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Grundlagen des Versicherungswesens
Möglichkeiten
der finanziellen Absicherung:
Grundbegriffe
der Prämienkalkulation
Abgrenzung der Sozial- von der
Individualversicherung
Begriffe
der Individualversicherung
Bedeutung
der Individualversicherung
Gliederung
der Individualversicherung
Abdingbarkeit
der Vorschriften im VVG
Beteiligte
am Versicherungsvertrag
Geschäftsfähigkeit
/ Regelung bei Minderjährigen
Bedeutung
des Versicherungsantrages
Antragsannahme
/ Billigungsklausel
Widerrufs-,
Rücktritts- und Widerspruchsrecht
Der
Versicherungsschein (Police)
Fälligkeit
der Prämie / Einlösungsklausel
Rechtzeitigkeit
der Prämienzahlung
Zahlungsverzug
bei der Erstprämie nach §38 VVG
Zahlungsverzug
bei der Folgeprämie nach §39 VVG
Gerichtliche
Geltendmachung der Prämie
Rechte und Pflichten von VR und VN
Einteilung
der Obliegenheiten des VN
Die
vorvertragliche Anzeigepflicht des VN_
Obliegenheiten
während der Vertragsdauer
Objektive
und subjektive Gefahrerhöhung
Beendigung des Versicherungsvertrages
Aktuelle Zahlen zur Sozialversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung
Wichtige
Euro-Werte im Gesundheitswesen
Die gesetzliche Unfallversicherung
Formen und Strukturen von
Versicherungsunternehmen
Rechtsformen von Versicherungsunternehmen
Der
öffentlich rechtliche Versicherer
Der
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Kurzübersicht
über die Organe der AG
Übersicht
über die Unternehmensformen
Der Aufbau eines Versicherungsunternehmens
Definition
des Handelsvertreters
Arten und Formen von Versicherungen
Grundbegriffe
der Rückversicherung
Das
versicherungstechnische Risiko
Rechtsform
der Versicherungsunternehmen
Vorschriften
zur Rechnungslegung
Deregulierung
in der Versicherungswirtschaft
Verbände der Versicherungswirtschaft
Grundlagen des Versicherungswesens
Gefahr ÞMöglichkeit des Eintritts
von wirtschaftlichen Nachteilen
Schaden Þ Verwirklichung der drohenden Gefahr
= Planung,
Durchführung und Kontrolle von
Sicherungsmaßnahmen aller Art
1.
Risikoanalyse
·
Erkennung
·
Quantifizierung (existenzvernichtend/bedrohend/neutral)
· Ursachenanalyse (innerbetrieblich, z.B. fehlendes Risikobewusstsein / außerbetrieblich)
2.
Risikobewältigung:
· Handlungsalternativen
· Entscheidung
- Risikotragung
-
Risikovermeidung -verminderung, Vorbeugung)
- Finanzielle Abwälzung der Risiken
· Durchführung
3. Kontrolle
Möglichkeiten der finanziellen Absicherung:
Individuelle Selbsthilfe:
· sparen + Bildung von Rücklagen
-
betriebswirtschaftlich ungeeignet, doch
notwendige Vorsorge, da nicht alle betrieblichen und privaten Risiken abgedeckt
werden können ( z.B. unternehmerisches Risiko)
Leistungen des Staates
· Subventionen
· Versorgung (insb. Beamte, Soldaten, Kriegsopfer)
· Sozialhilfe
Grundbegriffe der Prämienkalkulation
·
beruht auf
statistischen Erfahrungen und mathematischen Methoden
·
Gesetz der
Großen Zahl
Schadenbedarf(Risikoprämie) = Schadenhäufigkeit X Schadendurchschnitt
Abgrenzung der Sozial- von der Individualversicherung
|
|
Individualversicherung |
Sozialversicherung |
|
Rechtsform |
Private und öffentl. rechtl. Versicherungsunternehmen |
Sozialversicherungsträger als Körperschaften des
öffentlichen Rechts |
|
Entstehung des Versicherungs-verhältnisses |
Vereinbarung durch Abschluss eines Vertrages |
gesetzlich geregelt |
|
Motiv für den Abschluss |
-
freiwillige
Absicherung Ausnahmen für bestimmte Risiken (KFZ-H. / Jagdhaftpfl....) |
Zwangsversicherung |
|
Versicherte Risiken |
alle versicherbaren Gefahren für natürliche und
juristische Personen |
personenbezogene Risiken |
|
Versicherten-gemeinschaft |
Gefahrengemeinschaft |
Solidaritätsgemeinschaft |
|
Leistungen |
individuell vereinbar nur Geldleistungen |
gesetzlich einheitlich Sachleistungsprinzip |
|
Bemessung der Beiträge |
Äquivalenzprinzip „Beitrag richtet
sich nach den Leistungen“ |
Solidaritätsprinzip „Leistungen richten
sich nach dem Beitrag“ (in % der Einkommens) |
|
Rechtsgrundlagen |
BGB, HGB, VVG, VAG... |
Sozialgesetzbücher |
|
Gerichtsbarkeit |
ordentliche Gerichte |
Sozialgericht |
Begriffe der Individualversicherung
·
auch
"Privatversicherung", da sie überwiegend von privaten
Versicherungsunternehmen betrieben wird
Versicherung der Risiken
= Hilfe durch eine Gefahrengemeinschaft
· Versicherung ist die planmäßige Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Geldbedarfes (konkret oder abstrakt) auf der Grundlage eines zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleiches (Risikoausgleich im Kollektiv / in der Zeit einer Versicherungsperiode)
Äquivalenzprinzip
·
Gleichwertigkeit
von Prämienaufkommen und Versicherungsleistungen+ Kosten
(teilweise auch die Gleichwertigkeit von Beitrag zum versicherten Risiko)
Versicherungsperiode
· lt. §9 VVG 1 Jahr, falls die Prämie nicht für einen kürzeren Zeitabschnitt bemessen ist
· Unterscheidung zwischen echten und unechten Monatsbeiträgen:
- in der Regel unechte Monatsbeiträge, d.h. die Prämie ist für 1 Jahr kalkuliert und es wird ein Ratenzahlungszuschlag erhoben [Versicherungsalphabeth von Fürstenwerth/Weiß]
Bedeutung der Individualversicherung
1. Einzelwirtschaftlich (für den einzelnen VN)
· Absicherung gegen finanzielle Belastungen (Risiko wird kalkulierbar)
- d.h. Übernahme von Risiken / Ausgleich von Schäden ÞAusgleichsfunktion
· Erleichterung der Finanzierung und Altersvorsorge /Hinterbliebenenabsicherung
· Möglichkeit der Konzentration auf nichtgedeckte Gefahren
· Steuerersparnis
- z.B. Kapital-LV nach 12 Jahren steuerfrei
2. Gesamtwirtschaftlich
· Fortsetzung des Wirtschaftsprozesses (z.B. nach einem Großbrand)
· Entlastung der Verantwortlichkeit des Staates
- (Absicherung der Existenzbedrohung /Altersvorsorge)
· Förderung des techn. Fortschritts (Großraumflugzeuge =große Risiken)
· Förderung der Schadenforschung / Schadenverhütung
- (z.B. Anschnallpflicht im Auto)
· soziale Funktion (Schutz des Drittgeschädigten )
· Kapitalsammelbecken
- Beiträge werden im Vraus bezahlt, Auszahlungen erfolgen über das Jahr verteilt bzw. am Ende der Laufzeit
- Sparbeitrag LV; UBR; KV-Altersrückstellungen; Schadenrückstellungen bei schwankenden Risiken
- ca. 0,5 Billionen € in der gesamten Vers.wirtschaft
- dadurch Förderung v. Wohnungsbau , Industrie (Realkredite)+ Staat (Schatzbriefe etc.)
· Schaffung von Arbeitsplätzen (Erhöhung der Nachfrage+ des Volkseinkommens)
Gliederung der Individualversicherung
Þ ca.
50 Hauptversicherungszweige mit mehr als 200 Unterarten
1. Einteilung nach versichertem Gegenstand
· Personenversicherung (z.B. Leben, Kranken, Unfall)
· Sachversicherung (z.B. verbundene Hausrat)
· Vermögensversicherung (z.B. Rechtschutz, Kredit)
2. Einteilung nach Versicherungsleistung (Versicherungstechnik)
· Schadenversicherung: Þ konkrete Bedarfsdeckung
- Schadenersatz, nur tatsächlicher Schaden wird ersetzt ®Bereicherungsverbot
· Summenversicherung: Þ abstrakte Bedarfsdeckung
- Auszahlung der vereinbarten VS-Summe
3. Einteilung nach Bilanzpositionen
· Aktivenversicherung (versichert die Vermögenswerte gegen Schäden)
· Passivenversicherung (schützt vor Vermehrung der Verbindlichkeiten)
4. Einteilung nach gesetzlichen Regelungen
· freiwillige Versicherungen
· Pflichtversicherungen
-
gesetzliche Versicherungspflicht:
- KFZ- Halter
- Luftverkehrsunternehmen
-
Jäger (Jagdhaftpflicht)
- Notare (Vermögensschadenhaftpflicht)
-
Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflicht)
-
Steuerberater(Vermögensschadenhaftpflicht)
-
vertragliche Versicherungspflicht:
-
Überseekaufverträge
(CIF= cost, insurance, freight)
5. Einteilung nach Umfang der Versicherungsleistung
· Vollwertversicherung
- Vers.Summe = Versicherungswert
· Bruchteilversicherung
- nur ein Teil des Gesamtwertes ist versichert (Bruchteilsumme)
- Prämie vom Gesamtwert minus Nachlass
-
Gewerbe, nur ED + LW + Sturm(z.B. die ersten
3 Stockwerke)
· Erstrisikoversicherung
- bis zur Vers.Summe wird jeder Schaden ohne UV-Prüfung ersetzt
6. Einteilung nach Zusammenfassung von Versicherungszweigen
· Kombinierte Versicherung
- Deckung mehrerer Gefahren
- ein Bedingungswerk
- ein Vertrag, ein einheitlicher Prämiensatz
-
nur zusammen kündbar
-
z.B. Verb.
Hausrat / Wohngebäude
· Gebündelte Versicherung:
-
Zusammenfassung mehrerer
Verträge/Versicherungszweige
- gesonderte Prämie je Versicherungszweig
- einzelne Versicherungsverträge, unabhängig kündbar
- z.B. Familienschutz: Unfall, Hausrat, Haftpflicht und Glas in einem Vertrag
7. Einteilung nach Kundengruppen
·
Privatkunden
·
Geschäftskunden
1. Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB)
regelt privatrechtliche Verträge, besonders das Zustandekommen (Geschäftsfähigkeit § 104-115; Willenserklärung §116-144; Vertrag §145-157) aber auch Vers. rechtliche Tatbestände (vgl. §§ 330-332; 651k; 1045-1046; 1127-1130)
Das
BGB findet keine Anwendung, wenn spezielle Vorschriften des VVG greifen.
4. Handelsgesetzbuch
(HGB)
-
enthält Vorschriften für Kaufleute
- beidseitiges Handelsgeschäft, wenn VN Kaufmann und VR VVaG oder Vers.AG
5. Versicherungsvertragsgesetz
(VVG)
- Ziel:
Schutz des VN
-
vier Teile (allg. Teil, Vorschr. über Schadenvers, einzelne Schadenvers,
Personenvers.)
- für alle Zweige der Versicherung außer Seevers.(Regelungen in den allg. Deutschen
Seeversicherungsbed. ADS) + Rückversicherung (kein Schutz nötig).
+ Spezialgesetze (PflVG, KfzPflVV...)
6. Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)
-
gleiches Ziel wie VVG
-
öffentlich rechtl. Charakter
- regelt Beziehung zw. VR und Aufsichtsbehörde
7. Allg.
Versicherungsbedingungen (AVB)
-
Unterart der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- AVB müssen unmissverständlich formuliert sein
im
Zweifel geht eine missverständliche Auslegung zu Lasten des VR [vgl. §307 BGB]
-
Mindestinhalte
im VAG geregelt [§10
VAG]
- AVB unterliegen der inhaltlichen Kontrolle durch Gerichte nach Maßgabe des AGB-Gesetzes, d.h. sie dürfen den VN nicht entgegen gegen Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
8. Besondere
Versicherungsbedingungen (BVB + Klauseln)
9.
Individuelle Vereinbarungen
Abdingbarkeit der Vorschriften im VVG
Abdingbare Vorschriften
·
können zum Vor-
und Nachteil des VN geändert werden (solange sie nicht den
Regelungen des AGB-Gesetzes entgegenstehen)
·
im VVG
nicht besonders gekennzeichnet
(Zahlung
der Prämie im Voraus [§35
VVG]; Vers.dauer [§7 VVG])
Halbzwingende Vorschriften
·
nur zum
Vorteil des VN änderbar (z.B. Fristen...)
