Inhaltsverzeichnis
Die gesetzliche Unfallversicherung *
Träger:
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Versicherte Personen
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Aufgaben
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Arbeitsunfälle [§8 SGB VII]
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Berufskrankheiten [§9 SGB VII]
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Leistungsarten der GUV *
Jahresarbeitsverdienst (JAV)
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Leistungsumfang
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Die private Unfallversicherung *
Gründe für eine private Unfallversicherung
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Geltungsbereich
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Formen der Unfallversicherung *
Unfallbegriff [§1 AUB 99] *
Ausschlüsse [5 AUB99/§2 AUB96] *
Ausschluß bei Unfällen durch...
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Ausschluß bei Gesundheitsschädigungen durch...
*
Leistungsarten *
Invalidität [2.1 AUB 99/§7 (1) AUB 96]
*
Mehrleistungen/Progression
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Übergangsleistungen [2.2 AUB99/ §7 (2)AUB96]
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Tagegeld
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Krankenhaustagegeld
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Genesungsgeld
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Todesfalleistung
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kosmetische Operationen
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Bergungskosten
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Kurkostenbeihilfe
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Dynamik
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Unfall-Rente
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Der Unfalltarif *
Wagnisgruppen
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Änderung der Berufstätigkeit [§6 AUB]
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Versicherungsfähigkeit [§3 AUB]
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Altersgrenzen
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Summenverhältnisse
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Steuerfragen *
Versicherungssteuer
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Beiträge
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Leistungen
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Leistungsfall *
Pflichten des VN [§9 AUB]
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Fälligkeit der Leistung
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Die gesetzliche Unfallversicherung
Sonderstellung innerhalb der Sozialversicherung
Þ Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers
Beiträge zahlen die Unternehmer, Bund, Länder und Gemeinden
Beiträge richten sich nach Gefahrenklassen und nach dem Arbeitsverdienst der AN [§153 SGB II]
Träger:
34 gewerbliche Berufsgenossenschaften
19 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
eine See- Berufsgenossenschaften
Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV)
Versicherte Personen
Pflichtversicherte (kraft Gesetzes)
- Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen (AN, Heimarbeiter, Künstler, Schausteller, Sozialhilfeempfänger, Umschüler)
- Unternehmer, die besonders schutzwürdig sind
(Landwirte, Küstenschiffer/fischer)
- im Interesse der Allgemeinheit tätige
(ehrenamtliche in Hilfsorganisationen, Helfer, Lebensretter, Zeugen, Schöffen)
- sonstige Personen
- Azubis und Fortbildende, Schüler und Studenten
- Kinder in Kindergärten, Horten(bis 14J.) und Krippen(bis 3J.),soweit staatl. anerkannt
- Personen im Selbsthilfebau, Rehabilitanden, Gefangene, Pflegepersonen
- Arbeitslose nur, wenn er gefordert ist eine bestimmte Stelle aufzusuchen [§2,14 SGB VII]
- Bauhelfer bei bestimmten Anforderungen [§2,16 SGB VII]
Freiwillig Versicherte
- Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten können sich freiwillig gesetzlich versichern
Aufgaben
Arbeitsunfälle verhüten
Entschädigung nach Eintritt eines Arbeitsunfalles
Arbeitsunfälle
[§8 SGB VII]
Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit
bei der Berufsausübung
bei Vorbereitung der Arbeitsaufnahme
bei Röntgenreihen und sonstigen Gesundheit. Untersuchungen
bei erstmaliger Gehaltsabhebung bei einem Kreditinstitut
bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
bei Betriebssport
auf Dienstreisen und Dienstwegen
der Besuch von Kindergärten,..,Schulen... ist der berufl. Tätigkeit gleichgestellt
Wegeunfälle zählen auch als Arbeitsunfall
- unmittelbarer Weg zur Arbeitsstelle und zurück
- freie Weg - und Verkehrsmittelwahl (keine erheblichen Umwege)
- Umwege aufgrund von Fahrgemeinschaften oder Unterbringung des Kindes im Kindergarten sind mitversichert
- der Weg zur Arbeit endet mit dem Betreten des Hauses (wichtig bei Mehrfamilienhäusern, Treppenhaus ist nicht mitvers.)
