der Aufschubzeit meistens
eine Kapitaloption, d.h. er kann sich die zu erwartende Rente als Einmalzahlung
auszahlen lassen (wg. Steuerlicher Sperrfrist erst nach 5J. BZ-Dauer
und 12 J. Laufzeit sinnvoll)
- VN muss das mind. 3 Monate vor Rentenbeginn beantragen (in der Praxis keine strenge Anwendung der Frist)
Sofortrente
· ein Einmalbeitrag des VN wird verrentet (oft Leistungen aus Kapital-LV`s)
· Rentenbezugszeit setzt sofort ein
besondere Vertragsgestaltung
a)
Hinterbliebenen-Zusatzversicherung
- nach Ablauf der Rentengarantie wird noch eine Hinterbliebenenrente gezahlt (oft 60% der Hauptversicherungsrente)
b)
Flexibler Rentenbeginn (flexible
Altersgrenze)
- z.B. die letzten 5 Jahre der Aufschubzeit
- z.B. bei Nachweis des Rentenbezuges der GRV
c) zusätzliche Todesfalleistung
- Garantiezeit (Regelfall)
d) Kapitaloption
· können i.d.R. zu allen Kapital- und Rentenversicherungen mit laufender Beitragszahlung eingeschlossen werden
Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ)
· befreit den VN von der Beitragszahlung der Hauptversicherung und den Zusatzversicherungen
·
zusätzlich kann eine Rente vereinbart
werden (z.B: mindestens 500,- jährlich, höchstens 10x VS-Summe und max. 60.000
DM)
· die BUZ-Rente soll 75% des regelmäßigen Nettoeinkommens bzw. 80% der Gesamtleistung der gesetzl. Rentenvers. nicht übersteigen
· Versicherungsdauer/Leistungsdauer maximal bis Endalter 65 Jahre
Versicherungsdauer
- Zeitraum des Versicherungsschutzes
Leistungsdauer
- Zeitraum bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung ausbezahlt wird
Definition Berufsunfähigkeit
· VT ist infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außerstande seinen Beruf auszuüben (bzw. nut teilweise außerstande)
· Es ist nach den Kriterien „Ausbildung“, „Erfahrung“ und „Lebensstellung“ zu prüfen, ob ein anderer Beruf ausgeübt werden kann
- abstrakte Verweisungsmöglichkeit, d.h. die Arbeitsmarktlage ist bei der Verweisung auf einen anderen Beruf unerheblich (jedoch nicht in den letzten 5 Jahren und ab 55 Jahren)
- Es gibt keine Umschulungspflicht wie in der gesetzl. RV
· Die Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen
- als Anerkennung gilt auch eine Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen durch die gesetzliche Rentenversicherung
· die BU kann auch nach bestehender Leistungspflicht erneut überprüft werden
Leistungsanspruch durch Berufsunfähigkeit
· Anspruch des VN besteht ab Beginn der Berufsunfähigkeit
- wenn VN verschuldet erst später als 3 Monate die BU mitteilt, entsteht der Anspruch erst ab Mitteilung
·
bis zur Entscheidung über die BU sind die
Beiträge in voller Höhe vom VN zu zahlen (Zinslose Stundung ist
jedoch in der Praxis üblich)
mögliche
Vertragsgestaltungen zur Leistungsstaffel
|
Leistungsstaffel |
Grad der
Berufsunfähigkeit |
||
|
50% Regelung (Regelfall) |
<50% |
- |
>50% |
|
33/67 |
<33% |
33-67% |
>67% |
|
25/75 |
<25% |
25-75% |
>75% |
|
Leistungshöhe→ |
keine
Leistung vom VR |
Anteilige
Leistung |
volle
Leistung |
|
Beitragsbefreiung→ |
voller
Beitrag vom VN |
anteiliger
Beitrag vom VN |
kein
Beitrag vom VN |
Leistungsanspruch durch Pflegebedürftigkeit
· ist der VN über 6 Monate pflegebedürftig und gepflegt worden und dauert dieser Zustand an gilt dies als Berufsunfähigkeit
·
zahlt bei
unfallbedingtem Tod innerhalb eines Jahres nach einem Unfall eine vereinbarte
Summe aus
·
UZV gilt
nur bei VP unter 75 Jahren
·
vereinbart
ist oft VS-Summe aus der Hauptversicherung (z.B.. 2x VS-Su. bei Tod)
-
Maximalbegrenzung in Relation zur
Hauptversicherungssumme (z.B. max. 200% aus der UZV)
Pflegerenten-Zusatzversicherung
·
Ergänzung
zur gesetzl. Pflegeversicherung
·
befreit den
VN von der Beitragszahlung der Hauptversicherung und der Zusatzvers.