·
bei
negativer Abweichung ist die Abweichung unwirksam
Widerspruchsfrist [§5a VVG] Zahlungsfrist [§39 VVG]
Zwingende Vorschriften
·
nicht änderbar
·
Vertrag
od. Vereinbarung ist nichtig
Nichtigkeit des Vertr. bei betrügerischer Doppelvers.[§59 VVG]
Zahlung von Verzugszinsen durch d. VR [§11VVG]
Beteiligte am Versicherungsvertrag
Vertragspartner: Versicherer und
Versicherungsnehmer [§1
VVG]
a. Versicherer
·
gewährt den
gesetzlich und bedingungsgemäß vereinbarten Versicherungsschutz
b. Versicherungsnehmer
·
Träger aller
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
c. Versicherte Person:
·
ist nicht der
Vertragspartner des VR, hat damit auch keine Prämienzahlungspflicht
|
Versicherungsnehmer und Versicherter sind nicht
identisch |
|
|
Schadenversicherung |
Summenversicherung |
|
Person, dessen Risiko versichert ist |
Person, auf dessen Leben d. Versicherung abgeschlossen
worden ist |
|
Versicherung für
fremde Rechnung [§74
Abs.1 VVG / §328 BGB] - VN hat Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen - · Versicherter erwirbt die Rechte aus dem Vertrag - die Aushändigung des Versicherungsscheines kann nur der VN verlangen - Versicherte kann ohne Zustimmung des VN nur über seine Rechte verfügen, wenn er in Besitz des Versicherungsscheines ist |
Lebensfremdversicherung:
- Vertrag auf das Leben eines anderen abgeschlossen - vers. Person muss zustimmen, wenn VS >Beerdigungskosten [§159 VVG] -
Vers. Person erwirbt keine Rechte aus dem
Vertrag -
bei Tötung der VP durch VN besteht
Leistungsfreiheit -
bei Tötung der VP durch
Bezugsberechtigten gilt das Bezugsrecht als nicht erteilt |
Mitversicherte Person
a)
kann Ansprüche selbständig geltend machen [ §10. 2+4 AKB]
b)
kein eigenes Forderungsrecht (mitversicherte
Familienangehörige)
d. Bezugsberechtigter:
· LV: VN hat im Vers.fall das Recht auf Auszahlung der
Vers.summe eingeräumt
· Vertrag zugunsten Dritter
· Festlegung meist mit Unterzeichnung des Antrages:
a)widerruflich: Bezugsrecht bei Eintritt des
Versicherungsfalles, VN kann es änden
b)unwiderruflich: sofortiges Bezugsrecht, nur mit Zustimmung der Vers.Person änderbar
e. Beitragszahler:
· Person, die anstelle des VN die Beiträge entrichtet
Geschäftsfähigkeit / Regelung bei Minderjährigen
·
Volljährigkeit
und damit unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahre [§2 BGB]
·
ab 7 Jahren
beschränkt Geschäftsfähig, d.h. nur solche Rechtsgeschäfte sind gültig, die dem
beschr. Geschäftsfähigen einen rechtlichen Vorteil bringen (theoretische
Ausnahme: Taschengeldparagraph [§ 110 BGB])
Versicherungsvertrag zählt nicht dazu (wg.
Prämienzahlungspflicht)
→Einwilligung der gesetzl. Vertreter notwendig
vor Unterzeichnung des Antrages = Einwilligung
nach Unterzeichnung des Antrages = Genehmigung
schwebend unwirksame Verträge [vgl. §§ 1643, 1822 (5), 1829 BGB]
· Verträge, in denen ein Minderjähriger zu wiederkehrenden Zahlungen verpflichtet wird und diese über 1 Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit dauert benötigen der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes
- Diese Verträge sind schwebend unwirksam
- sie können vom Minderjährigen genehmigt werden, wenn er volljährig geworden ist
- nach Belehrung und Unterrichtung durch den VR stellt die Prämienzahlung des VN nach seiner Volljährigkeit eine wirksame Genehmigung dar (konkludente Willenserklärung)
Bedeutung des Versicherungsantrages
Þ
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
- werden bei Zugang wirksam, es sei denn vorher oder gleichzeitig ist schon ein Widerruf vorausgegangen [§130 BGB]
· es gelten die Vorschriften über den Vertragsschluss nach BGB [§145ff BGB]
· der Antrag muss so bestimmt sein, das er mit einem einfachen "ja" angenommen werden kann
-
Antragsvordrucke dürfen nur so viele
Anträge auf Abschluss rechtlich selbständiger Verträge enthalten, dass die
Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht Beeinträchtigt wird [§10a Abs.3 VAG]
1. Willenserklärung
des VN
· auf Abschluss des Vertrages gerichtet
- Versicherungszweig
- Vertragspartner
- VS-Summe
- Beginn und Dauer, Endelter in der LV
- Beitragshöhe und Zahlungsweise
- Unterschrift
- Bezug zu AVB
2. Wissenserklärung
des VN
· vorvertragliche Anzeigepflicht
- Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen zum Risiko [vgl. §16 VVG]
3. Ermächtigungserklärung:
· Einwilligungsklausel
- Weitergabe von Daten an Rückversicherer, GDV,...
- Gesundheitsdaten nur an Rück-und Pers.versicherer
· SchweigepflichtentbindungÞ Personenversicherer
· Einzugsermächtigung
4. Hinweise
zur Rechtssituation
· Unterschrift über die Kenntnisnahme von Belehrungen
- Bindefrist, Widerruf, Widerspruch, Rücktritt
- Billigungsklausel
- weitere Informationen (Anschrift des VR...)
Þ Vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers [§10a VAG, Anlage D1 VAG]
Der VR ist aufsichtsrechtlich dazu
verpflichtet, den Antragssteller (nur natürl.
Personen) in einer
Verbraucherinformation über die maßgeblichen Tatsachen + Rechte des
Versicherungsverhältnisses vor Abschluss des Vertrages zu informieren.
Inhalt der Verbraucherinformation:
schriftlich,
übersichtlich gegliedert, eindeutig formuliert, in deutscher Sprache
I) Alle
Versicherungssparten
1) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des VR`s
2) Allg. Vers. Bedingungen inc. Tarifbestimmungen sowie Angabe des auf den Vertrag
anwendbares Recht
3) Angaben über Art, Umfang + Fälligkeit der Leistung des VR`s
4) Laufzeit des Vertrages
5) Prämienhöhe, Zahlungsweise, insg. zu zahlender Betrag
6) Bindefrist für den Antragssteller
7) Belehrung über das Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht
8) Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für Beschwerden des VN
1) Angaben über die Überschussbeteiligung sowie deren Berechnungssätze
2) Rückkaufswerte
3) Mindestversicherungsbetrag für die Umwandlung in eine prämienfreie Vers.
4) Angaben über die garantierten Leistungen
5) Allgemeine Angaben über die bei der Versicherungsart geltenden Steuerregelungen
1) Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die zukünftige
Beitragsentw. und Hinweis auf die Möglichkeit der Beitragsbegrenzung im Alter
·
Während der
Laufzeit des Vertrages erstreckt sich die Verbraucherinformation auf Änderungen
und die jährl. Mitteilung über d. Stand der Überschussbeteiligung in d. LV
·
Für Großrisiken
genügt die Angabe des anwendbaren Rechts und der Aufsichtsbehörde [Art.10 Abs.1 EGVVG]
Antragsannahme / Billigungsklausel
zum Abschluss des Vertrages 2 Willenserklärungen nötig
1. Antrag durch den zukünftigen VN
2. Zugang der
Annahme des VR beim VN (einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung)
a)
Zugang des Versicherungsscheines (Police)
b)
Zugang einer Antragsannahmebestätigung [vgl. §151 BGB]
Risikoprüfung : Þ Annahmerichtlinien der jeweiligen
Gesellschaft
a) Annahme des Antrages ohne Einschränkung
b) Ablehnung
des Antrages
c) Annahme
mit Einschränkung (z.B. Risikozuschlag)
ÞBei
Vertragsänderung (z.B. Prämienzuschlag) gibt der VR ein geändertes Angebot ab.
Die Änderung und Belehrung muss vom Rest des Vertrages abgesetzt kenntlich
gemacht werden (Rötung).
Billigungsklausel [§ 5 VVG]
·
Der
Änderung kann der VN innerhalb eines Monats schriftl. widersprechen oder
billigen
- Fehlt die Belehrung zur Billigungsklausel, so ist der Vertrag auf Grundlage des Antrages zustande gekommen.
- Die allgemeinen BGB-Regelungen [.§§145,130 Abs.1] zur Bindung des VN an den unterschriebenen Antrag gelten nur, wenn dem Antragssteller keine Verbraucherinformation zu erteilen ist oder ihm das gesetzl. Widerrufsrecht nicht zusteht
Þder Antragsteller ist in
folgenden Fällen an den Antrag gebunden:
· Antr.steller ist juristische Person
· kurzfr. Schadenvers. mit Laufzeit<1 J.
· Schadenvers. für bereits ausgeübte gewerbl. od. berufl. Tätigkeit d.VN
· sofortiger Versicherungsschutz (nicht LV)
Bindefristen:
Feuerversicherung Þ2
Wochen [lt.§81 VVG]
Übrige Sachsparten Þ2 Wochen (Antrag bzw.
Verbraucherinformation)
HUKR-Zweige Þ1 Monat
Þ KFZ- Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird [§5Abs.3 PflVG]
Krankenversicherung Þ6 Wochen (Antrag bzw. Verbraucherinformation)
keine Bindefrist in der Lebensversicherung
Widerrufs-, Rücktritts- und Widerspruchsrecht
Das Widerrufsrecht [§8 Abs.4 VVG]
· nur bei Verträgen über 1 Jahr
· Antragsteller kann den Antrag mit einer Frist von 14 Tagen nach Antragsunterschrift
(und damit verbundene Belehrung) widerrufen
· es genügt die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist
· bei fehlender Belehrung erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der Erstprämie.
· kein Widerrufsrecht bei
- Vertrag über sofortigen Versicherungsschutz (jedoch Widerrufsrecht beim Hauptvertrag) [„insoweit“ §8 Abs. 4]
- Verträgen ≤ 1 Jahr
-
Versicherung für bereits ausgeübte gewerbl. oder
berufliche Tätigkeit des VN
- Lebensversicherungen (Rücktrittsrecht)
Das Rücktrittsrecht [§8 Abs.5,6 VVG]
Þ Nur bei der Lebensversicherung, nur wenn VN kein Widerspruchsrecht hat
· Rücktrittsrecht des VN bis 14 Tage nach Abschluss des Vertrages
· es genügt die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist
· die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der VR den VN über das Rücktrittsrecht belehrt
und es vom VN durch Unterschrift bestätigt worden ist.
· die Frist für Rücktritt (bei unterbliebener Belehrung über das Rücktrittsrecht) erlischt
1 Monat nach Zahlung der Erstprämie
· das Rücktrittsrecht ersetzt das Widerrufsrecht
· bei
unterbliebener Belehrung bei Antragsstellung hat der VN das Widerspruchsrecht
[§8 (6) VVG]
Das Widerspruchsrecht [§5a VVG]
ÞPolicenmodell, d.h. Belehrungen und Verbraucher-Infos erfolgen mit der Police
· Widerspruchsrecht bis 14 Tage nach Erhalt der Verbraucherinfo`s
· es genügt die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist
· bei unterbliebener Belehrung erlischt die Frist 1 Jahr nach Zahlung der Erstprämie
· kein
Widerspruchsrecht bei sofortigem Vers.Schutz
- Hauptvertrag kann Widersprochen werden
-
Es kann der Verzicht auf Überlassung der
Verbraucher-Infos bei Vertragsschluss vereinbart werden, Zusendung jedoch
spätestens mit der Police
|
|
Antragsmodell |
Policenmodell |
|
|
|
Widerruf |
Rücktritt |
Widerspruch |
|
Sparte |
NichtlebensV. |
Lebensversicherung |
alle Sparten |
|
Reaktion des VN auf den... |
Antrag |
Vertrag |
Vertrag |
|
Verbraucher-information |
bei Antragstellung |
bei Antragstellung |
mit dem Versicherungsschein |
|
Ausübungsfrist des VN |
14 Tage nach Antragsunterzeichnung (+Gegenzeichnung der Belehrung) |
14 Tage nach Vertragsabschluss |
14 Tage nach Vertragsabschluss und damit verbundener Belehrung und Information |
|
Erlöschen bei unterbliebener
Belehrung |
1 Monat nach Zahlung der Erstprämie |
1 Jahr nach Zahlung der Erstprämie |
|
|
Ausschluss |
-
kurzfristige
Verträge bis 1 Jahr -
Versicherung
für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit - Vertragsteil mit sofortigem Versicherungsschutz |
-
Pensionskassen
aus arbeitsvertraglichen Regelungen |
-
Vertragsteil
mit sofortigem Versicherungsschutz |
Der Versicherungsschein (Police)
· VR hat VN eine Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag auszustellen. [§3 VVG]
· kommt diese abhanden, kann der VN Ersatz verlangen, die Kosten trägt der VN [§3 (2) VVG]
Inhalt
·
Bezeichnung des
VN und VR
·
Umfang des
Versicherungsschutzes
·
Prämie und
Fälligkeit
· Unterschrift des VR mit Datum →Faksimile= Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift
Funktionen des Versicherungsscheines
1.
Beweisurkunde
·
Beurkundung
des VertragsinhaltesÞVS=
begründete widerlegbare Vermutung, dass keine weiteren beurkundeten Abreden
bestehen
2. Schuldschein
·
einfacher ÞVR
kann Rückgabe bzw. Vorlage verlangen [§371 Abs.1 BGB]
· qualifizierter ÞVR muss bei Absicherung von Krediten Vorlage bzw. Rückgabe verlangen [§4 Abs.2 Satz 1 VVG]→Schutz des Gläubigers bei einer Abtretung-
3. Ausweispapier
· LV-Vers.ScheineÞ Legitimations- oder hinkende Inhaberpapiere →bei fehlender Bezugsberechtigung leistet der VR an d. Inhaber des VS
4. Wertpapier
· Transportversicherung
Order- oder Inhaberpapiere, mit Übergabe der Police und Vermerk auf der Rückseite (Indossament) gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf den Erwerber über.