- bei Besuch eines Geschäftes auf direktem Weg ist der gesetzl. Vers.Schutz für max. 2 Stunden unterbrochen, bei längerem Aufenthalt erloschen
Berufskrankheiten
[§9 SGB VII]
Erkrankungen, die durch berufl. Beschäftigung entstanden sind
zur Zeit sind über 50 Berufskrankheiten durch Rechtsverordnung anerkannt (z.B. Staublunge beim Bergarbeiter, Bandscheibe bei Pflegepersonal)
Leistungsarten der GUV
Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Berechnungsgrundlage für die Leistungen der GUV
Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen im Jahr vor dem Arbeitsunfall
Bezugsgröße ist das Æ - Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenvers. ohne Azubis im vorletzten Kalenderjahr
Mindest / Höchstgrenzen des JAV
Personen unter 18 Jahren Þ 40% der Bezugsgröße
Personen über 18 JahrenÞ 60% der Bezugsgröße
Leistungsumfang
Unfallverhütung, Erste Hilfe
Rehabilitations- und Geldleistungen an Verletzte / Erkrankte
Heilbehandlung (Arztbehandlung, Kuren, Verband - und Hilfsmittel, Bäder, Massagen, Pflege...)
berufliche Rehabilitation (Umschulung, Aus- und Fortbildung, Eingliederungsbeihilfe an Arb.geber)
soziale Rehabilitation (Behindertentransport, Wohnungshilfe, Zuschüsse zu behindertengerechte KFZ
Verletztengeld (während der medizin. Reha plus gesetzl. Beitrag zur Sozialversicherung)
Übergangsgeld (während der beruflichen Reha plus gesetzl. Beitrag zur Sozialversicherung)
Verletztenrente (vorläufige Rente, Dauerrente, Abfindung)
Geldleistungen an Hinterbliebene
Witwen / Witwerrente
Waisenrente
Elternrente (wenn Eltern vom verstorbenen unterstützt wurden)
Rente an geschiedene Ehefrauen (wenn Unterhalt geszahlt wurde)
Sterbegeld in Höhe von 1/7 der Bezugsgröße
Überbrückungshilfe an Witwe/Witwer
Überführungskosten
Beihilfe
Verletztenrente
- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) länger als 13 Wochen und mit Besserung nicht zu rechnen ist
- beträgt max. 2/3 des JAV wird ab 20 %-100% anteilig gezahlt
Hinterbliebenenrente
bei Tod durch einen Arbeitsunfall wird gezahlt
- Sterbegeld
1/12 JAV, mindestens 400 DM
- Kosten für die Überführung
- Witwen-oder Witwerrente
: 3/10 JAV bis Tod oder Wiederheirat
4/10 wenn Berechtigter über 45 J. erwerbsunfähig ist oder ein waisenberechtigtes Kind erzieht
- Waisenrente:
2/10, bei Vollwaisen 3/10 JAV bis 18J, bei Schul- oder Berufsausbildung bis 25 J.