·
zusätzlich
kann eine Pflegerente vereinbart werden
·
Leistungsanspruch
besteht für die Dauer einer Pflegebedürftigkeit innerhalb der Vertragslaufzeit
mögliche
Vertragsgestaltungen zur Leistungsstaffel
Pflegestufe
III →100% Leistungsanspruch
Pflegestufe
II →70% Leistungsanspruch
Pflegestufe I → 40%Leistungsanspruch
·
Teilweise durch neue Haupttarife mit
erhöhter Todesfallleistung ersetzt
- Maximalbegrenzung in Relation zur Hauptversicherungssumme (z.B. max. 200% aus der UZV)
- in der LV sind individuelle Nachlässe verboten [Gleichbehandlungsgrundsatz nach §11 VAG]
· Kostengünstigerer Abschluss, niedrigere Verwaltungskosten
· Rahmenvertrag (vor der Deregulierung generell durch BAV genehmigungspflichtig, bzw.bei Einhaltung bestimmter Vorgaben des BAV anzeigepflichtig)
Vertragsformen
· Kollektivversicherung zur Betrieblichen Altersvorsorge
- eine bestimmte Mindestversicherungssumme für jedes versicherte Risiko
- Mindestanzahl 10 Personen
- Rabattierung max. 4% (Einmalbeitrag 1%)
- vereinfachte oder gar keine Gesundheitsprüfung möglich
· Vereinskollektivversicherung
- mind. 100 Mitglieder
- max. 20.000,- DM Versicherungssumme
- Rabattierung max. 3%
- keine Gesundheitsprüfung wenn mind. 50% des Vereines versichert werden
· andere Kollektivversicherungen
- Beiträge werden in der Summe kostenfrei an den VR abgeführt
- mind. 10 Personen versichert
- Gesamtversicherungssumme mind. 5.000.000 DM oder Gesamtjahresbeitrag mind. 150.000 DM
- Rabattierung max. 3% (Einmalbeitrag 1%)
- z.B. Bausparkollektivversicherung, Restkreditversicherung für Kreditnehmer einer Bank
Zugelassene Anlageformen
· Anlage in Unternehmen (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile)
· Anlage in Investmentfonds
· Verwendung für den Wohnungsbau
· Rentensparverträge
· Kapital-Lebensversicherungen
- kein Zusatzversicherungen, keine Dynamik
- Gewinnanteile müssen für Erhöhung der VS-Summe verwendet werden
- nach Zahlung des 1. Beitrages muss der RKW mind. 50% betragen
- Vertragsdauer mind. 12 Jahre
- Höchstvertragsdauer 35 Jahre
- Endalter max. 65
- mind. Eintrittsalter 15 Jahre
→ seit 31.12.1988 keine Förderung dieser Anlageform durch AN- Sparzulage
Dynamik=Erhöhung
a)
um einen bestimmten
Prozentsatz in einem bestimmten Intervall (z.B. 10 % jährlich oder
30% alle 3 Jahre)
b)
im Verhältnis wie der
Höchstbeitrag der gesetzl. Rentenversicherung
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Vorteile:
- keine erneute Gesundheitsprüfung (Erhöhung der VS auch bei bestehender Krankheit)
- Erhöhung steuerlich unberührt
- Anpassung an den Lebensstandart
- Anpassung an die Inflation
Nachteile
- Dynamik-Anteil an der VS-Summe berechnet sich nach dem Alter im Jahr der Dynamikanpassung Þin den letzten Jahren wird der Risikoanteil größer
→Faustformel: Dynamik nach der Hälte der Laufzeit ausschließen

Widerspruch zur Dynamik
· zum Ende des 2. Monates nach Erhöhungstermin durch VN
· Nichtzahlung des ersten Erhöhungsbeitrages (wird nicht von jedem VR anerkannt)
· Wird 3x hintereinander der Dynamik Widersprochen erlischt das Recht auf weitere Erhöhungen
- danach ist der Neueinschluss der Dynamik bei erneuter Gesundheitsprüfung möglich
Vertragspartner:
Versicherer und Versicherungsnehmer [§1 VVG, §145,148,151 BGB]]
Versicherungsnehmer
· trägt alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähige werden von Ihren Eltern vertreten [vgl.§1629 BGB]
- Verträge beschränkt Geschäftsfähiger sind ohne Einwilligung der gesetzl. Vertreter schwebend unwirksam
- Verträge mit wiederkehrenden Verpflichtungen über 1 Jahr über das 18. Lebensjahr hinaus bedürfen der Genehmigung vom Vormundschaftsgericht. Darauf verzichten jedoch die meisten VR
- schwebend unwirksame Verträge können durch Hinweis auf Genehmigungsbedürftigkeit nach Volljährigkeit mit Prämienzahlung des VN entgültig werden.
- Zahlt VN keine Beiträge oder lehnt die Genehmigung ab, hat der VR dem VN seine Beiträge + Zinsen zurückzuerstatten [vgl.§§ 1629,106,1643,1822,812 BGB]
Versicherte Person:
· Person, auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen worden ist
Lebensfremdversicherung:
· Vertrag
auf das Leben eines anderen abgeschlossen
· ist Vers. Person ¹VN, hat sie keine Verpflichtung zur Prämienzahlung, erwirbt aber auch keine Rechte aus dem Vertrag
· vers.
Person muss zustimmen, wenn VS >Beerdigungskosten (~ 15.000 DM) [§159 VVG]
- VP muss Gesundheitsfragen auf dem Antrag unterschreiben
·
bei Tötung der VP durch VN besteht
Leistungsfreiheit
· bei Tötung der VP durch Bezugsberechtigten gilt das Bezugsrecht als nicht erteilt
Mitversicherte Person:
· Tochter oder Sohn in der Aussteuerversicherung
· Ehepartner
bei verbundener Leben
Lebensfremdversicherung
bei minderjährigen Versicherten
· besondere Regelungen zum Schutz der Kinder [Vorschriften VVG/Richtlinien BAV]
- bei Kindern unter 14 Jahren darf die VS max.~ 15.000 DM betragen (das Kind muss nicht einwilligen)
- bei Kindern über 14 Jahren und einer VS über ~15.000,- DM dürfen die Eltern nicht für die Kinder abschließen.
- die Kinder können rechtsgültig einwilligen, da es sich um ein Geschäft mit ausschließlich rechtlichem Vorteil handelt (kein Ergänzungspfleger nach BGB erforderlich)
Beitragszahler:
· Person, die anstelle des VN die Beiträge entrichtet
Bezugsberechtigter / Abtretungs- Pfand,-
Pfändungspfandgläubiger
a)
Willenserklärung
· Beginn und Laufzeit
· Tarif und Versicherungssumme
· Unterschrift VN/VP
b)
Wissenserklärung
· Gesundheitsfragen
c)
Schlusserklärung
· Ermächtigungsklausel:
Schweigepflichtentbindung für alle Ärzte und Krankenhäuser, die den VN ihn den Grenzen der und 1 Jahr nach seinem Tod behandelt haben, sowie VR`s, bei denen ein LV-Vertrag bestanden hat.
· Datenschutzerklärung:
Einwilligung, dass Daten weitergegeben werden können, Stammdaten an Rück- VR`s und den Verband der LV- VR`s , Gesundheitsdaten an andere Personen- VR`s
Verbraucherinformationen
Þ Vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers [§10a VAG, Anlage D1 VAG]
Der VR ist aufsichtsrechtlich dazu
verpflichtet, den Antragssteller (nur natürl.
Personen) in einer
Verbraucherinformation über die maßgeblichen Tatsachen + Rechte des
Versicherungsverhältnisses vor Abschluss des Vertrages zu informieren.
Inhalt der Verbraucherinformation:
schriftlich,
übersichtlich gegliedert, eindeutig formuliert, in deutscher Sprache
I) Alle Versicherungssparten
1) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des VR`s
2) Allg. Vers. Bedingungen inc.
Tarifbestimmungen sowie Angabe des auf den Vertrag
anwendbares Recht
3) Angaben über Art, Umfang + Fälligkeit der Leistung des VR`s
4) Laufzeit des Vertrages
5) Prämienhöhe, Zahlungsweise, insg. zu zahlender Betrag
6) Bindefrist für den Antragssteller
7) Belehrung über das Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht
8) Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für Beschwerden des VN
1) Angaben über die Überschussbeteiligung sowie
deren Berechnungssätze
2) Rückkaufswerte
3) Mindestversicherungsbetrag für die Umwandlung
in eine prämienfreie Vers.