Sonderformen von
Versicherungsscheinen
Versicherungsausweise bei
Kollektivversicherungsverträgen
Þ Gruppen-LV, VS-Ausweise f. die Mitglieder
Versicherungsbestätigung ÞKFZ-Haftpflicht
zur Vorlage beim STVA
Blockpolicen Þ
Moped, Auslandsreisekranken, Reiserücktritt
Formeller Versicherungsbeginn
·
Abschluss
des Vertrages
·
Zustandekommen
im juristischen Sinn
-Zugang der Annahmebestätigung
-Zugang
des Versicherungsscheines
TechnischerVersicherungsbeginn
·
Beginn des
Prämien belasteten Zeitraumes
·
Beginn im VS-
Schein festgehalten
·
gliedert sich
nach Versicherungsperioden [vgl. § 9 VVG]
Materieller
Versicherungsbeginn
·
Haftungsbeginn
des Versicherers
- Beginn ab Mittag des Tages (§7VVG)
- bei KFZ+ RS: Beginn um 0 Uhr, Ende 24 Uhr [§1KfzPflVV]
·
Voraussetzung
für den Beginn des Versicherungsschutzes ist die Zahlung der Erstprämie →
Einlösungsprinzip (vgl. Fälligkeit der Prämie)) [§38 (2) VVG]
Wartezeiten: ·Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung erst nach Ablauf
von allgemeinen oder besonderen Wartezeiten für bestimmte Krankheiten
[§178cVVG], daher dort keine Einlösungsklauseln
Rückdatierung:
Þ technischer vor dem formellen Beginn, Haftung erst beim materiellen Beginn
z.B. Bei LVÞEintrittsalter; KFZÞSFR-Einstufung
Rückwärtsversicherung:
Þ
techn. und materieller Beginn vor dem formellen [§ 2 VVG)]
Versicherungsfall nur möglich, wenn VN+VR
darüber im ungewissen sind
z.B.:
Berufshaftpflicht für Architekten; Ärzte Rechtsanwälte , See-Transportvers.
· provisorischer Versicherungsvertrag ohne entgültige Risikoprüfung
· selbständiger Vertrag, der aber meist in den Vertrag einbezogen wird
· kann selbständig abgerechnet werden (nach Kurztarif)
· Beendigung der vorl. Deckung durch:
- Ablauf der vorgesehenen Zeit (KFZ 14 T.)
- Ablehnung des endgültigen Antrages
- Annahme des endgültigen Vertrages
vermehrt als Versicherungsbeitrag bezeichnet
Prämie (Beiträge)
·
Entgelt
des VN für die Gefahrtragung des VR
·
VN ist
rechtlich zur Zahlung der Prämie verpflichtet [§1(2) VVG]
Þ
Schickschuld des VN
·
Nebengebühren werden
für Leistungen des Versicherers erhoben
- rechtliche Behandlung wie eine Prämie mit gleicher Wirkung bei Zahlungsverzug
|
Arten der Prämie |
||
|
Einmalprämie |
Laufende Prämie |
|
|
|
Erstprämie |
Folgeprämie |
Prämienzusammensetzung: (Beispiel LV)
Nettoprämie (Risikoanteil +Sparanteil)
+ Kostenanteil (Abschlusskosten + laufende Betriebskosten)
+ Zuschläge (Sicherheitszuschlag)
+ Gebühren (Sonderfall: Ausfertigungsgeb.; Inkassogeb.)
(+ Versicherungssteuer →nicht bei LV)
= Bruttoprämie
Versicherungssteuer
- Rechtsgrundlage ist das Versicherungssteuergesetz [VersStG]
- Verkehrssteuer, die an den Geldumsätzen bei Versicherungsverhältnissen anknöpft
- werden vom Versicherungsentgelt (Prämie + Gebühren) erhoben
- Steuerschuldner ist der VN, der VR führt die Steuer jedoch ans Finanzamt ab
- Nichtzahlung der Steuer hat die gleichen rechtl. Auswirkungen wie die Nichtzahlung der Prämie
Steuersätze [§6 VersStG]
|
Allgemein |
16% |
|
|
Feuer +FBU |
11% (Feuerschutzsteuer » 6% müssen vom VR abgeführt werden) |
|
|
Hausrat (VHB) |
15% (errechnet durch den Feueranteil) |
|
|
Wohngebäude (VGB) |
14,75% (errechnet durch den Feueranteil) |
|
|
Unfall mit BR |
3,2% |
|
|
Schiffkasko |
2% |
|
|
Hagelvers |
0,2 ‰ von der
Versicherungssumme |
|
|
befreit von der Versicherungssteuer:
[§4
Vers.steuergesetz] ·
LV, KV;
Pflegeversicherung ·
Rückversicherung
· Viehversicherung bis 4.000 €,- VS-summe · Transportvers. im Ausland + grenzüberschreitenden Verkehr |
||
· in
vielen Bereichen der Schadenversicherung
· Preissteigerungen
werden durch eine Prämienanpassungsklausel ausgeglichen.
· Der
Prozentsatz der Erhöhung wird v. einem unabhängigen Treuhändler festgelegt
· VN
hat in diesem Falle ein außerordentliches Kündigungsrecht.
(innerhalb eines Monates nach Mitteilung, sofortige Wirkung jedoch
frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung) [§31 VVG]
Fälligkeit der Prämie / Einlösungsklausel
· sofort nach Abschluss des Vertrages
(Vorauszahlungspflicht)
· VN muss nur gegen Aushändigung des
Versicherungsscheines zahlen
→
Zurückbehaltungsrecht des VN [§273
BGB]
§35 VVG
Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und,
wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschluß
des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des
Versicherungsscheines verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines
Versicherungsscheines ausgeschlossen ist.
einfache, strenge Einlösungsklausel:
Þ ohne Entrichtung der Erstprämie keine Leistungspflicht (z.B.
LV)
erweiterte Einlösungsklausel:
· muss ausdrücklich in den AVB vereinbart werden Beginn des Versicherungsschutzes bei unverzüglicher Einlösung: unverzüglich Þ innerhalb 14 Tage
·
wird die Prämie
vom VR erst nach dem gewünschten Zeitpunkt eingefordert (z.B. durch Bearbeitungsrückstand) und der VN zahlt ohne Verzug hat er rückwirkend
Versicherungsschutz
[z.B.: § 3.I AHB]
- ist ein Schaden eingetreten besteht für den VR evtl. die Möglichkeit den Antrag nicht anzunehmen, dann hat der VN keinen Versicherungsschutz (theoretisch!)→praktische Lösung: vorläufige Deckungszusage
Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung
·
Leistungshandlung des
VN, ist maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung und damit
für den Materiellen Versicherungsbeginn
·
Schickschuld
des VN, Erfüllung auf Kosten und Risiko des VN [§36 VVG] [§§270-285 BGB]
- Möglichkeit der Leistung durch Dritte
·
Bei
regelmäßigem Einzug durch den VR bzw. Vereinbarung des Einzugsverfahrens [§37 VVG, BGH VersR85, 447]
·
Erfüllung =
Bewirkung der geschuldeten Leistung
- wenn der VR über den Betrag verfügen kann
|
Prämienzahlung |
||
|
Zahlungsart |
Rechtzeitigkeit (Leistungshandlung) |
Tilgung der Prämienschuld (Erfüllung) |
|
Bargeldzahlung |
Übergabe des Geldes am Bankschalter Übergabe des Geldes an den inkassoberechtigten Vermittler Bareinzahlung an der hauseigenen Kasse (Verlassen des Verfügungsbereiches) |
Übergabe des Geldes |
|
Postanweisung Zahlkarte Bankzahlschein |
Bareinzahlung bei der Bank bzw. Post (Verlassen des Verfügungsbereiches) |
Gutschrift auf d. Konto des VR |
|
Überweisungs-verkehr Dauerauftrag |
Durchführung des Überweisungsauftrages(Abbuchung des Betrages vom Konto) |
Gutschrift auf d. Konto des VR |
|
Lastschriftver-fahren/ Einzugs-ermächtigung |
Abbuchung der Prämie bei Kontodeckung (Holschuld des VR[§37 VVG]) |
Lastschrift auf dem Konto des VN (Holschuld) |
|
Verrechnungs-scheck |
Eingang bei Versicherer(Voraussetzung ist die Kontodeckung [vgl. BGH VersR65, 1141]) |
Gutschrift auf dem Konto des VR |
·
VN kann
Prämienforderungen des VR mit anerkannte Entschädigungsansprüche gegen den VR
aufrechnen[§35b VVG]
(nicht jedoch mit den Beiträgen als Mitglied des VvaG [§26 VAG])
·
VR darf von der
Versicherungsleistung fällige Beiträge abziehen [§35b VVG]
Zahlungsverzug bei der Erstprämie nach §38 VVG
· Zahlungsverzug nur bei Verschulden
(kein Verschulden z.B. bei schwerer Krankheit)
· Verzug = Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung [§284 BGB]
[vgl. zur Fälligkeit ³273 BGB,
§35 VVG]
Erstprämien
· Einmalige Prämien, z. B. für kurzfristige Versicherungen
· Einmalprämie für mehrjährige Versicherungen
· Erste Jahresprämie
· Erste Rate der Jahresprämie bei unterjähriger Zahlungsweise
· Mehrprämie aus Summenerhöhung
·
Mehrprämie aus Einschluss neuer Risiken (Vollkasko
statt Teilkasko)
Leistungsfreiheit des VR
·
solange die
Erstprämie nicht gezahlt wurde bzw. die Frist der erweiterten Einlösungsklausel
nicht verstrichen ist
Vorgehen des VR bei Nichtzahlung der Erstprämie
1.
Erhebung
einer Klage
Beantragung eines Mahnbescheides
(VR kann die Prämie + Zinsen + Kosten
gerichtlich geltend machen)
ÞLV-Erstprämien werden in der Regel nicht eingeklagt -vom BAV unerwünscht-
2. Rücktritt vom
Vertrag durch den VR
a) Aktivrücktritt Þ Rücktrittsschreiben
b) Passivrücktritt, fiktiver Rücktritt
kein gerichtl. Einklagen der Prämie innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit
(Entgegen der allg. Verjährungsregelungen)
ÞAbrechnung
nach Geschäftsgebühr [§40 Abs.2 VVG]
§ 38 VVG
Verspätete Zahlung der ersten Prämie
(1) Wird die erste Prämie oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Zahlungsverzug bei der Folgeprämie nach §39 VVG
[keine gesonderte BGB-Regelung
zur Folgeprämie, vgl. § 271 Leistungszeit]
Folgeprämien
· die Prämie, die nach jeder Vertragsunterbrechung zu zahlen ist
· die Mehrprämie, die sich durch eine Erhöhung des Prämiensatzes ohne Änderung
des Umfanges des Versicherungsschutzes ergibt
· Nachtragsprämie nach Stichtagsabrechnung
· Nachzahlung bei Prämienregulierung in der Haftpflichtversicherung
· Prämien aufgrund von Tarifänderungen
· die erste zu erhebende Prämie nach einer prämienfreien Rohbauversicherung
· Prämie für die Wiederauffüllung der Versicherungssumme die Weiterversicherungsprämie
· die Mehrprämie in der allgemeinen Haftpflichtversicherung, die sich aus einer
Erhöhung oder Erweiterung der bislang schon im Vertrag erfassten Risiken ergibt
· die anstelle der Prämienregulierung nachzuzahlenden Prämien
Vorgehen des VR bei Zahlungsverzug der Folgeprämie:
· Erhebung einer Klage
Beantragung eines Mahnbescheides
(VR kann die Prämie + Zinsen + Kosten
gerichtlich geltend machen)
ÞLV-Folgeprämien
werden in der Regel nicht eingeklagt Þprämienfreie
LV
· VR kann kündigen:
ÞVR hat Anspruch auf d. Prämie bis z. Ende d. laufenden Vers.periode [§40 II VVG]
a)Isolierte KündigungÞ VR kündigt nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist
b) verbundene KündigungÞKündigung wird mit Ablauf der Zahlungsfrist gültig
· VN kann Vertrag innerhalb eines Monates (nicht 4 Wochen)nach Ablauf der
Zahlungsfrist reaktivieren, wenn der
Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist.
Leistungsfreiheit
des VR erst nach Fristablauf
der qualifizierten Mahnung
Die qualifizierte Mahnung muss
enthalten:
-Versicherungssparte und Vertrag
-fälliger Beitrag (+ Mahnkosten+
Zinsen)
-Zahlungsfrist (mind. 2 Wochen/bei Gebäude-Feuer 1 Monat[§91 VVG])
-Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit,
Kündigungsrecht des VR)
-Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile)
Þ das Mahnschreiben muss dem VN zugehen, bei WOW reicht Versand an die alte Adresse
[§10 VVG], VR trägt die Beweislast
Gerichtliche Geltendmachung der Prämie
|
Klageverfahren |
Gerichtliches Mahnverfahren |
||
|
Klageerhebung |
Beantragung des
Mahnbescheides |
||
|
· VN bestreitet Grund oder Höhe der Forderungen · VN wird wahrscheinlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen |
· Forderung ist berechtigt, Säumigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des VN · schneller und kostengünstiger |
||
|
Sachlich Amtsgericht über 5000 €,- Landgericht [§23 I GVG] |
Örtlich Wohnsitz des VN [§§12,13 ZPO] |
Sachlich immer Amtsgericht |
Örtlich Sitz des VR`s |
|
Gerichtsurteil |
Vollstreckungsbescheid |
||
|
Þ Zwangsvollstreckung durch
Gerichtsvollzieher |
|||
Das Gerichtliche Mahnverfahren
· abgekürztes zivilprozessliches Verfahren
· Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel ohne
mündl. Gerichtsverhandlung
· schneller, kostengünstiger als das Klageverfahren
|
VR beantragt Mahnbescheid |
||
|
¯ |
||
|
Zustellung des Mahnbescheides |
||
|
|
||
|
VN zahlt Betrag+Zinsen+Kosten |
VN erhebt Widerspruch (Frist 2 Wochen, ohne Begründung) |
VN bleibt untätig |
|
Þverfahren beendet |
Gerichtsverfahren |
VR beantragt nach Widerspruchsfrist (max.
bis 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheides) den Vollstreckungsbescheid |
|
|
||
|
Zustellung des Vollstreckungsbescheides |
||
|
VN zahlt Betrag+Zinsen+Kosten |
VN legt Einspruch ein (Frist 2 Wo. [§§700,338,339 ZPO) |
Rechtskraft nach Ablauf der
Einspruchsfrist |
|
|
Gerichtsverfahren |
|
|
¯ |
¯¯ ¯ |
|
|
Verfahren beendet |
Zwangsvollstreckung Þ eine mit staatlichen
Machtmitteln erzwungene Befriedigung privatrechtlicher Ansprüche Voraussetzungen: · Vollstreckungstitel · Vollstreckungsklausel (dem Gläubiger erteilt) · Zustellung des Titels an den Schuldner |
|
Rechte und Pflichten von VR und VN
...des VN: · Zahlung der Prämien
· Deklarationspflicht (bei Haftpfl.-Gewerbe, Angabe
der Mitarbeiter,...)