- Elternrente:
2/10 Single, 3/10 Paar, wenn der verstorbene die Eltern wesentlich
unterhalten hat
Die private Unfallversicherung
Gründe für eine private Unfallversicherung
der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nach 6 Wochen nicht mehr
das Krankengeld der Krankenkasse ist niedriger als der Lohn
eventuelle Nebenverdienste fallen weg
eventuell rollstuhlgerechte Wohnung (Umbau ~40.000 - 100.000 DM)
nach 78 Wochen zahlt die GKV kein Krankengeld mehrÞ Rentenantrag
Geltungsbereich
weltweit und 24Stunden
Formen der Unfallversicherung
Einzel-Unfallversicherung
Familienunfallversicherung
Preisnachlaß durch Kostenersparnis
Familienvorsorge
kann mit in der Einzel- oder Fam.Versicherung mit vereinbart werden
Heiratet der VN oder wird ein Kind geboren, so wird dafür eine 3 monatige beitragsfreie Mitversicherung zu vereinbarten Summen angeboten
Mitversicherung Verlängert sich bis zur Hauptfälligkeit, wenn die Person in den ersten 3 Monaten mit in den Vertrag eingeschlossen wird
Kinderunfallversicherung
Einschluß von Geburt bis zum 14. Lebensjahr, Umstellung 18. (Südstern) bzw. 18 (Differenz zwischen Geb.Jahr und Beginnjahr), Umstellung ab 21
kein Tagegeldeinschluß möglich
bei Kindern bis 10 Jahren sind Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund mit Ausnahme von Nahrungsmitteln mitversichert
das vereinbarte KHT wird bei Kindern unter 12 J. auch für eine Betreuungsperson gezahlt
Gruppenunfallversicherung
in der Regel Versicherung für fremde Rechnung [§179 II VVG]
mind. 3 Personen sind durch einen VN versichert
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Gruppen-UV mit Namensnennung |
Gruppen-UV ohne Namensnennung |
- jede VP wird namentlich erfasst
- ZU/Abgänge müssen sofort angezeigt werden
- unterschiedliche VS-Summen
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Erfassung einer Gruppe z.B. Kraftfahrer
1x jährliche Ermittlung der durchschnittlichen VP
Gruppen haben gleiche Versicherungssummen |
Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr
Freizeitunfallversicherung
Unfallbegriff
[§1 AUB 99]
Plötzlich Þ relativ kurzer Zeitraum (nicht bei Schäden durch Dauereinflüsse, Dauerbelastungen); oder Momente des Unerwarteten, Unvorhergesehenen oder Unentrinnbaren (unbemerktes einatmen giftiger Gase...)
unfreiwillig Notwehr oder Lebensrettung gelten als unfreiwillig, VR muß Freiwilligkeit
beweisen, auch grobe Fahrlässigkeit zählt als unfreiwillig
von außen auf den Körper einwirkend: mechanische, chemische, thermische oder elektrische Einwirkung, auch Eigenbewegungen (z.B. Verletzung beim Kartoffelschälen), innere organische Vorgänge zählen nicht dazu
Ereignis: menschliches Handeln (Schlag, Stoß, Fall) oder Naturereignis (Feuer, Glatteis)
eine Gesundheitsschädigung erleidend: ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung (Beweisführung hat der VN)
erweiterter Unfallbegriff Þ wenn durch erhöhte Kraftanstrengung...
- die Wirbelsäule oder ein Gelenk an Gliedmaßen verrenkt wird
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden
- Bandscheiben und Meniskus sind weder Sehne, Band, Muskel oder Kapsel
Definitionen
Verrenkung = bleibende Verschiebungen zweier durch Gelenk verbundener
Knochenenden, meist verknüpft mit einer Kapselbandzerreißung
Zerrungen = gewaltsame Überdehnungen von Muskeln und Bändern mit Blutergüssen
Zerreißungen = gewaltsame Trennungen von Muskeln, Sehnen und Geweben, die mit
Durchtrennung von Blutgefäßen und Nerven verbunden sein können
Ausschlüsse
[5 AUB99/§2 AUB96]
Ausschluß bei Unfällen durch...