4) Angaben über die garantierten Leistungen
5) Allgemeine Angaben über die bei der
Versicherungsart geltenden Steuerregelungen
vorvertragliche Anzeigepflicht
· der Antragssteller hat alle gefahrenerheblichen Umstände anzuzeigen [§16 VVG]
(Alter, Gewicht, Größe, Vorerkrankungen, Hausarzt, andere LV...)
- schriftliche Fragen des VR gelten im Zweifelsfall als erheblich
· Beschränkung auf dem VN bekannte Tatsachen, er muss keine Nachforschungen anstellen
- bei Abschluss durch Bevollmächtigte (z.B. Makler) oder Vertreter des VN ist die Kenntnis oder Arglist von VN und dem Dritten maßgeblich [§19 VVG]
- bei Versicherung für Fremde Rechnung [§79 VVG ] und in der KV/LV/Unfall-Vers. hat auch der Versicherte, bzw. die versicherten Personen gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen
Rücktrittsrecht des VR bei Verletzung der vorvertr. Anzeigepflicht
·
Rücktrittsrecht des VR innerhalb 1 Monat
ab Kenntnis (Ausübungsfrist)
[§20 VVG]
Besonderheiten LV
- Rücktritt bis max. 10 Jahre nach Vertragsschluss
-
Rücktritt bei unrichtiger Altersangabe nur, wenn
das tatsächliche Eintrittsalter über den Grenzen des Geschäftsplanes liegt [§ 162 VVG (halbzwingende
Vorschrift)]
- in den AVB ist die 3 Jahresfrist oft für alle Verstöße geregelt [§6 (3) ALB] (teilweise Unterschiede zur BUZ z.B. 3 Jahre / 5Jahre BUZ)
Rückgewährschuldverhältnis
· VN und VR müssen gegenseitige Leistungen zurückgewähren
jedoch nach § 812 BGB →ungerechtfertigte Bereicherung
-
VR hat Anspruch auf die Prämie der
laufenden Versicherungsperiode [Unteilbarkeit der Prämie §40 VVG]
-
in d. LV hat VN Anspruch auf den Rückkaufswert [§176 VVG]
Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung
→bewusst, gewollt auf die Annahmeentscheidung Einfluss genommen
Widerspruchs- und Rücktrittsrecht des VN
Das Widerspruchsrecht [§5a VVG]
ÞPolicenmodell, d.h. Belehrungen und Verbraucher-Infos erfolgen mit der Police
- Widerspruchsrecht bis 14 Tage nach Erhalt der Verbraucherinfos + Belehrung
- es genügt die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist
- bei unterbliebener Belehrung erlischt die Frist 1 Jahr nach Zahlung der Erstprämie
·
kein Widerspruchsrecht bei sofortigem
Vers.Schutz (Es kann der Verzicht auf Überlassung der
Verbraucher-Infos bei Vertragsschluss vereinbart werden, Zusendung jedoch
spätestens mit der Police)
Das Rücktrittsrecht [§8 Abs.5,6 VVG]
Þ Nur bei der Lebensversicherung, nur wenn VN kein Widerspruchsrecht hat
- Rücktrittsrecht des VN bis 14 Tage nach Abschluss des Vertrages
- es genügt die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist
- die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der VR den VN über das Rücktrittsrecht belehrt und es vom VN durch Unterschrift bestätigt worden ist.
-
die Frist für Rücktritt (bei unterbliebener
Belehrung über das Rücktrittsrecht) erlischt 1 Monat nach Zahlung der
Erstprämie
- das Rücktrittsrecht ersetzt das Widerrufsrecht
-
bei unterbliebener Belehrung bei
Antragsstellung hat der VN das Widerspruchsrecht [§8 (6) VVG]
1) Risikoerfassung
2) Risikoeinschätzung
3) Entscheidung über Annahme oder Ablehnung
· bei der Kalkulation der Tarifprämie wird von einer normalen Sterblichkeit ausgegangen
· eine
negative Risikoauslese soll verhindert werden
- (Menschen mit unterdurchschnittlicher Lebenserwartung schließen ehr eine LV ab)
subjektive Risiko
·
nicht oder nur schwer zu erfassen
- Lebensführung
- Gesundheitsbewusstsein
-
Einkommens- und Vermögensverhältnisse
-
Rauchen/ Alkoholkonsum
Objektives Risiko
· in der Person selbst
· relativ gut einschätzbar
objektive Risikomerkmale(vom Einzelnen nicht beeinflussbar)
·
AlterÞvoraussichtliche
Sterbewahrscheinlichkeit
·
GeschlechtÞÆ Lebenserwartung von
Frauen höher als von Männern
· Gesundheitszustand:
- Erbanlagen ,frühere Erbkrankheiten und der augenblickliche Befund
- bei Gesundheitsverschlechterung während der LaufzeitÞkeine Gefahrerhöhung
·
Beruf Þuntergeordnete
Rolle, nur bei extrem gefährlichen Berufen relevant (z.B. Sprengmeister)
·
evtl. gefährliche
Hobbys/Sportarten (die Regelmäßigkeit an der Beteiligung ist aber subjektiv)
Ermittlung des objektiven Risikos
· Angaben des VN (vorvertragliche Anzeigepflicht)
- Vorerkrankungen
- letzte Arztbehandlung mit Befund...