...des VR:
· Gefahrtragung (Gewährung von Vers.schutz im vereinbarten Umfang)
Nebenpflichten
- Aushändigung des Versicherungsscheines [§3.1 VVG]
- Informationspflicht (Verbraucherinfo`s [§10 VAG]
- Aufklärungs-, Hinweis-und Belegpflicht [§§5,8,12,39 VVG]
Einteilung der Obliegenheiten des VN
Þ
nicht gerichtlich durchsetzbar
Einteilung der
Obliegenheiten
·
nach Zeit:
vorvertraglich / während der Laufzeit /
im Schadenfalle
·
nach Rechtsgrundlagen: gesetzlich [VVG] / vertraglich [AVB + Klauseln]
Vertragliche Obliegenheiten [§6 VVG]
a) kein
Verschulden des VN
ÞLeistungspflicht des VR`s
b) Verschulden
des VN:
ÞKündigungsrecht des VR`s
- Kausalität im SchadenfallÞLeistungsfreiheit des VR`s (nach erfolgter Kündigung)
Die vorvertragliche Anzeigepflicht des VN
Þ der Antragssteller hat alle gefahrenerheblichen
Umstände anzuzeigen [§16
VVG]
- schriftliche Fragen des VR gelten im Zweifelsfall als erheblich
- Beschränkung auf dem VN bekannte Tatsachen, er muss keine Nachforschungen anstellen
- bei Abschluss durch Bevollmächtigte (z.B. Makler) oder Vertreter des VN ist die Kenntnis oder Arglist von VN und dem Dritten maßgeblich [§19 VVG]
- bei Versicherung für Fremde Rechnung [§79 VVG ] und in der KV/LV/Unfall-Vers. hat auch der Versicherte, bzw. die versicherten Personen gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen
Rücktrittsrecht des VR
·
Rücktrittsrecht des VR innerhalb 1 Monat
ab Kenntnis (Ausübungsfrist) [§20 VVG]
Besonderheiten LV
- Rücktritt bis max. 10 Jahre nach Vertragsschluss
-
Rücktritt bei unrichtiger Altersangabe bis max.
3 Jahre nach Vertragsschluss
-
in den AVB ist die 3 Jahresfrist oft für
alle Verstöße geregelt [§6
(3) Muster-ALB]
-
kein Rücktrittsrecht bei unrichtiger
Angabe [§162 VVG]
Rückgewährschuldverhältnis
· VN und VR müssen gegenseitige Leistungen zurückgewähren
jedoch nach § 812 BGB →ungerechtfertigte Bereicherung
-
VR hat Anspruch auf die Prämie der
laufenden Versicherungsperiode [Unteilbarkeit der Prämie §40 VVG]
-
in d. LV hat VN Anspruch auf den Rückkaufswert [§176 VVG]
Anfechtung des Vertrages [§22 VVG]
· VR kann Vertrag wg. arglistiger Täuschung anfechten
·
Ausübungsfrist 1 Jahr nach Kenntnis [§123, 124
BGB]
- Verjährung ist ab 30 Jahren seit Vertragsschluss ausgeschlossen
· Beweislast liegt beim VR
· Vertrag von Beginn an nichtigÞLeistungsfreiheit
Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht
|
kein Verschulden des VN |
Verschulden des VN |
||
|
Fortbestand des Vertrages |
Rücktrittsrecht des VR innerhalb 1 Monat ab Kenntnis (Ausübungsfrist) [§20 VVG] |
||
|
Versicherbarkeit der Gefahr |
Keine
Versicherbarkeit |
||
|
Anspruch des VR auf eine höhere Prämie von Beginn der Vers.periode an Anspruch erlischt 1 Monat nach Kenntnisnahme des VR [§41 VVG] |
Kündigungsrecht des VR mit einer Frist von 1 Monat [§41
(2) VVG] |
RückgewährschuldverhältnisVN und VR müssen gegenseitige Leistungen zurückgewähren |
|
Kausalität [§ 21 VVG]Leistungsfreiheit des VN VR muss jedoch kündigen |
keine Kausalität VR ist Leistungspflichtig, |
||
|
|
Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung |
||
Obliegenheiten während der Vertragsdauer
· Anzeigepflicht beim Wohnungswechsel [§10 VVG]
· Mitteilungspflicht bei Mehrfachversicherung [§§58,90 VVG]
· Anzeigepflicht bei Veräußerung bzw. Besitzwechsel [§§71,151 VVG]
·
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung
Objektive und subjektive Gefahrerhöhung
Voraussetzungen für eine Gefahrerhöhung sind
- Vergrößerung der Möglichkeit des Eintritts des Vers.falles
- Entstehung eines Zustandes von gewisser Dauer
- Erheblichkeit der Erhöhung [§29 VVG]
- Þunerhebliche Gefahren wären vom VR prämienfrei eingeschlossen
objektive Gefahrerhöhung |
subjektive Gefahrerhöhung |
||
|
Þvom VN nicht
gewollt oder veranlasst Þunabhängig vom Willen
des VN [§27,28 VVG] |
Þvom VN gewollt oder
veranlasst Þkeine Einwilligung des
VR [§§23-26] |
||
|
kein Verschulden |
Verschulden des VN(Autotuning) |
||
|
Kündigungsrecht des VR`s |
|||
|
mit einem Monat Wirkungsfrist |
fristlos |
||
|
Erlöschen Bei Wiederherstellung des früheren Zustandes[§§24.2; 27.1 VVG] Bei Klarstellung: unterbliebene
Kündigung des VR`s einen Monat nach Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung. (Ausübungsfrist) |
|||
|
Leistungsfreiheit |
|||
|
-bei fehlender
Anzeige und Eintritt des Vers.Falles später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt
einer ordnungsgemäßen Anzeige |
sofort |
||
|
Leistungspflicht |
|||
|
-anderweitige Kenntnisnahme des VR`s -unterbliebene Kündigung des VR`s (Klarstellung) -Fehlende Kausalität |
-Unterbliebene Kündigung des VR`s (Klarstellung) -Fehlende Kausalität |
||
Obliegenheiten im
Versicherungsfall
· Auskunfts-und Belegpflicht [§34 VVG]
ÞSchadenanzeige, Rechnungen, Inventare, Geschäftsbücher
· Anzeigepflicht [§33 VVG]
Þ Die
Anzeige hat generell unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen
|
Anzeigefristen für die Absendung der Anzeige |
||
|
Sparte |
Anzeigefrist |
Rechtsgrundlage |
|
Feuerversicherung |
3 Tage |
§ 92 VVG |
|
Hagelversicherung |
4 Tage |
§ 110 VVG |
|
Haftpflichtversicherung |
1 Woche |
§153 VVG |
|
Todesfallversicherung |
3 Tage |
§171 VVG |
|
Unfallversicherung (Tod) |
48 Stunden (telegraphisch) |
§9 Abs.VII AUB 94 |
· Schadenabwendungs-und Minderungspflicht [§62 VVG]
|
Verletzung der Schadenabwendungs- und Minderungspflicht |
||
|
leichte Fahrlässigkeit |
grobe Fahrlässigkeit |
Vorsatz |
|
Leistungspflicht des VR [§62 Abs.2.1 VVG] |
Leistungsfreiheit bei Kausalität zum Schadenumfang [§62 Abs.2.2 VVG] |
Stets Leistungsfreiheit [§62 Abs.2.1 VVG] |
Herbeiführen des Versicherungsfalles: [§61 VVG]
· Leistungsfreiheit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (außer bei Haftpflicht)
· Direkter Vorsatz = wissentliche und willentliche Herbeiführung des VS-Falles
· Bedingter Vorsatz = billigendes Inkaufnehmen des Versicherungsfalles
Beweis:
· VN trifft die Beweislast für den Versicherungsfall [BGH VersR 89,567]
· bei Berufung auf Tatsachen der Leistungsfreiheit des VR
muss dieser das beweisen
(z.B. wegen Vorsatz)
Fälligkeit: [§11 VVG]
· Auszahlung der Entschädigung nach Feststellung der
Schadenhöhe innerhalb von
2 Wochen durch den VR (VHB§24...)
· Abschlagszahlung 1 Monat nach Anzeige des Schadens in
Höhe der Leistung, die der
VR
mindestens nach Stand der Dinge zu leisten hat
Verjährung und Klagefrist [§12 VVG]
· 2 Jahre (LV 5 Jahre)
· Leistung des VR´s: 6 Monate nach Ablehnung des Schadens
und Belehrung über die
Rechtsfolgen
Übergang von Ersatzansprüchen [§67 VVG]
· VR kann gegenüber dritten Regress nehmen
· Schadenersatzforderungen gehen nur auf den VR über,
wenn die
Versicherungsleistung
den Schaden ausgeglichen hat.
Þ
Differenztheorie, Quotenvorrecht des VN
· kein Übergang bei in häusl. Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen
Beendigung des Versicherungsvertrages
1. Ablauf
a) unterjährige Verträge ÞAbrechnung nach Kurztarif
(z.B. Reisegepäck,
Veranstalterhaftpflicht)
b) Ein- oder mehrjährige Verträge
c) Verträge mit festem Ablauftermin (z.B. LV )
2. Wagniswegfall
· VN muss VR über den Wagniswegfall unterrichten
· VR gebührt die Prämie bis zum Zeitpunkt der
Kenntnisnahme
Þ bei unterjährigen Verträgen kann der VR nach Kurztarif abrechnen [§68.2 VVG]
· bei Wagnisfortfall durch einen Versicherungsfall
gebührt dem VR die Prämie der
laufenden Versicherungsperiode
· bei Wagniswegfall vor Beginn der Versicherung muss VN
Erstprämie nicht zahlen,
VR kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen [§68.1 VVG]
3. Kündigung
· einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung
ÞZugang im Machtbereich des Empfängers (z.B. Einwurf in den Briefkasten)
· lt. BGB und
VVG keine Formvorschrift, bei den meisten AVB Þschriftlich
· der Kündigende
ist für den Zugang der Kündigung beweispflichtig
|
ordentliche Kündigung |
außerordentliche Kündigung |
|
· unter Einhaltung einer Kündigungsfrist · zum Kündigungstermin (wirksam werden) · gleiche Kündigungsfrist für VN und VR |
· Angabe eines Kündigungsgrundes -Obliegenheitsverletzung [§6 VVG] -Konkurs des VR [§14] -Gefahrerhöhung [§§24,27] -Prämienanpassung [§31] -Folgeprämienverzug [§39] -Veräußerung der versicherten Sache [§70] -Vers.fall in d. Schadenvers. [§§96,113,158] |
Besonderheit bei mehrjährigen Verträgen |
|
|
Abschluss vor dem 31.12.1990 Kündigungsmöglichkeit bei
vorgedruckter 10 Jähriger Laufzeit (§9 AGB-Gesetz) |
|
|
Abschluss nach dem 01.01.1991 Kündigungsrecht bei mehr als 3 Jahren Laufzeit zum Ende des 3. oder. jedes weiteren. Ausnahmen: Dauernachlass und Wahlmöglichkeit der Laufzeit |
|
|
Abschluss nach dem 24.06.1994 Kündigung bei über fünf Jahren Laufzeit zum ende des fünften oder jedes weiteren |
4. Tod des VN
|
personenbezogene Risiken |
vom VN unabhängiges Risiko |
|
Vertrag endet beiWegfall des Risikos |
bei Eintritt d.