Geistes-/Bewußtseinsstgörung, auch wegen Alkohol/Drogeneinwirkung (Trunkenheit am Steuer ab 0,8 %o , beim Fahrradfahren ab 1,8 %o) sowie Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, wenn sie den ganzen Körper ergreifen
vorsätzlicher Versuch oder Ausführung einer Straftat
Krieg, Bürgerkrieg oder innere Unruhen (wenn VP auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat)
Versicherungsschutz für 7 Tage, wenn VP auf Reisen im Ausland überraschend betroffen wird
kein Vers. Schutz, wenn in ein Land eingereist wird, in dem Krieg oder Bürgerkrieg besteht
kein Vers. Schutz für Unfälle durch ABC-Waffen
kein Vers. Schutz für Krieg zw. den Ländern China. D. Fr. GB. J. Rußland und USA
Benutzung von Luftfahrzeugen als Fahrzeugführer (auch Sportgeräte) , von Raumfahrzeugen oder Besatzungsmitglied (Berufstätigkeit) Þ Deutscher Luftpool
Rennen mit Motorfahrzeugen inc. Übungsfahrten
Kernenergie
Ausschluß bei Gesundheitsschädigungen durch...
Bandscheibenschäden und Blutungen aus inneren Organen, außer wenn ein Unfall überwiegendes Ereignis gewesen ist
Strahlen
Heilmaßnahmen und Eingriffe am Körper der VP (außer als Folge eines Unfalles)
Infektionen (mit Ausnahme von Tollwut und Wundstarrkrampf), außer wenn die Erreger durch einen Unfall in dem Körper gelangtÞ geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen (Mückenstich) gilt nicht als Unfallereignis
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (bei Kindern bis 10 Jahren mitversichert mit Ausnahme von Nahrungsmitteln
Krankhafte Störung infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht worden sind
Bauch - oder Unterleibsbrüche, soweit sie nicht durch gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind
Leistungsarten
Invalidität
[2.1 AUB 99/§7 (1) AUB 96]
ist immer Bestandteil des Vertrages
dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
Zahlung einer Kapitalentschädigung nach dem Grad der Invalidität
Eintritt als Unfallfolge innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall aus
muß innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim VR geltend gemacht werden
Kein Anspruch auf Leistung bei Tod als Unfallfolge innerhalb von einem Jahr
bei Tod aus unfallfremde Ursache innerhalb eines Jahres oder später wird nach dem Invaliditätsgrad geleistet, mit dem zu rechnen gewesen wäre
bei VP ab 65 Jahren erfolgt eine Rentenzahlung
Beginn ab Monat des Unfalles bis zum Ende des Monates in dem der VP stirbt; Zahlung monatlich im Voraus [2.1.2.3. AUB99]
Beginn nach Abschluß der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres, Zahlung am 1. vierteljährlich im Voraus [§7(1);§14 AUB 96]
Invaliditätsgrad
- bei Beeinträchtigung von Gliedmaßen und Sinnesorganen wird im Normalfall per Gliedertaxe der Invaliditätsgrad ermittelt
- für Heilberufe Þ Besondere BedingungenÞ erhöhte Gliedertaxe
- bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigungen wird der jeweilige Teil des Gliedertaxen- Prozentsatzes genommen
- mehrere Invaliditätsgrade werden addiert, max. zu 100 %
- sonstige Körper/Leistungsbeeinträchtigung wird nach ausschlie0lich medizinischen Gesichtspunkten bemessen
- bestehende Vorinvalidität wird abgezogen (70% abzüglich 15%=55%)
- Mitwirkungsanteile (z.B. vorhandene Durchblutungsstörung des BeinesÞ 30%von 70%=21%) werden vom Inva-Grad laut Gliedertaxe abgezogen (70%-21%=43%)
- bei einem Mitwirkungsanteil unter 25% erfolgt keine Kürzung
Mehrleistungen/Progression
= überproportionale Auszahlung bei höherer Invalidität
- Mehrleistung 90%Þ
ab 90% doppelter Leistungsanspruch (z.B. 2*92%*VSU) (max. 300.000,-)