· zusätzliche spezielle Fragebögen des VR für den VN
· Hausarztberichte (HAB)
- Zusammenfassung der Daten aus der Krankenakte
· ärztliches Zeugniss
- aktuelle Untersuchung das Arztes und aktuelle Angaben des VN
-
ab bestimmten
VS-Summen (250.000) wird in der Regel eine Untersuchung von einem
Vertrauensarzt des VN verlangt, die Kosten trägt der VR
- ab bestimmten Versicherungssummen schreibt das BAV eine ärztliche Untersuchung vor (Untersuchungsgrenzen)
· Berichte von Krankenkassen
· Auskünfte von anderen VU →Sonderwagnisdatei
Sonderwagnisdatei
· die angeschlossenen LV-Unternehmen stellen "Sonderwagnisse" in einer gemeinsamen Datei zu Verfügung und können sehen, ob der Antragssteller bei anderen VU schon "auffällig" geworden ist
- Abgelehnter oder zurückgestellter LV-Antrag
- Risikozuschläge (Erschwernisannahme)
- Rücktritt oder Anfechtung durch den VR
Annahme oder Ablehnung des Antrages
- uneingeschränkte Annahme Þ~92%
- Annahme mit Erschwerung Þ ~ 6%
- Ablehnung Þ ~2%
Annahme mit Erschwerung
· Risikoausschlüsse
- z.B: Tod durch Herz-Kreislaufversagen
· Risikozuschlag
- über die ganze Vertragsdauer
- zeitlich begrenzt
· Staffelung der Versicherungssumme/verminderte Todesfallsumme
- nur ein fester Prozentsatz der VS wird bei Tod in den ersten Jahren ausgezahlt
- oft in 1/5 -Schritten für die ersten 5 Jahre
- VN zahlt den vollen Beitrag ab Beginn des Vertrages
· Sterblichkeitszuschlag mit Rückgewähr
- bei Erleben wird der Zuschlag zurückgezahlt
· Leistungsausschluss BUZ
- Ausschluss für bestimmte bestehende Leiden
- kürzere Versicherungsdauer in der BUZ (z.B. bei Rückenleiden die mit der Zeit wahrscheinlich zur Berufsunfähigkeit führen
· günstigeres Eintrittsalter ist für die gesamte Vertragslaufzeit relevant
· Steuerunschädlich wenn 3 Monate nach technischem Beginn (rückdatiertes Beginndatum) der VS-Schein ausgestellt und die Erstprämie gezahlt worden ist
- KEST-steuerfreiheit nach 12 Jahren
- Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben
Vorläufiger Versicherungsschutz
Voraussetzung
·
technischer
Beginn liegt nicht später als 2 Monate nach Antragsstellung
·
Einlösebeitrag
muss bezahlt sein oder Einzugsermächtigung muss gegeben sein
·
Versicherter
muss zwischen 7/14 und 70 Jahren alt sein
·
Kostenlos,
beim Leistung aus dem vorl. Vers. Schutz behält der VR ein Entgeld in Höhe
eines Jahresbeitrages ein
Beginn
· Eingang des Antrags beim VR, spätestens 3 Tage nach Antragsunterschrift
Ende
· materieller Beginn des Hauptvertrages
·
Ablehnung
des Antrages
·
Rücknahme
oder Anfechtung des Antrages
·
Widerspruch
oder Rücktritt des Antragsstellers
·
Einzug
der Erstprämie ist nicht möglich
→ein Ende des Versicherungsschutzes
durch Zeitablauf (2Monate) verstößt gegen das AGB-Gesetz und ist unwirksam [BGH 04/1996-§9 AGBG]
Leistungen
·
wie bei
der Hauptversicherung, max. 200.000 DM einschl. UZV
Leistungsausschluss
·
Tod durch
Selbstmord
·
Tod durch
Krieg, innere Unruhen
·
Tod durch
Gesundheitsstörungen, die bei Antragsstellung bestanden
Verfügungs- und Gestaltungsrechte
(Begünstigungsbestimmung) [§166 VVG, §13 ALB]
· einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
· ohne Bestimmung des Bezugsrechtes fällt die Leistung in den Nachlass des VN
- sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt [§167 VVG]
·
wird der Tod der VP durch den VN
vorsätzlich (mit
Wissen und Wollen) durch widerrechtliche Handlung herbeigeführt ist der
VR von der Verpflichtung zur Leistung frei [§170 VVG]
· tötet der Bezugsberechtigte die VP vorsätzlich und widerrechtlich so gilt die Bezeichnung des Bezugsberechtigten als nicht erfolgt [§170 (2) VVG]
widerrufliches Bezugsrecht
· VN kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit widerrufen [§13 (1) ALB]
· Bezugsberechtigter hat eine wesenlose Anwartschaft auf die Versicherungsleistung
· bei Tod der VP wird aus der wesenlosen Anwartschaft ein echter Rechtsanspruch
unwiderrufliches Bezugsrecht
· der unwiderruflich Bezugsberechtigte kann das Recht vererben (verpfänden...), wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen
· kann nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten aufgehoben werden
· VN darf keine Vertragsänderungen vornehmen, die Einfluss auf die Leistung haben
· AVB`s können vorsehen, dass es einer Bestätigung des VR`s bedarf, bis dahin ist es widerruflich (in der Praxis schon bei Zugang wirksam)
- Versicherung scheidet wirtschaftlich aus dem Vermögen des VN aus
- zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen oder zur Kreditsicherung
·
Forderung wird durch Vertrag von einem
Gläubiger auf einen anderen übertragen[§398 ff
BGB]
- Abtretung ist nicht an eine bestehende Forderung gebunden
- VN muss lt. ALB die Abtretung anzeigen, VR ist daher vor Doppeltzahlungen geschützt [§13 ALB]
- nichtpfändbare Forderungen sind nicht abtretbar [§400 BGB]
· VN hat die Forderung gegen den VR, er ist Zedent
· Kreditgläubiger (Bank zur Finanzierung) ist der Zessionar, er hat eine Forderung gegen den VN
· der Kreditgläubiger erhält die Gestaltungsrechte
- Beitragsfreistellung
- Kündigung
- Änderung des Bezugsrechtes
- Abgetretene Ansprüche Verpfänden/Abtreten
· im Vergleich zur Verpfändung „stärkeres“ Recht (zu 99% in der Praxis)
· Kredit wird durch Pfandrecht an der Lebensversicherung als ein verbrieftes Recht gesichert
- Vorgang muss dem VR angezeigt werden
- Entsteht durch Einigung und Übergabe des zu verpfändenden Gegenstandes (daher Faustpfand)
- Kreditnehmer (Schuldner Verpfänder) bleibt Eigentümer
· dient nur der Sicherung von Forderungen
- streng akzessorisch, nur wirksam solange die verpfändete Forderung besteht
- Kreditgläubiger ist berechtigt sich bei Pfandreife aus den Ansprüchen zu befriedigen
· Zwangsvollstreckung in das bewegliche vermögen [§803 ZPO]
· staatliche Beschlagnahme von Gegenständen
· mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verliert der VN seine Verfügungsrechte [§829 ZPO]
· bei unwiderruflichem Bezugsrecht ist eine Pfändung beim VN nicht möglich
- beim Bezugsberechtigten kann eine solche Versicherung gepfändet werden
· Eintrittsrecht
- der Bezugsberechtigte oder der Ehegatte/die Kinder des VN können bei Pfändung in den Vertrag eintreten, müssen den Gläubiger bis zur Höhe des RKW auszahlen [§177 VVG]
Pfändungsschutz[vgl. §850 ZPO, §22 DVO zum HdwVersG von 1993 / BGH-Urteil 1965]
· bestimmte Dinge dürfen nicht gepfändet werden
· in der LV sind das
- Sterbegeldversicherungen bis 4140 DM
- Leibrenten werden zum sonstigen Arbeitseinkommen addiert und unterliegen somit einer Höchstgrenze bis zu der nicht gepfändet werden darf
- Handwerker LV bis 10.000 DM
- BUZ/EUZ- Renten
Kündigungsmöglichkeiten des VN
· VN kann das Versicherungsverhältnis jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen [§ 165 VVG]
laufende Versicherungsperiode lt. §9 VVG
· 1 Jahr, falls die Prämie nicht für einen kürzeren Zeitabschnitt bemessen ist
· Unterscheidung zwischen echten und unechten Monatsbeiträgen:
- in der Regel unechte Monatsbeiträge, d.h. die Prämie ist für 1 Jahr kalkuliert und es wird ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. [Versicherungsalphabet von Fürstenwerth/Weiß]
- dann ist die Versicherungsperiode 1 Jahr, VN kann lt. VVG nur zum Ende des vollen Versicherungsjahres kündigen.