Vers.-falles Auslösung der Leistung zugunsten d. Bezugsberechtigten |
Vertrag bleibt bestehengesetzlicher
Übergang des Vers.verhältnisses auf die Erben |
5. Rücktritt
· Beendigung des
Vertrages
· Rückgewährschuldverhältnis für die Vergangenheit (Besonderheit bei der Prämie )
· VR hat
Rücktrittsrecht: -Verletzung der
vorvertragl. Anzeigepflicht [§16 VVG]
-Nichtzahlung
der Erstprämie [§38
VVG]
-Lebensversicherung
6. Anfechtung
· Vertrag ist
von Anfang an nichtig [142
BGB]
· Rückgewährschuldverhältnis
für die Vergangenheit (Besonderheit bei der Prämie )
· Anfechtungsgründe: -arglistige Täuschung eines Vertragspartners [§123 BGB]
-VN ist beschränkt geschäftsfähig (7-18 Jahre)
(schwebend unwirksam)
7. Aufhebungsvertrag
· Vertrag kann
von beiden Vertragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben werden
·
gesetzlich geregelt (Zwangsversicherung)
-
Staat verfolgt sozialpolitische Ziele
· Zwangscharakter (Schutz der Versicherten /sozialer Ausgleich)
·
Schutz der Arbeitskraft (personenbezogene
Risiken)
· Solidaritätsprinzip
·
Sachleistungsprinzip (Sozialversicherung
bezweckt die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitskraft)
·
Versichtertenverhältnis
kommt vertraglich zustande
- Wahl der Krankenkasse/Pflegeversicherung
- Eintritt in die RV/ArloV/UnfallV durch Abschluss eines Arbeitsvertrages
· neben dem Versicherungsprinzip auch versicherungsfremde Elemente (z.B. staatliche Zuschüsse)
Träger
· Körperschaften des öffentlichen Rechts
- haben Mitglieder (daher keine Anstalten d. öffentl. Rechts)
- Mitgliederversammlung / Wahlen
· Selbstverwaltung der Sozialversicherung
|
Rechtsstaat |
|
Sozialstaat |
|
Gesetzlichkeit ÞVerfassung |
Û |
Verfassung Ü soziale Gerechtigkeit |
|
Schutz des
einzelnen Bürgers |
Û |
Wohl aller |
|
Leben-Freiheit-Eigentum |
Û |
Einschränkung der
Freiheit des einzelnen zum Wohle aller |
|
Gesetzlichkeit |
Sozialer Rechtsstaat |
Gerechtigkeit |
|
|
Grundgesetz |
|
|
Schutz des
Einzelnen |
|
Anteil aller am
Wohlstand |
Freiheit
und soziale Grundrechte
Leben-Freiheit-Chancengleichheit
Soziale
Sicherheit
|
|
|
|
|
Soziale Verpflichtung des Einzelnen |
¯¯¯ Schutz des Schwächeren z.B. durch Wohngeld Barfög |
Soziale Verantwortung des Staates |

|
Sozial versicherung |
|
Versorgung Sozialhilfe |
¯¯¯¯¯¯
|
Kranken versicherung |
|
Unfall versicherung |
|
Pflege versicherung |
|
Renten versicherung Arb.losen versicherung |
Aktuelle Zahlen zur Sozialversicherung[1]
|
Beitragsbemessungsgrenze |
2002 |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
Arbeiter und Angestellte |
jährlich |
54.000 € |
45.000 € |
|
|
monatlich |
4.500 € |
3.750 € |
|
Knappschaft |
jährlich |
66.000 € |
55.800 € |
|
|
monatlich |
5.550 € |
4.650 € |
|
Arbeitslosenversicherung |
jährlich |
54.000 € |
45.000 € |
|
|
monatlich |
4.500 € |
3.750 € |
|
Krankenversicherung |
jährlich |
40.500 € |
33.750 € |
|
|
monatlich |
3.375 € |
2812,50 € |
![]()
|
2002 |
Beitragssatz % |
|
Rentenversicherung |
19,1 |
|
knappschaftliche Rentenversicherung |
25,4 |
|
Arbeitslosenversicherung |
6,5 |
|
Pflegeversicherung |
1,7 |
|
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) |
13,5 |
![]()
Geringfügigkeitsgrenzen
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden und das regelmäßige Arbeitsentgelt die u.a. Werte bzw. ein Sechstel des individuellen Gesamteinkommens nicht übersteigt.
|
Geringfügigkeitsgrenze |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
1998 |
620 DM |
520 DM |
|
1999 |
630 DM |
530 DM |
|
2000 |
630 DM |
630 DM |
|
2001 |
630 DM |
630 DM |
|
2002 |
325 € |
325 € |
![]()
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Werte ab 01.01.02 bei Mindestverdienst. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ermittelt Ihnen Ihr Rentenberater.
|
Rentenarten |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
Altersrenten |
|
|
|
Regelaltersrente ab 65. Lebensjahr |
keine Einschränkung |
keine Einschränkung |
|
Bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres als |
|
|
|
Vollrente |
325,00 € |
325,00 € |
|
Teilrente von 2/3 |
425,55 € |
397,25 € |
|
Teilrente von 1/2 |
678,83 € |
595,88 € |
|
Teilrente von 1/3 |
905,10 € |
704,50 € |
|
|
|
|
|
Berufsunfähigkeitsrente |
|
|
|
in voller Höhe |
678,83 € |
595,88 € |
|
in Höhe von 2/3 |
905,10 € |
794,50 € |
|
in Höhe von 1/3 |
1131,38 € |
993,13 € |
![]()
Freibetrag für Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
|
ab 01.07.02 |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
Witwen-/Witwer und Erziehungsrenten monatlich |
682,70 € |
599,28 € |
|
zuzüglich je waisenrentenberechtigtes Kind monatlich |
144,82 € |
399,52 € |
|
für Waisenrenten monatlich |
455,14 € |
399,52 € |
![]()
Beiträge Rentenversicherung
|
2002 |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
freiwillige Mindestbeiträge |
62,08 € |
62,08 € |
|
freiwillige Höchstbeiträge |
859,50 € |
859,50 € |
|
Regelbeitrag für Selbständige |
447,90 € |
374,36 € |
|
Höchstbeitrag Selbständige |
859,50 € |
716,25 € |
* nur wer vor dem 19.09.90 und jetzt den gewöhnliche Aufenthalt in den neuen Bundesländern sowie in den letzten 12 Monaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
![]()
Rentenanpassungen
Die Rentenanpassungen zum 01.07.02 betragen:
|
Versicherung |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
Rentenversicherung |
2,16 % |
2,89 % |
![]()
Standardrentenniveau
Rente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Versicherungsjahren
|
jeweils ab 1. Juli |
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
1990 |
1.667,- DM |
672,- DM |
|
1991 |
1.751,- DM |
889,- DM |
|
1992 |
1.798,- DM |
1120,- DM |
|
1993 |
1.868,- DM |
1.357,- DM |
|
1994 |
1.931,- DM |
1.451,- DM |
|
1995 |
1.933,- DM |
1.522,- DM |
|
1996 |
1.942,- DM |
1.598,- DM |
|
1997 |
1.974,- DM |
1.681,- DM |
|
1998 |
1.980,- DM |
1.694,- DM |
|
1999 |
2.007,- DM |
1.743,- DM |
|
2000 |
2.019,- DM |
1.754,- DM |
|
2001 |
1051,98 € |
915,86 € |
|
2002 |
1072,35 € |
941,32 € |
![]()
aktueller Rentenwert
|
|
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
|
ab 01.07.98 |
47,65 DM |
40,87 DM |
|
ab 01.07.99 |
48,29 DM |
42,01 DM |
|
ab 01.07.00 |
48,58 DM |
42,26 DM |
|
ab 01.07.01 |
49,51 DM |
43,15 DM |
|
ab 01.07.02 |
25,86 € |
22,70 € |
Die gesetzliche Rentenversicherung
Träger der Rentenversicherung
· Landesversicherungsanstalt (LVA)
· Bundesvers. Anstalt für Angestellte (BFA)
· Bundesknappschaft (Rentenvers. für d. Bergbau)
· Landwirtschaftl. Alterskasse
· Künstlersozialkasse
· Sonderanstalten(Bundesbahnvers.anstalt; Seekasse)
|
Generationenvertrag „jung für alt“ |
Versicherte
· alle Arb.nehmer und Azubis
· bestimmte Selbständige
· unabhängig von den Einkommenshöhen-
Finanzierung
· durch Beiträge der Versicherten und Arb.geber
· durch sonstige Einnahmen
· durch Bundeszuschüsse (ca. 50 Mio. €)
Beiträge
· x % vom Bruttogehalt (siehe Tabelle oben)
· max. von der Beitragsbemessungsgrenze
· ½ Arb.nehmer, ½ Arb.geber
· freiwillig Versicherte selbst. Pflichtvers. zahlen Beitrag alleine
Leistungen
· Voraussetzung
- Versicherte muss in d. letzten 5 Jahren 36 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben sowie mind. 60 Beiträge gezahlt.
- Azubis und Mütter 12 Beiträge, keinen Anspruch bei Berufsunfähigkeit
· Arten
von Leistungen
- Erwerbsunfähigkeit: ca. 42 % des letzten Bruttoeinkommens
- Berufsunfähigkeit: ca. 2/3 der Erwerbsunfähigkeit
- Altersruhegeld
- Hinterbliebenenrente (Waisen-/ Witwenrente)
- Kuren zur Rehabilitation
Grundsatz Reha vor Rente
· man versucht, die Menschen ins Berufsleben wieder einzugliedern
Entstehung
· Dynamische Sozialrente ab 1957
- Anstieg der Sozialrente mit dem Anstieg des Æ Bruttoeinkommen mit 3 J. Verzögerung (timelag)
· Heute
- Dynamische
nettolohnbezogene Rente: -Sozialrentenanstieg
an Nettolohnanstieg gekoppelt
Die gesetzliche Krankenversicherung
Träger [§4
SGB V]
· 664 finanziell unabhängige Versicherungsträger [Stand: 05/97]
· rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
· Funterliegen der Landesaufsicht
- Allg. Ortskrankenkassen (AOK)
- Ersatzkassen (Barmer...)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- Betriebskrankenkassen
- Knappschaft+ Seekassen,
- Landwirtschaftliche Kassen
|
Die gesetzl. Krankenkassen müssen die gesetzl.
Krankenversicherungspflichtigen versichern Þ Solidaritätsprinzip |
Rechtsgrundlagen
· Sozialgesetzbuch (SGB) insbesondere SGB V
· Reichsversicherungsverordnung (RVO)
- z.B. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
· Satzungen der Krankenkassen
· Rechtsprechung
in welchem Gebiet leistet die GKV
· grundsätzlich bei Krankheit innerhalb der BRD
· innerhalb der EU
· in Ländern, mit denen ein Sozialvers.abkommen besteht
- (z.B. Finnland, Türkei, Schweden, Österreich, Schweiz, Tunesien, Rumänien,...)
- Versicherte benötigen dann einen Auslandskrankenschein
Versicherte
Personen (inc.
Familienangehörige)
-Arbeitnehmer bis zur Jahresarb.
entgeldgrenze
-Azubis, Arb.lose, Rehabilitanden,
Studenten, Behinderte
-freiwillig Versicherte (Beamten,
Selbständige...)
ÞWenn der Ehemann privat vers. ist, können Frau und
Kinder nur gesetzl. versichert werden, wenn die Frau mehr verdient als der Mann
Leistungen
· Krankheitsverhütung / Vorsorge
· Krankheitsbehandlung / Zahnarztbehandlung
· Beratung zur Empfängnisverhütung
· Schwangerschaftshilfe (Abbruch, Mutterschaft, Geburt)
· Medikamente
· Krankengeld (ab 7. Woche max.70% des Bruttos /90 %
des Nettos)
Beiträge
·
Die GKV
müssen sich selbst finanzieren
·
Beiträge
entsprechend dem Bedarf (» 12,2
- 14 %)
·
Berechnung
vom Bruttolohn, max. von der Jahresarb.entgeldgrenze
·
= 75% von
der Beitr.Bemessungsgrenze der GRV
Wechsel der Krankenkasse
· Arb.nehmer wechselt zur priv.KV:
a) Arb.geber zahlt alten KV-Anteil an Arb.geber
b) Arb.geber zahlt niedrigsten KV-Satz-Anteil an Arb.nehmer
· Wechsel von einer gesetzl. Krankenkasse zur anderen
- möglich, es sind aber Fristen zu beachten
|
gesetzliche
Krankenvers. |
private
Krankenvers. |
|
Solidaritätsprinzip |
Äquivalenzprinzip |
|
Beiträge berechnen sich ausschließlich nach dem Bruttoeinkommen |
Beiträge berechnen sich nach dem Risiko |
Die gesetzliche Pflegeversicherung
|
Devise „Pflege folgt Kranken“ |
Träger
Pflegekasse (selbständig, jedoch an die GKV
angegliedert)
Versicherte: Þsiehe
GKV
Leistungen
Höhe der Leistungen ®siehe Tabelle unten
· teilstationäre Pflege
· vollstat. Kurzzeitpflege
· bis
4 Wochen im Kalenderjahr
· vollstationäre Pflege
- nachrangig gegenüber ambulanter und teilstationäre Pflege
Beiträge
x % vom
Bruttoeinkommen, max. von der Jahresarb.entgeltgrenze (siehe
Tabelle oben)
Arb.nehner und Arb.geber jeweils zur Hälfte
|
Gültig ab 01. Januar 2002
Quelle: AOK Bundesverband |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
· vgl. Broschüre des Arbeitsamtes „Was, wie, wer“
Träger
Bundesanstalt für Arbeit
(mit
unterstellten Landesarbeitsämtern)
Versicherte
Arbeitnehmer und Azubis
Vorrangige Aufgabe der BfA
· Beschäftigung des Einzelnen
· Beschäftigung der Gesamtbevölkerung
· Entwicklung des Arbeitsmarktes
Leistungen
· Sicherung von Arbeitsplätzen
- Kurzarbeiter,+ Schlechtwettergeld
- Förderung der ganzjähr. Beschäftigung
- ABM-Maßnahmen
· Konkursausfallgeld
· Arbeitslosengeld
· Arbeitslosenhilfe
Voraussetzung für Arbeitslosigkeit
· vorübergehende Beschäftigungslosigkeit
· Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit
mind. 15h/Woche
· Verfügbarkeit, d.h. arbeitsfähig und arbeitswillig
Zumutbarkeit der Minderung des Entgeldes
- ab Begin bis 20% des vorherigen Nettoeinkommens
- ab 3. Monat bis 30% des vorherigen Nettoeinkommens
- ab 7. Monat bis zum Arbeitslosengeld
Anwartschaftszeit
Rahmenfrist 3 Jahre, innerhalb dieser 12 Monate
versicherungspflichtige Beschäftigung
besondere Berechnung bei Wehrdienst, Bezug von Krankengeld....
Beiträge:
· x % vom Brutto, höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze (siehe Tabelle oben)
· Arb.nehmer +Arb.geber jeweils zur Hälfte
Leistung:
Vergütung (Netto) 67% vom letzten Nettogehalt für Unterhaltspflichtige
60% für Alleinstehende
Dauer max.