- Mehrleistung 500%
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ab 70% |
doppelte L. |
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ab 80% |
2 1/2 fache L: |
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ab 90% |
3-fache L. |
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ab 95% |
4-fache L. |
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ab 100% |
5-fache L. |
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Invalidität |
Prog. 225% |
Prog. 350% |
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bis 25% |
1-fach |
1-fach |
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26% - 50 % |
2-fach |
3-fach |
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51% - Inval. |
3-fach |
5-fach |
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Mehrleisungen und Progression sollten nicht gleichzeitig verwendet werden
Übergangsleistungen
[2.2 AUB99/ §7 (2)AUB96]
unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen Körper/Leistungsfähigkeit um mind. 50%
ununterbrochene Beeinträchtigung von mind. 6 Monaten ab Unfalldatum
Þ
Erbringung der vereinbarten Leistung vom VR
verbesserte Übergangsleistung
- 3 Monate nach dem Unfall 100% Beeinträchtigung
Þ
Zahlung von 1/4 der vereinbarten Übergangsleistung (wird auf die ÜL angerechnet)
Tagegeld
Person ist unfallbedingt vorübergehend oder dauernd in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung
wird längstens bis zu einem Jahr ab Unfalldatum gezahlt
Krankenhaustagegeld
wird bei vollstationärer medizinisch Notwendiger Behandlung (keine Sanatorien, Kuren, Erholungsheime) von Unfallfolgen gezahlt
wird für jeden Kalendertag (einschl. An-und Abreise) längstens für 2 Jahre gezahlt
bei Auslandsaufenthalten (ohne ständigen Wohnsitz) doppelte Betrag gezahlt
je 1,- DM KHT sind 100,-DM für kosmetische OP beitragsfrei mitvers.
Genesungsgeld
wird im Anschluß an das KHT gezahlt, meistens in Höhe des KHT
längstens für 100 Tage
Todesfalleistung
wird geleistet, wenn ein Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod führt
bei Tod aus unfallfremde Ursache innerhalb eines Jahres oder später wird nach dem Invaliditätsgrad geleistet, mit dem zu rechnen gewesen wäre
kosmetische Operationen
Ersetzt werden Kosten einer Kosmetischen OP innerhalb von 3 Jahren nach einem Unfall, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
wenn durch einen Unfall die Körperoberfläche derart beschädigt ist, dass das äußere Erscheinungsbild dauernd beeinträchtigt
Ansprüche gegen den VR bestehen nur, wenn keine Ansprüche gegen Dritte bestehen
Vereinbarte Versicherungssumme ist von der Dynamik ausgeschlossen [BB KosmOp]
Bergungskosten
Decken die Kosten z.B. einer Lawinensuchaktion ab
in der Regel bis 5000,- DM beitragsfrei mitversichert
Kurkostenbeihilfe
bei unfallbedingter Kur innerhalb von 3 Jahren R+V 2000,-, Dauer mind. 3 Wochen
Dynamik
es kann eine Steigerung in Anlehnung an den Höchstbeitrag zur GRV (mind. 5%) (Südstern) oder ein fester Satz (10%) vereinbart werden
Erhöhungstermin ist die nächste Hauptfälligkeit nach der Erhöhung
Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die VS-Summen
Die Vers.Summen werden nach den BB Zuwachsleistungen 99 aufgerundet
Unfall-Rente
Zahlung bei Invalidität von mind. 50%
weiter versicherbar sind Assistance-Leistungen und sonstige Leistungen bei Krankheitsfolgen
Der Unfalltarif
Wagnisgruppen
A = nicht körperlich berufstätige und Frauen
B = körperlich berufstätige Männer
- Individuelle Beitragsberechnung bei Personen mit besonders gefährdeten Tätigkeiten wie z.B. Sprengmeister, Taucher...