- die ALB sehen jedoch oft eine Kündigungsmöglichkeit zum Schluss jedes Ratenzahlungsabschnittes vor, jedoch nicht im ersten Versicherungsjahr [§6 ALB]
Zahlungsschwierigkeiten des VN
kurzfristig
· unterjährige Zahlungsweise
- Erhebung eines Ratenzahlungszuschlages
· Stundung der Prämie
- RKW muss am Ende des Stundungszeitraumes mind. so hoch sein wie die gestundete Prämie + Stundungszinsen
- häufig ist die Stundung nur für 6 /12 Monate möglich
· Zahlung nur der Risikoanteile / Risikozwischenbeitrag
- Todesfallschutz bleibt unverändert
- Sparvorgang ist (längstens für 2 Jahre) unterbrochen, dann wird die Nachzahlung verlangt
· Policendarlehen / Vorauszahlung
- max. bis zur Höhe des RKW
- Darlehen wird ausgezahlt und verzinst
- Beiträge und Zinsen sind weiter fällig
- Darlehen wird spätestens im Leistungsfall zurückgezahlt (verrechnet)
· Auszahlung der Überschüsse (KEST-pflichtig)
- Verrechnung offener oder zukünftiger Beiträge mit den Überschüssen (keine KEST-Pflicht)
langfristig
· Laufzeitverlängerung
-
Verringerung der Prämie
· Reduktion der Versicherungssumme
· Ausschluss von Zusatzversicherungen
Beitragsfreistellung durch Wunsch VN[§174 VVG]
·
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode (oder zur nächsten Zahlungsfälligkeit)
· der RKW wird als Einmalprämie genutzt
· VS verringert sich auf eine beitragsfreie Versicherungssumme
-
Automatische
WIK innerhalb von 2 Monaten durch Zahlung der Beiträge / Rücknahme der
Beitragsfreistellung
- Wideraufnahme der Zahlung ist innerhalb von 2 Jahren mit Gesundheitsprüfung und Steuerschädlichkeit möglich
-
über 2 Jahre
= neue Gesundheitsprüfung steuerschädlich da neuer Steuerbeginn
in Spezialfällen vorl. Außerkraftsetzung für 2 Jahre, RKW
wird ausgezahlt, VN kann RKW wieder Einzahlen, kein neuer Steuerbeginn
·
LV-VR gewähren "Respektfrist"
vor Versenden der ersten Zahlungserinnerung (ca. 2 Wochen bei 1/12 ZW;
sonnst 1 Monat)
· LV-VR ist 2 Wochen nach Zugang der qualifizierten Mahnung beim VN leistungsfrei [§39 VVG]
· bei vorhandenem RKW wird automatisch die Beitragsfreistellung durchgeführt
-
Automatische
WIK kann innerhalb von 6 Monaten nach erster unbezahlter Fälligkeit oder
1 Monat nach Zugang unserer Kündigung gemacht werden. [§39 VVG]
-
Nach 6
Monaten bis zu 2 Jahren ® Neue Gesundheitsprüfung keine Steuerschädlichkeit, da die Bindefrist
von 12 Jahren nicht wieder von vorne anfängt[vgl.§ 5 ALB]
-
Nach 2
Jahren ®Steuerschädlich, da die 12 Jahre wieder von vorn
beginnen
· Tod der versicherten Person ist dem VR unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu melden [§9 (2) ALB]
- lt. VVG genügt die Absendung der Anzeige 3 Tage nach Eintritt des Versicherungsfalles [§171 VVG]
- bei Unfallzusatzversicherung und Unfalltod innerhalb 48 Stunden
· in der Rentenversicherung wird ein regelmäßiger Lebensnachweis verlangt
· Vorlage von
- Versicherungsschein
- Sterbeurkunde mit Alter+ Geburtsort
- Totenschein (ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache...) →i. d. Regel nur in der Rücktrittsfrist
unrichtige Altersangabe
- Leistung mindert sich um den aufgerechneten Prämienverlust des VR durch die unrichtige Altersangabe [§162 VVG (halbzwingende Vorschrift)]
- kein Rücktrittsrecht des VR
Wehrdienst, Unruhen, Krieg [§7 ALB]
- Leistungspflicht wenn VN in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes stirbt
- bei Tod in unmittelbarem Zusammenhang mit Krieg oder inneren Unruhen nur Auszahlung des RKW am Todestag
- Leistungspflicht wenn der VN im Ausland von Krieg etc. überrascht wurde
verbundene Lebensversicherung
· sterben
die VP zeitnah muss geprüft werden wer zu erst gestorben ist (auf wenige Minuten
differenzierbar)
· Die
Leistung fällt dann in die Erbmasse des später gestorbenen (wenn dieser Bezugsberechtigter war) →interessant z.B. bei
Gesellschafter-Verträgen
Fälligkeit der Leistung
- bei Abschluss der Prüfung der Leistungspflicht [§11 VVG]
- Abschlagszahlungen können verlagt werden
Verjährung
- VN muss 6 Monate nach Zugang des Ablehnungsschreibens den Anspruch gerichtlich geltend machen
- Verjährung für Leistung und Beiträge 5 Jahre, Fristbeginn mit Ende des Jahres
Selbsttötung / Selbstmord[X1]
· lt VVG Leistungsfreiheit [§169 VVG]
- Versicherungsschutz bei den freien Willen ausschließenden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit (Angehörige der VP haben die Beweispflicht) [§8 (1) ALB]
· lt. ALB Leistungspflicht, wenn die Selbsttötung mind. 3 Jahre nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt (teilweise nur 2 Jahre)
·
wird der Tod der VP durch den VN
vorsätzlich (mit
Wissen und Wollen) durch widerrechtliche Handlung herbeigeführt ist der
VR von der Verpflichtung zur Leistung frei [§170 VVG]
·
tötet der Bezugsberechtigte die VP
vorsätzlich und widerrechtlich so gilt die Bezeichnung des Bezugsberechtigten
als nicht erfolgt [§170 (2) VVG]
Kalkulation in der Lebensversicherung
Der Beitrag der Lebensversicherung
|
Bruttoprämie + event.