32 Monate, abhängig von Alter+ Dauer der vorherigen Tätigkeit
Arbeitslosenhilfe
Þ ab Ende des Arbeitslosengeldes
Þ
abhängig
von der Bedürftigkeit
Þ
wird
nicht aus den Beiträgen der Alo- Versicherung sondern vom Bund bezahlt
Höhe: 57%
vom letzten Nettogehalt für Unterhaltspflichtige
53%
für sonstige
Die gesetzliche Unfallversicherung
-
Sonderstellung
innerhalb der Sozialversicherung
- ÞAblösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des
Unternehmers
- Beiträge zahlen die Unternehmer, Bund, Länder und Gemeinden
- Beiträge
richten sich nach Gefahrenklassen und nach dem Arbeitsverdienst der AN [§153 SGB II]
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
- 34 gewerbliche Berufsgenossenschaften
- 19 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
- eine See- Berufsgenossenschaften
- Gemeindeunfallversicherungsverband
(GUVV)
Pflichtversicherte (kraft Gesetzes)
· Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (AN,
Heimarbeiter, Künstler, Schausteller, Sozialhilfeempfänger, Umschüler)
· Unternehmer, die besonders schutzwürdig sind (Landwirte, Küstenschiffer/fischer)
· im Interesse der Allgemeinheit tätige (ehrenamtliche in Hilfsorganisationen, Helfer,
Lebensretter, Zeugen, Schöffen)
· sonstige Personen
- Azubis und Fortbildende, Schüler und Studenten
- Kinder in Kindergärten, Horten(bis 14J.) und Krippen(bis 3J.),soweit staatl. anerkannt
-
Personen im Selbsthilfebau,
Rehabilitanden, Gefangene, Pflegepersonen
- Arbeitslose
nur, wenn er gefordert ist eine bestimmte Stelle aufzusuchen [§2,14 SGB VII]
- Bauhelfer bei bestimmten Anforderungen [§2,16 SGB VII]
Freiwillig Versicherte
· Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten können
sich freiwillig gesetzlich versichern
· Arbeitsunfälle verhüten
· Entschädigung nach Eintritt eines Arbeitsunfalles
Arbeitsunfälle [§8 SGB VII]
· Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflichen
Tätigkeit
- bei der Berufsausübung
- bei Vorbereitung der Arbeitsaufnahme
- bei Röntgenreihen und sonstigen Gesundheit. Untersuchungen
- bei erstmaliger Gehaltsabhebung bei einem Kreditinstitut
- bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
- bei Betriebssport
- auf Dienstreisen und Dienstwegen
· der Besuch von Kindergärten, Schulen... ist der berufl.
Tätigkeit gleichgestellt
Wegeunfälle zählen auch als Arbeitsunfall
- unmittelbarer Weg zur Arbeitsstelle und zurück
- freie Weg - und Verkehrsmittelwahl (keine erheblichen Umwege)
- Umwege aufgrund von Fahrgemeinschaften oder Unterbringung des Kindes im Kindergarten sind mitversichert
- der Weg zur Arbeit endet mit dem Betreten des Hauses (wichtig bei Mehrfamilienhäusern, Treppenhaus ist nicht mitvers.)
- bei Besuch eines Geschäftes auf direktem Weg ist der gesetzl. Vers.Schutz für max. 2 Stunden unterbrochen, bei längerem Aufenthalt erloschen
Berufskrankheiten [§9 SGB VII]
· Erkrankungen, die durch berufl. Beschäftigung entstanden
sind
· zur Zeit sind über 50 Berufskrankheiten durch Rechtsverordnung anerkannt (z.B. Staublunge beim Bergarbeiter, Bandscheibe bei Pflegepersonal)
Leistungsarten der GUV
Jahresarbeitsverdienst (JAV)
· Berechnungsgrundlage für die Leistungen der GUV
- Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Arbeitsunfall
· Bezugsgröße ist
das Æ- Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenvers. ohne
Azubis im vorletzten Kalenderjahr
(ab
01.01.2002 = 4.020,00 €).
· Mindest / Höchstgrenzen des JAV
- Personen unter 18 Jahren Þ40% der Bezugsgröße
- Personen über 18 JahrenÞ 60% der Bezugsgröße
1. Unfallverhütung, Erste Hilfe
2. Rehabilitations- und Geldleistungen an Verletzte / Erkrankte
- Heilbehandlung (Arztbehandlung, Kuren, Verband - und Hilfsmittel, Bäder, Massagen, Pflege...)
- berufliche Rehabilitation (Umschulung, Aus- und Fortbildung, Eingliederungsbeihilfe an Arb.geber)
- soziale Rehabilitation (Behindertentransport, Wohnungshilfe, Zuschüsse zu behindertengerechte KFZ
- Verletztengeld (während der medizin. Reha plus gesetzl. Beitrag zur Sozialversicherung)
- Übergangsgeld (während der beruflichen Reha plus gesetzl. Beitrag zur Sozialversicherung)
-
Verletztenrente (vorläufige Rente, Dauerrente, Abfindung)
3. Geldleistungen an Hinterbliebene
- Witwen / Witwerrente
- Waisenrente
- Elternrente (wenn Eltern vom verstorbenen unterstützt wurden)
- Rente an geschiedene Ehefrauen (wenn Unterhalt gezahlt wurde)
- Sterbegeld in Höhe von 1/7 der Bezugsgröße
- Überbrückungshilfe an Witwe/Witwer
- Überführungskosten
- Beihilfe
4. Verletztenrente
· Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) länger als 13 Wochen und mit Besserung nicht zu rechnen ist
· beträgt
max. 2/3 des JAV wird ab 20 %-100% anteilig gezahlt
5. Hinterbliebenenrente
bei Tod durch einen Arbeitsunfall wird gezahlt
· Sterbegeld
- 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
(ab 01.01.2002 = 4.020,00 €).
· Kosten für die Überführung
· Witwen-oder Witwerrente
- 3/10 JAV bis Tod oder Wiederheirat
- 4/10 wenn Berechtigter über 45 J. erwerbsunfähig ist oder ein waisenberechtigtes Kind erzieht
· Waisenrente:
- 2/10, bei Vollwaisen
- 3/10 JAV bis 18J, bei Schul- oder Berufsausbildung bis 25 J.
· Elternrente:
- 2/10 Single
- 3/10 Paar, wenn der verstorbene die Eltern wesentlich unterhalten hat
Formen und Strukturen von Versicherungsunternehmen
Genossenschaftlicher Ursprung
-Zusammenschluss von Menschen im Mittelalter, um bei bestimmten eintretenden
Gefahren finanzielle Hilfe zu bekommen Þ VVaG
staatliche Initiative
Landesherrliche Fürsorge für den Fall, dass ein Haus abbrennt
Þ öffentl. rechtliche Versicherer
Versicherung auf kaufmännischer Grundlage
Betreiber dieser Versicherungen wollen Geld verdienen Þ Vers.AG
Rechtsformen von Versicherungsunternehmen
3 gesetzlich zulässige Rechtsformen[§7 Versicherungsaufsichtsgesetz]
1.
öffentl. rechtl.
Versicherer
2.
Vers. Verein auf
Gegenseitigkeit
3. Vers. Aktiengesellschaft
→ bei anderen Rechtsformen fehlt die erforderliche
Langlebigkeit, Kapitalausstattung und Publizität-
· sind auf den Betrieb von Versicherungsgeschäft spezialisiert
-
dürfen zusätzlich nur Geschäfte in engem
Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreiben (Vermittlung von
Bausparverträgen, Fonds...) [§7
(9)a VAG]
Der öffentlich rechtliche Versicherer
Ziel: Gemeinen Nutzen der Bürger fördern, erzielte Überschüsse werden dem VN ausgezahlt
· Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
· Haftung öffentlicher Gewährträger
· unterliegt der behördlichen Dienstaufsicht
· räumlicher Wirkungsbereich begrenzt (Regionalitätsprinzip)
· früher nur Gebäude-Brandversicherer als Zwangs-, Pflicht- oder Monopolanstalten (-01.07.1994)
Entstehung (Hoheitsakt):
- ein Landesgesetz (legislative) wird erlassen
- eine Rechtsverordnung (exekutive) wird erlassen
Unterscheidung nach Art der
betriebenen + angebotenen Versicherungszweige
- öffentl. rechtlicher Schadenversicherer
- öffentl. rechtlicher Lebensversicherer
Organe des öffentl.rechtl. Versicherers
|
Vorstand Ý ernennt, kontrolliert Ý Verwaltungsrat Ý wählt Ý Gewährträgerversammlung |
Arbeitnehmervertretung = Personalrat
Der öffentl. rechtl. Versicherer steht heute im freien Wettbewerb mit
den Privatversicherern.
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Ziel: Förderung der Mitglieder durch gemeinsam
beschafften preiswerten Versicherungsschutz (Þvgl. Genossenschaft), keine Gewinnerzielung-
· versichert seine Mitglieder
- die ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründen (in d. Regel mind. 1 Jahr) [§20 VAG]
- „gemischter Verein“, wenn auch Nichtmitglieder versichert werden
- alle Mitglieder sind gleich zu behandeln [§21 VAG]
· Mindestgründerzahl: (unklar, lt. Aktiengesetz 1, lt. Genossenschaftsrecht 7)
Rechtsgrundlage
kleine VVaG [vgl. §53 VAG]
- sind gemäß Vereinsrecht nach BGB konstruiert:
- enger sachlicher, örtlicher oder auf einen Personenkreis beschränkter Wirkungsbereich
- keine Handelsgesellschaft, keine Handelsregistereintragung
- braucht keinen Aufsichtsrat, darf aber einen bestellen
große VvaG
- Sind im VAG §15-53 rechtlich geregelt (Þ vgl. Aktiengesetz)
Gründung des VVaG:
· Gründungsmitglieder verfassen eine Satzung (z.B. Landwirtschaftsverband, Bauernverband)
·
Genehmigung
der Satzung durch das BAV (Þ
Beginn der Rechtsfähigkeit)
· Eintragung in das Handelsregister
Gründungsstock
- wird von den Mitgliedern oder Garanten (Nichtmitgliedern) aufgebracht
- wird in dem Maße zurück gezahlt, wie die Rücklagen anwachsen.
- Höhe wird vom BAV festgelegt
· Gewährstock
- dient zur Übernahme etwaiger Verluste
-
wird später durch die zu bildende
Verlustrücklage ersetzt
· Betriebsstock (Deckung der laufenden Kosten des Versicherungsbetriebes)
· Organisationsfond (für Kosten der Versicherungseinrichtung)
Inhalt der Satzung
- Name (Firma) und Sitz des VVaG
- Voraussetzung für Erwerb + Verlust der Mitgliedschaft
- Vorschriften über den Gründungsstock
-
Art und Erhebung der Beiträge
Beitragserhebung des VVaG
1. Umlage: Beiträge werden nach dem Bedarf erhoben (mit oder ohne Höchstbeitrag) (z.B. Sterbekasse)
2. Vorausbeitrag: (mit oder ohne Nachschusspflicht lt. Satzung)
· Bei Konkurs des VVaG ist es möglich, dass die Mitglieder noch eine zusätzliche Jahresprämie zahlen müssen.
Gewinnverteilung
- Verlustrücklage statt Nachschusspflicht
Organe des VVaG
|
Vorstand Ý kontrolliert, wählt Ý Aufsichtsrat Ý wählt Ý Oberste Vertretung |
Oberste Vertretung:
· Mitgliederversammlung oder
· Mitglieder-Vertreterversammlung (Form und Wahlordnung lt. Satzung)
- Wahl
durch Urwahl (durch alle Mitglieder) und durch Kooptation (Zuwahl durch
die Mitgliedervertretung)
Aufgaben:
- Wahl des Aufsichtsrates
- Änderung der Satzung
- Änderung der Allg. Versicherungsbedingungen
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Bestandsübertragung und Auflösung des Vereines
Aufsichtsrat
- wird nach Betriebsverfassungsgesetz gebildet
- das Mitbestimmungsgesetz findet keine Anwendung beim VvaG
Þ aufgrund der Menge der Informationen über diese, in der Wirtschaft bedeutendste Versicherungsunternehmensform werden hier nur die Unterschiede zur VersicherungsAG gemäß VAG herausgestellt (Nähere Erläuterungen zur AG →siehe BWL ca. Seite 31)
|
|
Versicherungs- AG |
AG |
|
Rechtsgrundlage |
VAG + AktG |
AktG |
|
Mindestkapital |
je nach Sparte 1,5-2,5 Mio Euro |
50.000 Euro [§7 AktG, §272 HGB] |
|
Aktien |
müssen mind zu 25% eingezahlt werden (Garantiefunktion), daher viele Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien |
überwiegend Inhaberaktien |
|
Grundkapital |
Garantiefunktion z.T. nur Teileingezahlt geringer Organisationsfond |
(vgl. Rechnungswesen) |
|
Bestellung des Abschlussprüfers |
Aufsichtsrat [§52 (2) VAG] |
Hauptversammlung |
|
Inhalt der Satzung |
einzelne Betriebene Versicherungszweige und Grundsätze zur Vermögensanlage sind zu nennen [§9 VAG] + Angabe zu betriebenen indirektem Rückversicherungsgeschäft |
|
|
Gewinnverwendung |
5% vom Gewinn in die Rücklagen bis diese ³10% des Grundkapitals |
|
|
vom Rest 50% freie Rücklagen lt. Vorstand (in den meisten Satzungen so geregelt) |
lt. AktG Gesamt-entscheidung bei der Hauptversammlung |
|
Kurzübersicht über die Organe der AG
|
Vorstand |
Aufsichtsrat |
Hauptversammlung |
|
· Leitung der Gesellschaft · Vertretung nach Außen · Adressat für Verfügungen der Aufsichtsbehörde · Aufstellung des Jahresabschlusses · Einberufung der Hauptversammlung |
· Bestellung des Vorstandes · Überwachung des Vorstandes - Entgegennahme von Berichten - Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften · Feststellung des Jahresabschlusses |
Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre · Beschlussfassung · AR-Vertreter · Gewinnverwendung · Entlastung von AR und Vorstand · Satzungsänderungen · Kapitalbeschaffung |
Übersicht über die Unternehmensformen
|
|
Versicherungs- AG |
VVaG |
öffentl. rechtl. Vers. |
|
gesetzl. Grundlage |
AktG von 1965 |
§15- 53b VAG |
landesrechtl. Vorschriften |
|
Haftungsbasis |
Eigenkapital (Grundkapital, Rücklagen) |
Eigenkapital (Gründungsstock, Rücklagen) |
Haftung der Gewährträger |
|
Organe |
Vorstand Aufsichtsrat Hauptversammlung |
Vorstand Aufsichtsrat Oberste Vertretung |
Vorstand Verwaltungsrat Gewährträgerv. |
|
Entgelt |
Feste Prämie |
Beiträge (evtl. mit Umlage) |
Feste Prämie |
|
Marktanteil |
ca. 65 % |
ca. 25% |
ca. 10% |
Der Aufbau eines Versicherungsunternehmens
· Der Versicherer produziert eine sachliche Dienstleistung
Arten von Versicherern
(→vgl. Spartentrennung)
· Kompositversicherer (Mehrbranchenversicherer)
· Spezialversicherer
· Rückversicherer
Aufbauorganisation
= Möglichkeit der Aufgabenverteilung nach Funktionen, Produkten oder
Kundengruppen
|
Zentrale Direktion Hauptverwaltung |
Innendienst Außendienst |
|
Dezentrale Geschäftstellen (diverse Bezeichnungen) |
|
|
versicherergebundener, eigentlicher Außendienst |
· Sobald Geschäftsstellen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (z.B.