Änderung der Berufstätigkeit
[§6 AUB]
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen
Pflichtwehrdienst, Zivi und Reserveübungen gelten nicht als Berufswechsel
- Änderung zum niedrigeren Beitrag
- alter Beitrag ist bis 1 Monat nach Anzeige noch zu zahlen, ab dann gilt der niedrigere
- Änderung zum höheren Beitrag
- noch 2 Monate ab Berufswechsel Versicherungsschutz nach alten Summen und Beiträgen
- beim Unfall über 2 Monate nach Berufswechsel und unterbliebener Anzeige kürzen sich die Versicherungssummen im Verhältnis wie der erforderliche zum alten Beitrag
- Berufsänderung zur Unversicherbarkeit
- VR kann den Vertrag kündigen
- Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim VN wirksam (Wirkungsfrist)
- Ausübungsfrist des VR 1 Monat nach Kenntnisnahme vom Berufswechsel
- Leistungsfreiheit des VR, wenn der Unfall später als 1 Monat nach regelmäßigem Eingang der Anzeige erfolgte
- Kündigungsrecht des VR erlischt, wenn der VN seine vorherige Beschäftigung wieder aufgenommen hat
Leistungspflicht bei fehlender Kausalität oder wenn dem VR die neue Berufstätigkeit bekannt war
Versicherungsfähigkeit
[§3 AUB]
alle Personen außer Geisteskranke oder dauernd pflegebedürftig sind Þ Verrichtungen des täglichen Lebens sind nicht ohne fremde Hilfe möglich
bei Eintritt der Geisteskrankheit oder Pflegebedürftigkeit während der Vertragslaufzeit erlischt die Versicherung und die Beiträge werden ab da an zurückerstattet
bei starken körperlichen gebrechen sind Einschränkungen möglich (z.B. starke Kurzsichtigkeit)
Altersgrenzen
variieren bei den VR`s, stehen in den Bedingugen
Summenverhältnisse
Bestimmte Leistungen müssen im Verhältnis zu den Anderen Leistungen stehen
Steuerfragen
Versicherungssteuer
wie in der Sachversicherung 15%, bei Unfall mit Beitragsrückgewähr 3%
Beiträge
als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeiträge als Vorsorgeaufwendungen absetzbar [vgl. §10 Abs.1 Nr. 2a EStG]
Leistungen
Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung sind Einkommensteuerfrei
Renten müssen mit dem Ertragsanteil versteuert werden
Todesfalleistungen unterliegen der Erbschaftssteuer
Bei der Unfall mit Beitragsrückgewähr sind sämtliche Leistungen Steuerfrei, wenn mind. 12 J. Laufzeit und 5 Jahre Beitragszahlungsdauer vorliegt.
Leistungsfall
Pflichten des VN [§9 AUB]
es ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der VR zu unterrichten
die VP hat den ärztl. Anordnungen zu folgen um die Unfallfolgen zu mildern
die Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen
der VR kann Ärzte beauftragen, die die VP untersuchen, die Kosten trägt der VR
die behandelnden Ärzte sind von der Schweigepflicht zu entbinden
bei Unfalltod ist eine Meldung binnen 48 Stunden erforderlich, der VR kann bei Zweifel des Unfalltodes eine Obduktion vornehmen lassen
Bei Vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Verletzung mit Kausalität zum Unfallhergang oder zur Leistungsfeststellung ist der VR von der Verpflichtung zur Leistung frei
Fälligkeit der Leistung
VR ist verpflichtet nach Vorlage aller nötigen Unterlagen innerhalb 1 Monats (Inva 3 Monate) den Anspruch eine Erklärung über die Höhe des Anspruchs abzugeben
Bei Anerkennung Zahlung innerhalb von 2 Wochen[§11 AUB]
Bei Invalidität haben VN und VR innerhalb von 3 Jahren das Recht die Invalidität neu bemessen zu lassen[§11 AUB]
Kürzung der Leistung durch Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen entsprechend ab 25 % [§8 AUB]
VN und VR können nach Leistungsfall Kündigen, wenn der VR Leistungen gezahlt hat oder gegen Ihn vom VN Klage erhoben wird [§4 AUB]