Ausfertigungsgebühren =zu
zahlendes Entgeld |
Nettoprämie |
~5% |
Risikoanteil dient zur Deckung der durch Tod vorzeitig fällig werdenden VS wird aufgrund der modifizierten Sterbetafel errechnet |
|
~90% |
Sparanteil wird
während der Laufzeit des Vertrages angesammelt und bildet inc. 3,25% [bU2]Verzinsung
das Deckungskapital, dass zum Vertragsende fällig wird (Rechnungszins, frei Kalkulierbar, die meisten VR`s nehmen jedoch den
vom BAV festgelegten Rechnungszins für die Deckungsrückstellung→[max. 60% des Zinses der
Staatsanleihen der BRD]) ist so kalkuliert, dass die eingezahlten Beiträge + Verzinsung am Ende des Vertrages die Versicherungssumme erreicht |
||
|
|
~5% |
Kostenanteil Abschlusskosten - Gehälter+ Spesen für den Außendienst - Vertragsprovisionen - Gehälter und Sachkosten der Antragsbearbeitung (z.B. Arztkosten) vorvertr. Antragskosten (für den Druck von Anträgen, Prospekten...) Inkassokosten (ca. 2-3% des Bruttobeitrages) Verwaltungskosten |
· verzinste Ansammlung der Sparanteile
· ergibt zum Ende der Versicherung die Versicherungssumme
· bei Risikoversicherungen wird der Beitrag so kalkuliert, dass der VN in Bezug auf seine Sterblichkeit zu Anfang einen zu hohen, zum Ende einen zu niedrigen Beitrag bezahlt→ Diese werden Risikorückstellung genannt
Zillmerung
→nach Mathematiker Dr. Zillmer (1831-1893)
· Abschlusskosten fallen bis zum Zustandekommen des Vertrages an
· sie werden auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt (gezillmert)
· Deckungskapital ist zu Anfang negativ
· lt. BAV dürfen höchstens 40%o der Beitragssumme gezillmert werden
- wirkt wie ein zinsloses Darlehen des VR an den VN, dass dieser mit den Beitragsraten (Sparanteilen) tilgt. →gezillmerter Sparbeitrag
- bei vorzeitiger Beendigung bekommt der VN rechnerisch das ungezillmerte Deckungskapital abzüglich des Darlehens ausgezahlt
- bei Tod ist eine Rückzahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten nicht nötig, da ein Risikoanteil des Tilgungsbeitrages berücksichtigt ist
Das Deckungskapital in der Bilanz des VR
Deckungsrückstellung [vgl. §341 f HGB]
· Zusammenfassung des Deckungskapitals sämtlicher Verträge
· Passivposten in der Bilanz (→Kapitalherkunft, Fremdkapital)
· Rückstellungen, da der VR Verpflichtungen gegenüber dem VN zu erfüllen hat
Deckungsstock
· Die Deckungsrückstellung wird gewinnbringend angelegt
· aufgeführt als „gebundenes Vermögen“ in der Bilanz
- teilweise kein eigener Bilanzposten, sondern Verteilung in den Kapitalanlagen des VR
· zu finden auf der Aktivseite der Bilanz
Anlagegrundsätze
möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei
jederzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung [§54 VAG]
· Spekulationsgeschäfte verboten
Mischung
→verschiedene Anlageformen
Streuung →verschiedene Unternehmen
Verwaltung des Deckungsstocks[§§66,77 VAG]
- Deckungsstock muss im Verhältnis des Zuwachses der Deckungsrückstellung wachsen
- Deckungsstockvermögen ist gesondert zu verwalten
- Bestände des Deckungsstocks müssen im Deckungsstockverzeichnis aufgeführt werden
(Eingetragene Werte können bei Insolvenz nicht gepfändet werden)
- Aufsichtsrat hat einen unabhängigen Treuhändler zu bestimmen (Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher..) →Meldepflicht gegenüber dem BAV
Rolle des Aktuars in der Lebensversicherung [§11 VAG]
- Sicherstellung, dass Ermittlung der Prämien und Deckungsrückstellung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen →Bestätigung in der Bilanz
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Überschussbeteiligung der VN
- Überprüfung der Finanzlage des VR auf Erfüllbarkeit der Verträge
- Angestellter des VR, er hat jedoch Meldepflicht gegenüber dem BAV
·
auch
Gewinnbeteiligung oder Versichertendividende genannt
·
Die vorsichtige
Kalkulation der VR`s führt in der Regel zu Überschüssen
- VR dürfen während der Laufzeit des Vertrages die Beiträge nicht erhöhen
·
werden zu ~95%
zunächst in die Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) eingestellt
und dann (mit zeitlicher Verzögerung von ca. 2 Jahren) an den VN zurückgegeben [zuviel erhobene Beiträge müssen an den VN
zurückerstattet werden §56a VAG]
→ein
Teil muss immer direkt gutgeschrieben werden
·
Die RfB hat die
Funktion eines Puffers, da trotz jährlich schwankenden Überschüssen eine relativ
gleichbleibende jährliche Überschussbeteiligung an den VN ausgezahlt wird.