Sofortregulierungen) kann man sie auch zum Innendienst zählen
Zentralisation und Dezentralisation
|
in der Direktion (=zentral) · geringer Koordinierungsaufwand · Fachlichkeit auf allen Gebieten · Beim Regulieren wird „objektiver“ vorgegangen |
überwiegend in den Geschäftsstellen (dezentral) · Kundennähe · größere Flexibilität durch schnelle Entscheidungen |
Das Gestaltungskonzept des produktbezogenen Aufbaus
Leitung
|
Versicherungstechnischer
Bereich |
Finanzbereich |
Unterstützender
Bereich (Stab) |
|
-nur eine Branche z.B. LV (Þ Einbranchenvers.) -mehrere Branchen z.B. Sach+HUK+Transport (Þ Mehrbranchenversicherer Kompositversicherer) |
-Geldanlage -Geldverwaltung |
-Personalabteilung -Rechtsabteilung -Steuerabteilung -Buchhaltung |
Möglicher innerbetrieblicher Aufbau einer Fachabteilung
|
|
Leitung ·
Grundsatzfragen ·
Koordination ·Tarifpolitik |
|
|
Betriebsabteilung |
|
Schadenabteilung |
|
· Erstbearbeitung · Folgebearbeitung · Antragsbearbeitung · Bestandsverwaltung |
|
(mitunter auch mehrere Sparten zusammengefasst) |
|
|
Kundengruppenorientierung |
|
|
Privatkunden |
|
Firmenkunden |
|
|
|
|
Funktionen
Leitung
Beschaffung
Absatz
Leistungserstellung
Verwaltung
Finanzierung
Arten von Versicherungsvermittlern




|
Vers.Vertreter |
Angestellter im Außendienst |
Versicherungs. Makler |
Stiller Vermittler |
sie aquirieren (beschaffen) Verträge
Definition des Handelsvertreters
· selbständiger Gewerbetreibender... [§84 (1) HGB]
- freie Arbeitszeit und Tätigkeitsgestaltung
- selbständiger Kaufmann
· ständig damit betraut...
- dauerndes Vertragsverhältnis
· für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in seinem Namen abzuschließen
· wer nicht selbständig ist gilt als Angestellter [§84 (2) HGB]
· Ist
als Handelsvertreter anzusehen [§92 HGB]
„Vers.Vertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Vers.Verträge zu vermitteln und abzuschließen“
· Erhalt Provision, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist [§87 HGB]
- Bei Zuordnung des Vertreters zu einem Bezirk:→auch Anspruch auf Provision für Verträge des Bezirkes, die ein anderer abgeschlossen hat
- Anspruch auf Inkassoprovision
- Anspruch
auf einen Vorschuss [§87 a
HGB]
· Haftung für Falschberatung
- Außenverhältnis VN-VR
- Innenverhältnis AD-VR
·
organisatorisch
gehört der Vers.Vertreter zum Vers.Betrieb
· wirtschaftlich ist er mit dem Vers.Betrieb eng verbunden
Tätigkeiten:
- Vertragsabschlüsse anbahnen
- beraten
- zum Vertragsabschluss führen
- Betreuung
- Prämieninkasso (selten)
Rechte aus dem Agenturvertrag |
Pflichten aus d. Agenturvertrag |
|
· Provisionsanspruch · Informationsrecht und Unterstützung · Ausgleichsanspruch (bei Übergabe von Beständen)[§89b HGB] |
· Bemühungspflicht (Bestandspflege) · Sorgfaltspflicht · Benachrichtigungspflicht (Weiterleiten von Anträgen u.ä.) · ggf Ausschließlichkeitspflicht |
angestellte AD,
nebenberufliche Vertreter, Einfach- und Mehrfachagenten sind
Versicherungsagenten nach §43 ff VVG
|
Vermittlungsagent [§43 VVG] |
Abschlussagent [§45 VVG] |
Einfirmen/ Einkonzernvertreter
· Hauptberufsvertreter oder Generalagent
· darf nicht für mehrere VU tätig werden
· Justizministerium/Wirtschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung ein Mindestfixum (Festgehalt, Provisionsunabhängig) festlegen [§$:92a HGB]
Mehrfachvertreter
· kein Fixum (Mindestgehalt)
nebenberuflicher Vertreter [§92 b HBG]
· wann ein „Nebenberuf“ vorliegt regelt die „Verkehrsauffassung“
· kein Ausgleichsanspruch
· Provisionsvorschuss kann ausgeschlossen werden
„Inspektor/Orga-Leiter, Bezirksaußendienst, Umsteller, Werbeaußendienst“
· kein Versicherungsvertreter nach §§84, 92 HGB
· ist ein Handlungsgehilfe nach §59 HGB
- ist Arbeitnehmer, unselbständig
- erhält Gehalt, Provisionen, Fahrtauslagen, Spesen, Urlaub, Sozialleistungen des VR
- ist Weisungsgebunden
· ist je nach Unternehmen für die Akquisition von Verträgen oder die Organisation des Außendienstes verantwortlich
Tätigkeiten
- Bindeglied zw. Direktion und selbständigem Außendienst
- Unterstützung des Vertreters (AD-Schulungen, Schlichtung bei Differenzen )
- Kundenwerbung
- Gewinnung von neuen Vertretern
Akquisition
durch angestellte AD statt durch selbständige
Versicherungsvertreter
|
Vorteil |
Nachteil |
|
- Weisungsgebundenheit |
- höhere Fixkosten |
|
- bessere „Steuerfähigkeit“ (z.B. Erhöhung des Bestandes an Krankenversicherung) |
- geringere Servicebereitschaft |
|
- Übertragung von Spezialaufgaben |
- geringere Motivation |
|
- dauerhafte Bestandsbetreuung |
- geringere Abschlusszahlen |
„Der Vers.Makler übernimmt es, gewerbsmäßig
für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnis damit
ständig betraut zu sein, Verträge“ zu vermitteln. [§ 93 HGB]
· selbständiger Kaufmann, der nicht zum AD oder VR gehört
· hat weder rechtl. noch organisatorische Bindungen zum VR
· tritt als „Bundesgenosse“ den VN auf [Rechtsprechung]
· Vermittelt zw. VN +VR und wird nur von Fall zu Fall tätig
· Bekommt
sein Geld (Courtage)-abweichend von §99 HGB ausschließlich vom VR [Versicherungsgewohnheitsrecht] [vgl. §652-656 BGB]
· hat keinen Ausgleichsanspruch [§93 ff HGB]
· haftet gegenüber beiden Parteien in vollem Umfang [§98 HGB]
Gewohnheitsrechtlich...
Þ Technischer Makler.
· übernimmt die gesamte techn. Vertragsabwicklung (Maklerauftrag vom VN)
· ist weder Angestellter noch als selbständiger zu sehen.
· Er liefert Adressen von Vertragsabschlußwilligen und erhält dafür ein geringes Entgeld. (z.B. Doppelkartenausgabe bei Autohäusern)
· keine Erwähnung im HGB [Rechtsstellung nach §675, 631ff BGB]
Produkte von verschiedenen Finanzdienstleistungen werden angeboten
Unterscheidung
· Versicherereigene Gesellschaften
· Versicherungsnehmereigene Gesellschaften (von. VN-Verbänden)
· fremde
Gesellschaften
Strukturvertrieb
· strenge Hierarchie
· Akquise steht im Vordergrund
· Betreuung des Kunden steht im Hintergrund
= Orientierung sämtlicher unternehmerischer Aktivität am
Kunden
· „Das Unternehmen vom Kunden her zu führen“
· Dominanz der KundenbeziehungÞ „Qualität ist das, was in den Augen des Kunden Qualität ist“
· Kreativität und Zukunftsorientierung
· Systematik und Planmäßigkeit
früher: Verkäufermarkt ÞNachfrage>
Angebot, der Verkäufer war „König“
heute: Käufermarkt ÞAngebot>
Nachfrage, der Kunde ist „König“
Notwendigkeit: den
Kunden kennen ÞMarktforschung
betreiben
· gibt es eine Zielgruppe
· wie verhält sich die Zielgruppe
· was könnte die Zielgruppe erwarten
|
Marktforschung |
|
|
· Marktanalyse -Kapazitätsanalyse -Motivanalyse |
Marktbeobachtung |
|
Zeitpunktbezogene Betrachtung |
Entwicklungsbezogene Betrachtung |
|
ßßßßß Marktprognose |
|
Exkurs:
Zielgruppen nach Ihren psychologischen
Eigenarten
17,3% Taps = technical advanced
People
8,9% Ultra Consumers
8,7% Muppis =Middleage urban
professionals
6,5% Woopis = Welloff older
people
4,1% Dinks =Double Income, no
Kids
|
Produktpolitik / Produktgestaltung |
|
|
Produktkern (Hardware) |
„Produktdrumherum“ (Software) |
|
Technische Eigenarten -Tonkopf/Laufwerke -Service /techn. Betreuung -Person des Verkäufers |
-Design -Farbe -Form -Verpackung |
|
im Versicherungsbereich Versicherungsschutz: -Inhalt der Vers.Bedingungen/ -Leistung der Vers.Bedingungen Service/Betreuung/Schadenregulierung: -Kompetenz / -Persönlichkeit ÞSortimentspolitik →Service ist Produktpolitik |
|
|
Preispolitik / Preisgestaltung |
|||
|
Þ Preissetzung für das Produkt selbst |
|||
|
Preisdifferenzierung
(Rabatte, Sonderpreis-Aktion, Skonti, Zugaben, Boni) |
|||
|
nach Absatzgruppen |
zeitliche Preisdifferenzierung |
räumliche Differenzierung |
|
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im
Versicherungsbereich |
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Neugeschäft |
Bestandsgeschäft |
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feste Kalkulationsdaten Kostensituation des Versicherers (z.B. Vertriebsverfahren) Schadenentwicklung Individuelle Risikosituation des VN Überschussbeteiligung
und Beitragsrückerstattung |
Prämienermäßigung Prämienerhöhung Schadenfreiheitsrabatte |
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Kommunikationspolitik |
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Werbung |
Public
relations |
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-Einzelwerbung (auf ein bestimmtes Produkt bezogen) -Gemeinschaftswerbung (Milchwirtschaft, Frau Antje) -Sammelwerbung |
das Ansehen der Unternehmung fördern |
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Distributionspolitik [distribure
= verteilen]ÞWie
kommt das Produkt zum Kunden |
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Betriebl. Außendienst -teurer |
Direktvertrieb -kostengünstiger -geringerer Service |
selbst. Außendienst -teuer -besserer Service -mehr Motivation -mehr Umsatz |
Arten und Formen von Versicherungen
Aufgabe: -Veringerung
des Versicherungstechnischen Risikos für den Erst-VR
-Risikostreuung
Sind hohe Versicherungssummen versichert, dann drohen auch hohe Schäden
Þ Gefahr für die Versichertengemeinschaft
Þ Streuung des Risikos durch a) Mitversicherung b) Rückversicherung

Zwischen Erst- und Rückversicherer
gilt das Prinzip der Folgepflicht, d.H. der Rückversicherer muss dem Erst-VR
bei allen Entscheidungen Folgen.