Zinsüberschüsse
·
Die VR legen die
Sparanteile zinsbringend an
·
Die Zinsen
betragen meist über den versprochenen 3,25% [bU3]Rechnungszins
·
Der Überzins
wird zum Teil an den VN erstattet
Sterblichkeitsüberschüsse/Risikogewinn
·
Sterblichkeit
nach der modifizierten Sterbetafel höher kalkuliert
·
Lebenserwartung
steigt durch techn. Fortschritt
· in den Sterbetafeln sind auch Risiken enthalten, die aufgrund der Annahmerichtlinien nicht versichert werden
·
Risikoprämie ist
bei „normaler“ Sterblichkeit also zu hoch
Kostenüberschüsse
·
durch
Minimierung der Verwaltungskosten
·
heute, auf dem
sich auf den Wettbewerb angepassten freien Markt nur noch geringfügig möglich
Weitere Gewinne
· Gewinne aus dem Rückversicherungsgeschäft (Provisionszahlungen des Rück-VR)
·
Stornogewinne
· Schlussüberschussanteil (aus den RfB entnommen, durch zeitverzögerte Zuteilung der laufenden Überschüsse)
Verbandsempfehlung
der Darstellung eines Angebotes inc. Überschüsse
- Hinweis „unverbindliches Angebot“
- Werte sollten mind. alle 5 Jahre genannt werden
- zusätzlich sollte die Ablaufleistung einen Prozentpunk höher/niedriger angegeben werden
· jeder Vertrag soll möglichst an dem Gewinn beteiligt werden, zu dessen Entstehung er beigetragen hat
· mehrere gleichartige Verträge werden in Abrechnungsverbänden zusammengefasst
natürliches Überschussverteilungssystem
· nach zurechenbaren Quellen
- Komponente Zinsgewinn bemisst sich am i.d.R. gezillmerten Deckungskapital (→wachsende Bemessungsgrundlage)
- Komponente Risikogewinn bemisst sich am riskierten Kapital (des Risikobeitrages) (→wachsende Bemessungsgrundlage)
- Komponente Kostengewinn bemisst sich am Beitrag oder an der VS
(→gleichbleibende Bemessungsgrundlage)
mechanisches Überschussverteilungssystem
·
in Abhängigkeit von bestimmten,
festgelegten Gewinnmaßstäben (z.B. Versicherungssumme)
Überschussverwendung/Ausschüttungsverfahren
Allgemein üblich ist die
Direktgutschrift/Sofortbeteiligung
- zuviel erhobenen Beiträge müssen dem VN zurückerstattet werden [§ 56 a VAG]
- VN soll möglichst zeitnah an den Überschüssen beteiligt werden
- Überschüsse werden in dem selben Geschäftsjahr mit dem Vertrag verrechnet
- VN erzielt einen Rechtsanspruch auf die gutgeschriebenen Überschüsse
Barauszahlung
- 25% Kapitalertragssteuer sind abzuführen (+ Soli)
Beitragsverrechnung
· VS-Summe bleibt gleich
· Beiträge verringern sich
· Häufig bei der Risiko- LV
angewendet
- keine Steuerschädlichkeit der zu verrechnenden Zinsen
Verzinsliche Ansammlung
· Überschüsse werden in den RfB
angelegt
· zusätzlich angesparter Betrag wird zusätzlich zur VS-Summe ausgezahlt
Bonussystem/Summenzuwachs
· Regelsystem der Kapital- LV
· jährlicher Überschuss wird als
Einmalbeitrag angesehen und zur Berechnung einer zusätzlichen Versicherungssumme
verwendet
→mit jeweiligem
Eintrittsalter, daher nach ca. der Hälfte der Laufzeit zur verzinslichen
Ansammlung wechseln
· jährlich steigende VS-Summe
· im Deckungsstock bilanziert
Dauerabkürzung
· Auflösungsrecht des VN
· Vertragsdauer mind. 12 Jahre (bei
Kapital-LV)
· Zeitwert des Vertrages, ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen
- es gibt jedoch keine einheitliche Berechnung
- es wird ein im Geschäftsplan festgelegter Stornoabzug vorgenommen
- früher nur Auszahlung bei 3 Jahren Vertragslaufzeit oder 1/10 Beitragszahldauer [§173 VVG-gestrichen]
- heute werden teilweise bei niedrigeren Laufzeiten Mindestrückkaufswerte garantiert
- sofortiger Rückkaufswert bei Tarifen nach Vermögensbildungsgesetz)
· setzt sich zusammen aus Sparanteil + Rechnungszins –noch nicht getilgte Abschlusskosten (gezillmertes Deckungskapital) und den direkt gutgeschriebenen Überschüssen zusammen
Berechnung des Rückkaufswertes
|
|
Verzinslich angesammelte Sparanteile |
|
- |
ungetilgte Abschlusskosten |
|
= |
gezillmertes Deckungskapital |
|
+ |
gutgeschriebene und erdiente Überschüsse |
|
= |
Zeitwert |
|
- |
Stornoabzug (-1% des Riskierten Kapitals [§5 (3) ALB)] |
|
= |
Rückkaufswert |
·
beim Tod der
versicherten Person zahlt der VR die VS aus den Risikoanteilen und dem bereits
angesammelten Deckungskapital an den Bezugsberechtigten aus
·
die
Sterbewahrscheinlichkeit und damit die Gefahr die VS auszahlen zu müssen ist am
Anfang gering und steigt mit der Zeit
·
der Risikoanteil
der VS bei einer Auszahlung sinkt jedoch mit der Zeit, da sich schon
Rückkaufswerte angesammelt haben
·
der VR riskiert
statistisch also immer nur einen Teil der Versicherungssumme
z
Vorgaben für oben stehende Grafik aus einem typischen Lebensversicherungsvertrag

Vorgaben für oben stehende Grafik aus der Sterbetavel DAVT 94

Das Drei-Säulenkonzept für die Altersvorsorge
Þca.70 % des bisherigen Bruttoeinkommens sollten Rente sein





|
Vorsorgemöglichkeiten |
|
|
Sparen |
· Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist |
|
· Festgeld |
|
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Immobilien |
· Einfamilienhaus (Eigenheim) |
|
· Mehrfamilienhaus (Mieteinkommen) |
|
|
Wertpapiere |
· Rentenpapiere |
|
· Sonderformen |
|
|
· Aktien (Teilhaberpapiere) |
|
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Versicherung |
· Kapitallebens-/Rentenversicherung · Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr |
(zur GRV vgl. Allg. Fachkunde)
Beispiel eines Arbeitnehmers
|
Bruttoeinkommen VN |
|
4.000 DM |
|
Steuerabzug + SV-Beiträge ca. 30% |
- |
1.200 DM |
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jetziges Netto |
|
2.800 DM |
|
Zielrente im Alter |
|
2.800 DM |
|
gese tzl. Rente ca. 45% des Bruttos + evtl. Betriebliche Altersvorsorge + bereits vorhandene private Vorsorge |
= |
1.800 DM |
|
|
|
|
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Versorgungslücke |
|
1.000 DM |
Formel zum Schließen der Versorgungslücke
· dem Kunde soll durch Auszahlung der Versicherungssumme (V) zum Ablauf Kapitalbedarf (B) zur Verrentung zur Verfügung stehen, das mit (x) % jährlich verzinst wird
· sein monatlicher Bedarf (B) der Versorgungslücke soll durch Zinserträge gedeckt werden (jährlicher Bedarf= 12 B)
· das Kapital wird durch den Faktor 200 ermittelt (bei 6% Verzinsung und ohne Kapitalverzehr)
bei einer Verzinsung von 6% ergibt das
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· je nach Alter und Gesundheitszustand kann auch eine monatliche Rente zur Berechnung einer Rentenversicherung genommen werden
· Eine LV verdoppelt sich nach ca. 30 Jahren, daher ist der Kapitalbedarf doppelt so hoch wie die Versicherungssumme
· Es gibt auch Berechnungsschemata für eine Kapitalbedarfsermittlung mit Kapitalverzehr
· freiwillige Sozialleistung der Unternehmen
· Versorgungsversprechen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
· Gründe
- Ausnutzung von Steuervorteilen
- Fürsorgepflicht des AG
- Mitarbeitermotivation
- verstärkte Bindung an das Unternehmen
- Steigerung der Unternehmensattraktivität am Arbeitsmarkt
Arten der BAV
· Pensionskasse[vgl. §4c EStG, §2 (3) Betr.AVG]
-
rechtlich selbständiger VVaG, unterliegt
der Versicherungsaufsicht
- Vorsorgeleistungen mit Rechtsanspruch
- AN kann zusätzlich Beiträge einzahlen
· Unterstützungskasse [vgl. §4d EStg]
- rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung (e.V.)