ÞGeschäftsführungsrecht
des Erst-VR`s


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Abschnitt/Layer |
Bereich der Haftung des Rückversicherungsvertrages |
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Exzedent |
Teil der VS-Summe, der den Selbstbehalt des Erst-VR übersteigt |
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Superexcedent |
Teil über dem Deckungsumfang des Rück-VR |
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Kapazität |
Selbstbehalt + Exzedent |
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Limit |
Haftungsgrenze des Rück-VR (z.B. Quote 25%,doch nur bis 2 Mio.) |
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Maximum |
Selbstbehalt (beim Exzedentenvertrag) |
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Priorität |
Anteil am Schaden, für den der Erst-VR aufkommt |
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Quote |
Verhältnis (z.B. 15% aller Schäden, Prämien und Kosten) |
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Zedent |
Erstversicherer, betreibt das passive Rückversicherungsgeschäft |
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Zessionar |
Rückversicherer, betreibt das aktive Rückversicherungsgeschäft |
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Zession |
Abgabe von Risiken durch den Erstversicherer (lat. Abtretung) |
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Retrozession |
Weiterrückversicherung des Rück-VR bei anderen VR`s oder RückVR`s |
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Zufallsrisiko |
Änderungsrisiko |
Kumul-oder Katastrophenrisiko |
Irrtumsrisiko |
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unerwünschte Zufallsschwankungen des berechneten Schadenverlaufs, z.B., durch Großschäden |
die Risikolage ändert sich aufgrund wirtschaftl. oder techn. Fortschrittes |
Kumulierte Schäden (Flugzeugabstürze...) gefährden den Risikoausgleich [Kumul,lat.=Anhäufung] |
Fehlerhafte Tarif-berechnung des VR |
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Fakultative Rückversicherung |
Obligatorische
Rückversicherung |
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Erst-VR hat die Wahl, ob und in welchem Ausmaß er ein Risiko rückversichern will -Anwendung auf Großrisiken- |
Erst-VR muss bestimmte Risiken (z.B. Feuerrisiken) im mit dem RückVR vertraglich vereinbarten Ausmaß rückversichern |
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RückVR kann das angebotene Risiko annehmen oder Ablehnen |
Rück-VR muss das einzelne Risiko übernehmen |
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proportional
-oder Summenrückversicherung |
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· proportionale Aufteilung der VS-Summen und Beiträge zwischen Erst-und Rück VR · ein Versicherungssummenüberschuß wird gedeckt |
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· Rück-VR übernimmt eine bestimmte Quote (z.B.25%)
an allen unter den Rückvers.- vertrag
fallenden Risiken des Erst-VR · Anwendung auf Schwankungen im Klein-oder
Mittelschadenbereich |
· Erst-VR legt für sich ein Maximum(SB) fest · der Teil, der über dem Maximum liegt und in
Rückvers. gegeben wird, heißt Exzedent · der Exzedent wird meistens durch Maxima begrenzt
(z.B. trägt der RückVR 10 Maxima des ErstVR) · Sie soll unausgeglichene Bestand nivellieren |
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nichtproportionale
-oder Schadenrückversicherung |
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· Leistung des Rückversicherers wird nur durch den Schaden bestimmt · Die Prämie des Rück-VR wird individuell vereinbart und ist nicht vom Beitrag des VN abhängig |
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· Haftung des Rück-VR`s beschränkt sich auf einzelne
Schäden · Erst-VR trägt die Priorität (Schaden SB) · Rück-VR trägt Schäden über der Priorität · Exess of Loss |
· Rück-VR haftet, wenn der Schadenaufwand für den
Erst-VR eine bestimmte Höhe (SB)
überschreitet · Stop LossÞder gesamte Schadenaufwand
ist für den Erst-VR
begrenzt |
ÞVers.Summe
> Vers.Wert
a) unbewusste Doppelversicherung:
VN kann zum Ende der Vers-Periode Aufhebung des späteren Vertrages oder Herabsetzung der VS-Summe verlangen
b) betrügerische Doppelversicherung:
Verträge sind nichtig. VR hat Anspruch auf d. Prämie des laufenden Versicherungsjahres
Schadenregulierung
· Außenverhältnis: jeder
VR haftet gemäß seinem Vertrag
· Innenverhältnis: die VR`s haften anteilig entsprechend ihres Anteils an der
Gesamtversicherungssumme
Þ
in der
Praxis übernimmt ein VR die komplette Schadenzahlung und holt sich die
Anteile
der anderen VR`s (Innenverhältis) wieder
· ein VR
übernimmt die Führung, erhält dafür Führungsprovision
(1-3% des Beitragsanteils der Mit-VR`s ohne Steuer)
· Führender
VR hat die Vollmacht Anzeigen und Willenserklärungen aller Beteiligten
VR`s abzugeben, Prozesse zu führen u.s.w. (Führungs- bzw. Prozessführungsklausel)
· Ein Verteilungsplan regelt die Anteile der Mit-VR`s
(Beiträge werden im Verteilungsplan auf volle 10 Pf. gerundet, Provisionen auf volle
Pfennig)
· in der Regel sind die Verträge (seperat/selbständig) auf einer Police dokumentiert
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Nebenversicherung |
Mitversicherung |
Rückversicherung |
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Initiative
geht vom VN aus |
Initiative
geht vom VR aus |
Initiative
geht vom VR aus |
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VN
versichert ein Risiko bei mehreren VR |
mehrere VR
übernehmen gemeinsam ein Risiko Initiative
geht vom VR aus |
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einzelne
Rechtsbeziehungen zwischen VN und den VR`s |
Rechtsbeziehung
zwischen a)VN und Erst-VR b)Erst-VR
und Rück-VR |
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die
einzelnen VR`s sind dem VN in Höhe ihres Anteils an der Gesamtvers.Summe
leistungspflichtig |
Erst-VR ist
VN leistungspflichtig |
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VN kennt in
der Regel die einzelnen VR`s (offene Mitvers) Ausnahme:
verdeckte Mitversicherung |
VN weiß
nichts von der Rückversicherung |
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· Versicherung von Vorräten
· der Höchstwert der Waren wird als VS-Summe gewählt
· für
die Hälfte der VS-Summe wird Prämie im Voraus gezahlt
· an
einem Stichtag im Monat wird der jeweilige Wert der Vorräte dem VR angezeigt
· Die
entgültige Prämie wird aus dem Stichtags-Durchschnitt am Ende des Jahres
ermittelt
· jeder Schaden wird bis zur Deckungssumme voll reguliert, eine Unterversicherung wird i. d. Regel nicht angerechnet (außer z.B. AH→ Prozesskosten)
- bei der Haftpflichtversicherung (die §§ 59/60 VVG der Sachversicherung greifen hier, d.h. man hat bei zwei PHV á 3 Mio. nicht 6 Mio. Deckungssumme)
- bei der Sachversicherung für bestimmte Positionen (im Schadenfall ist die genaue Feststellung des Versicherungswertes zu schwierig/zu teuer
· Gesellschaft
des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), nicht im Handelsregister
eingetragen
· Risikoaufteilungsgesellschaft
· Poolmitglieder
sind VR`s, die sich am Gewinn und Verlust aller Poolverträge der VR`s
beteiligen
· 3 große Versicherungspools:
- deutscher Luftpool (Luftfahrtversicherung)
- Deutsche Kernreaktor-Vers.gemeinschaft
- Pharma-Rückversicherungs-Gesellschaft
Extremus-AG
· eine neue Gründung ist die Extremus-AG, ein Versicherer der wegen der Anschläge auf das World-Trade-Center am 11.September 2001 gegründet wurde.
· Hier wird Versicherungskapazität von 13 Milliarden € gegen Terrorrisiken bereitgestellt
0 - 1,5 Milliarden € von Deutschen Erst-und Rückversicherern
1,5 - 3 Milliarden € vom Weltversicherungsmarkt
3 -13 Milliarden € vom Staat
Rechtsform der Versicherungsunternehmen
3 gesetzlich zulässige Rechtsformen [§7 Versicherungsaufsichtsgesetz]
·
öffentl. rechtl.
Versicherer
·
Vers. Verein auf
Gegenseitigkeit
· Vers. Aktiengesellschaft
→ bei anderen Rechtsformen fehlt die erforderliche
Langlebigkeit, Kapitalausstattung und Publizität-
zugelassene Geschäftsfelder des VR
· die VR sind auf den Betrieb von Versicherungsgeschäft
spezialisiert
· dürfen
zusätzlich nur Geschäfte in engem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft
betreiben (Vermittlung von Bausparverträgen,
Fonds...) [§7 (2) VAG]
lt. VAG dürfen bestimmte Sparten nur einzeln betrieben werden
Grund: Quersubventionen sollen verhindert werden [§8 Abs.1a VAG]
· Lebensversicherung →Ansammlung der Sparbeiträge in der Deckungsrückstellung
· Krankenversicherung →Bildung einer Alterungsrückstellung
· Rechtschutz-Leistungsbearbeitung, wenn die RS mit anderen Sparten betrieben wird →Verhinderung von Interessenskonflikten
Vorschriften zur Rechnungslegung
· Besondere Vorschriften aufgrund der Dauerhaftigkeit von Versicherungsverträgen
- Kapitalausstattung [§53c VAG]
- versicherungstechnische Rückstellungen
· besondere Vorschriften für die Lebensversicherung
- Anlagegrundsätze des Deckungsstocks [§66 VAG]
- Treuhändler/Aktuar
· Einführung seit 1901
· Rechtsgrundlage ÞVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG) seit 06.06.1931
· Errichtung des BAV seit 31.07.1951
Gründe:
- Schutz des VN
- volkswirtschaftliche Interessen
Träger der Aufsicht
· BAV in BonnÞBundesaufsicht (obere Bundesbehörde)
· Landesaufsichtsbehörden (Wirtschafts- oder Finanzministerien)
beaufsichtigte
Unternehmen[§1
VAG]
· inländische private VR
· öffentl.rechtl. VR, wenn sie landesgrenzüberschreitend tätig sind
· VR der Europäischen Union (mit Niederlassung oder freiem Dienstleistungsverkehr)
- Herkunfts- oder Sitzlandprinzip, sie unterliegen der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes
· VR außerhalb der EU
- Erfordernis einer Niederlassung
- Bestellung eines Hauptbevollmächtigten
- Erlaubnis durch den Finanzminister
· Rückversicherer unterliegen nur der Rechnungslegung des VAG
Aufgaben:
· Erteilen von Erlaubnissen und Genehmigungen
· Kontrolle der VU (Rechts- und Finanzaufsicht) [§81 VAG]
· Einschreiten
gegen VR bis zum Wiederruf der Zulassung (Missbrauchsaufsicht) [§87VAG]
· Prüfung von Beschwerden durch den VN oder Dritte
- BAV prüft eingehende Beschwerden [vgl. Art 17 GG-Petitionsrecht]
- der VR wird um eine Stellungnahme gebeten
- das BAV legt bei einer berechtigten Beschwerde dem VR nahe dem Verlangen des VN stattzugeben
- das BAV hat keine Entscheidungsgewalt, es darf keine privatrechtlichen Urteile fällen
Deregulierung in der Versicherungswirtschaft
Þ
Fortfall der Wettbewerbshemmnisse
· Versicherungstarife und AVB`s nicht mehr anmelde- und genehmigungspflichtig
- die KFZ- Haftpflicht- VR legen Merkmale der Bildung von Risikogruppen selber fest
- LV und KV- VR`s können zur Tarifkalkulation auf eigene Statistiken zurückgreifen
· zur Überwachung gibt es die Institution „Aktuar“ und „unabhängiger Treuhändler“
· Wegfall der Berechnung des Rechnungszinses
· keine Monopolversicherer, keine Zwanganstalten
Genehmigung von Versicherungsgeschäften durch das BAV
- der Betrieb von Versicherungsgeschäften ohne Erlaubnis ist strafbar [§140 VAG]
· Der VR reicht einen Antrag auf Genehmigung für jede Sparte mit dem Geschäftsplan beim BAV ein
· der Geschäftsleiter des VR muss fachlich zur Leitung qualifiziert sein
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Rechtlicher
Teil |
Vers-technischer
Teil |
Finanzieller
Teil |
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-Satzung -Unternehmensverträge |
ÞTätigkeitsplan -welche Sparten -welches Risiko |
Nachweis über die erforderliche Kapitalausstattung |
· jede Änderung des Geschäftsplanes muss genehmigt werden
· Einzureichen, jedoch nicht genehmigungspflichtig sind:
- Angaben über beabsichtigte Rückversicherungen
- AVB für Pflichtversicherungen (z.B. KFZ- Haftpflicht)
- AVB und Prämienkalkulation der Krankenversicherung
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Publizitätssystem |
System
d.Nominativ-bestimmungen |
Konzessionssystem |
laufende
Aufsicht |
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Einhaltung gesetzl. Anforderungen bei Gründung nicht bei
ausl. in deutschland tätigen VR`s |
Zulassung von VR durch das BAV 1)Eignung des Leiters 2)Prüfung d. Geschäftsplanes |
-Rechtsaufsicht -Finanzaufsicht -Genehmigung von
Geschäftsplanänderungen -Mißstandsaufsicht (Prüfung
v.Beschwerden) |
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Verbände der Versicherungswirtschaft
Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV)
· Dachverband
· Sitz in Berlin (Technische Abteilungen in Köln, München; Rechenzentrum in Hamburg; Büro in Brüssel)
·
Mitglieder sind die VR des PKV-Verbandes (479
Erst- und Rückversicherer ;61 ausländ. Zweitniederlassungen)
Aufgaben:
·
Interessenvertretung der
Versicherungswirtschaft (Kontakt
zur Aufsichtsbehörde, Regierung, Opposition)
·
Unterstützung der Arbeit der Mitglieder (rechtlich,
finanzpolitisch)
· Erstellung von StatistikenÞVerbesserung der Kalkulationsgrundlagen
· überbetriebliche Schadensforschung
Weitere Verbände
- Verband der Schadenversicherer (VdS)
- Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen (agv)
- Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV)
- Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst (AVAD)
- Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) (selbständige)
- Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BVDVM)
- Versicherungs-Makler-Verband (VMV)
- Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz (VGA)
· Bund der Versicherten (BdV)
· Deutsche Versicherungs-Schutzverband (DVS)
· Bundesverband d. Deutschen Industrie (BDI)
Verbandswesen |
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Problemkreis |
VR`s |
AD`s/Vermittler |
Arbeitnehmer |
VN`s |
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Fachfragen |
GDV / PVK |
BVK,VGA BDVM / VMV |
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DVS, BDI BdV |
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Personalfragen |
agv (GDV) |
BVK / VGA |
Gewerkschaften |
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AVAD |
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Berufsbildung |
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Wettbewerb |
Wettbewerbsrichtlinien |
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· Grundlage ist das UWG-Gesetz
Herausgeber:
· Verbände der Versicherungswirtschaft
· Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK)
· Bundesverband der Geschäftsstellenleiter der Assekuranz (VGA)
- die VU müssen sich den Richtlinien anschließen (z.B. keine Makler)
Inhalt:
- Wettbewerb soll fair sein
- Vertreter sollen vertrauenswürdig sein (schwarze Liste: AVAD-Register)
- Ausspannungsverbot (bes. LV / KV wg. wirtschaftl. Nachteile des VN) [WettbRiLi Nr 48/65]
- Verbot der Kündigungshilfe [WettbRiLi Nr 56/67c]
- Verbot von aufdringlicher Werbung, die Kunden belästigt [
- keine Täuschung durch unrichtige Angaben
- Sondervergütungen (z.B. Provisionabgaben sind verboten)