- Vorsorgeleistungen ohne Rechtsanspruch, Wiederruf der versprochenen Leistungen nur in Wirtschaftlicher Notlage des Vereines möglich
- Möglichkeit der Absicherung des Risikos durch eine Rückdeckungsversicherung
- Teilweise Insolvenzsicherung vorgeschrieben →PSVAG (Pensionssicherungsverein)
· Pensionszusage[vgl. §6a EStg]
- AN (und Hinterbliebene) haben direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber
- Arbeitgeber bildet in der Anwartschaftsphase Pensionsrückstellungen
- Möglichkeit der Absicherung des Risikos durch eine Rückdeckungsversicherung
· Direktversicherung
Rückdeckungsversicherung
- Arbeitgeber schließt auf das Leben des Arbeitnehmers eine LV ab
- der Arbeitgeber ist VN, BZ und Bezugsberechtigter
-
die Beiträge sind unter gewissen
Umständen für den Arbeitgeber absetzbar [vgl. LStR Abschn. 129 (4)]
Grundlage: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersvorsorge [Betr.AVG]
· Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber
· Versicherte Person ist der Arbeitnehmer
· Bezugsberechtigter
- üblich ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht ab Unverfallbarkeit Arbeitnehmer und Hinterbliebene haben einen direkten Anspruch gegen den Versicherer
· Höchstbeitragsbegrenzung 3.408 DM jährlich /284 DM monatlich[X4]
Wesen der Direktversicherung
- Arbeitgeber zahlt Beiträge für den AN
-
· echte, arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung
- Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt
· Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung
- AN verzichtet auf einen Teil des Bruttogehaltes oder Sonderzahlungen
Steuerliche Betrachtung
- AN muss die Beiträge nicht nach dem Einkommensteuertarif versteuern, sondern kann sie durch den Arbeitgeber pauschal mit 20 % versteuern lassen (+Kirchensteuer pauschal 7% und Soli 5,5%)
- Bei Finanzierung aus Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld...) müssen keine SV-Beiträge abgeführt werden
- der Arbeitgeber kann die Prämien und Steuern als Ausgaben absetzen [vgl.§40 b EStG]
· Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung
- erstes Arbeitsverhältnis (Steuerklasse I-V)
- Endalter mind. 59 (Beginn des 60. LJ)
- keine Abtretung/ Beleihung durch den Arbeitnehmer
-
keine vorzeitige Kündigung[LStR Abschn. 129 (6)]
Unverfallbarkeit
·
der AN behält den bereits erdienten Teil
der zugesagten Leistungen bei vorzeitiger Beendigung (ratierliches Verfahren)[§1 Betr.AVG]
· in der Praxis ist das versicherungstechnische Verfahren üblich [§2 (2) Bert.AVG], der VN kann den Vertrag
- vom neuen Arbeitgeber weiterführen lassen
- in eine private Versicherung umwandeln lassen
- beitragsfrei stellen lassen
Voraussetzungen
- VN ist mind. 35 Jahre alt und
- Direktversicherung besteht mind. 10 Jahre oder
- Direktversicherung besteht mind. 3 Jahre und mind. 12 Jahre Betriebszugehörigkeit
· Vorgezogene Altersleistung
- sobald Altersruhegeld gezahlt wird kann auch die Leistung der Direktversicherung in Anspruch genommen werden
· keine Anpassungsprüfung für laufende Renten [§16 Betr.AVG]
· Insolvenzabsicherungspflicht für den Arbeitnehmer →Absicherung im PensionssicherungsVVaG (PSVaG) [§7 ff Betr.AVG]
- Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht des VN (bei unwiderruflichem Bezugsrecht Fällt die DV nicht in die Konkursmasse)
- Direktversicherung mit Beleihung / Abtretung oder Verpfändung durch den Arbeitgeber
- bei Pensionszusagen
- bei Unterstützungskassen
Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung
· jeder 5. scheidet vorzeitig wegen körperl. oder geistige Leiden aus dem Berufsleben aus
- mehr Berufsunfähigkeit durch Krankheit als durch Unfälle, daher Unfallversicherung nicht immer geeignet
- knapp 10 % der neuen Fälle trifft die neue Regelung seit 01.01.2001
· Streichung der Berufsunfähigkeitsrente
- Vertrauensschutz für alle, die vor dem 02.01.1960 geboren sind
· neue zweistufige Erwerbsminderungsrente
- weniger als 3 Stunden tägliche Arbeit →volle Rente
- weniger als 6 Stunden tägliche Arbeit →1/2 Rente
· uneingeschränkte
Verweisung auf eine andere Tätigkeit möglich (z.B. Bankangestellter →Nachtwächter)
· Übergangsregelung für Personen mit Geburtsjahr bis 1960
- alte Berufsunfähigkeitsrente, alte Verweisung, jedoch ca. 1/4 weniger Rente (Rentenhöhe =halbe Erwerbsminderungsrente)
einziger
Vorteil
· Arbeitsmarktlage wird berücksichtigt
- wenn jemand halb erwerbsgemindert ist aber auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeitanstellung findet, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente