Inhaltsverzeichnis
BWL
Rechtliche Grundlagen des Wirtschaftens
Definition einiger Rechtsbegriffe
Rechts- und Geschäftsfähigkeit von
Rechtssubjekten
Formvorschriften bei Rechtsgeschäften
Formvorschrift beim Testament und Erbvertrag:
Eigentumsübertragung an Sachen
Schadenersatzansprüche bei Eigentumserwerb
anfechtbare und nichtige Rechtsgeschäfte
Wichtige Vertragsarten im Überblick
Verpflichtungs-und Erfüllungsgeschäft
Störungen beim Erfüllen von Kaufverträgen
Das außergelichtliche (kaufmännische)
Mahnverfahren
Gerichtliche Geltendmachung der Prämie
Gesetze zum Schutz der Verbraucher
Das Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz
Wirkung der Eintragung ins Handelsregister
Geschäftsführung und Vertretung
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gründung [vgl. §§2,23,54,27,29,30,32,33,37-41 AktG]
Kurzübersicht über die Organe der AG
Übersicht über die Unternehmensformen
Rechtliche Grundlagen des
Wirtschaftens
Definition einiger Rechtsbegriffe
Rechtsordnung:
· Gesamtheit der im Staat geltenden Rechtsregeln
· Einzelne Vorschriften = Rechtsregeln
· objektives Recht
objektives Recht
· Bestimmt d. Beziehungen zw. Menschen und Trägern öffentlichen Rechtes
subjektives Recht
· die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung verliehene persönliche Macht sein Recht wahrzunehmen („einen Anspruch haben auf...“).
· Persönlichkeitsrechte (Leben, Freiheit...)
· Forderungsrechte (Anspruch. auf Lieferung od. Zahlung bei Kaufvertrag)
· Sachenrechte (Recht auf Eigentum, Besitz)
Gewohnheitsrecht
· ungeschriebenes, objektives Recht
· beinhaltet Rechtsregeln, die sich innerhalb der Gemeinschaft durch langdauernde Übung gebildet haben. (z.B. Wegerecht)
· steht dem geschriebenem Gesetz gleich
kodifiziertes Recht
geschriebenes Gesetzesrecht, beinhaltet...
-Verfassungsrecht (Grundgesetz, Länderverfassungen)
-GG= höchstrangiges Recht, Verfassungsartikel müssen mit dem GG vereinbar sein.
(Legislative-qualifizierte Mehrheit)
-Gesetze (z.B.: Gewerbesteuergesetz)
-werden von Parlamenten auf Bundes- und Landesebene geschaffen
(Legislative- einfache Mehrheit)
-Rechtsverordnungen (Gewerbesteuerdurchführungsverordnung)
-haben die Aufgabe, Gesetze näher auszulegen und ihre Durchführung zu regeln
(Exekutive- oberste Instanz)
-Satzungen (Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes)
sind Rechtsvorschriften, die von Körperschaften (z.B.: Gemeinden), Anstalten + Stiftungen des öffentl. Rechts für ihren Bereich erlassen werden (Selbstverwaltung)
-Verwaltungsakte (Gewerbesteuerbescheid)
Entscheidungen, Verfügungen oder andere Hoheitsakte, werden von den Behörden zur Regelung des Einzelfalles getroffen (Exekutive-unterste Instanz)
Privates Recht
-regelt die Beziehungen zwischen Privatpersonen
-Angelegenheiten der V-partner. Gleiche private Interessen.
-Grundsatz der Gleichordnung (Koordination)
-durch Verträge änderbares Recht.
-Staat greift nicht ein.
-Ahndung: Klage und Verurteilung des Schuldners zur Vertragserfüllung
Öffentliches Recht
-regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürgern
-Angelegenheiten der Gemeinschaft. Gesellschaftliches Interesse.
-Grundsatz der Unterordnung (Subordination)
-nichte änderbares, zwingendes Recht.
-Staat greift als Träger der öffentlichen Gewalt ein.
-Strafen durch Behörden oder Strafgericht (Geld- oder Haftstrafe)
-Pflichten: Steuern, Streupflicht
-Verbote: Kriminalität
-Rechte: Menschenrechte, Grundrechte
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natürliche Personen |
juristische Personen |
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Rechtsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten ab Geburt bis zum Tod (z.B.: Vermögen erben, Unterhalt beziehen, Erziehung, Bildung / Schul-, Steuer-, Wehrpflicht, Schulden Erben |
Rechtsfähigkeit Träger von Rechten und Pflichten ab Registereintragung bis Registerlöschung Bei jur.Personen d. öffentl. Rechts durch staatl. Hoheitsakt |
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Handlungsfähigkeit in d. ersten Jahren überhaupt nicht, später nur begrenzt |
Handlungsfähigkeit -handeln durch natürl. Pers.(Organe) -Gesamthaftung als jur.Person |
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1) Deliktsfähigkeit ÞLeistung zu Schadenersatz 2) Geschäftsfähigkeit ÞFähigkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften Þauch
Personengesellschaften (OHG/KG) |
-Bestand unabhängig vom Mitgliederwechsel Im öffentl. Recht: Körperschaften: Gebietsk. (Länder/Bund) Personalk. (IHK/Innungen) öffentl. rechtl. Anstalten: ARD/Uni/Schule ö.r.Stiftungen: Stiftung Preuß. Kulturbesitz Im Privatrecht: rechtsfähige Vereine: -IdealV (DRK/SportV) -wirtsch.Zweck (AG/VVaG) -privatrechtl. Stiftungen (Fam.Stift.VW...) |
Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Rechtssubjekten
= Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam abschließen zu können
Rechtsgeschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen
Risiko der
beschränkten Geschäftsfähigkeit trägt der voll Geschäftsfähige
(der „gute Glaube“ an die Geschäftsfähigkeit zählt nicht)
·ohne Einwilligung der gesetzl. Vertreter:
Einseitige Rechtsgeschäfte: (§ 111 BGB) Þvollkommen unwirksam
Zweiseitige Rechtgeschäfte (§108 BGB) Þschwebend unwirksam
- Nachträgliche Genehmigung: gültig
- keine nachträgl. Genehmigung: ungültig,
Ausnahmen: -Taschengeldparagraph (§110 BGB)
-nur mit rechtlichen Vorteilen (§107 BGB)
Besonderheit bei beschränkter Geschäftsfähigkeit:
· Vertragspartner des beschr. Gesch.fähigen kann dessen gesetzl. Vertreter zur Zustimmung auffordern, der muss innerhalb von 2 Wochen genehmigen, ist sonst ungültig. [§108,II BGB]
· Wiederrufsrecht des Vertragspartners bei schwebend unwirksamen Rechtsgeschäften. [ §105]
· Hat der gesetzl. Vertreter Zustimmung zum Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegeben, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte (Kündigung...) unbeschränkt geschäftsfähig . [§113 BGB]
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lt. Jugendschutzgesetz: Kinder Þ unter 15 Jahre Jugendliche Þ 15 bis 18 Jahre |
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Rechtsfähigkeit |
Geschäftsfähigkeit |
Deliktsfähigkeit Strafmündigkeit |
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Rechte sind Ansprüche, die dem Menschen
zustehen |
Recht seine Rechte persönlich auszuüben |
Haftbarkeit der
Person abgestuft nach Alter und Verantwort. eines
Täters |
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ab Geburt |
unfähig:-<7 Jahre - Geisteskranke |
beschränkt deliktsfähig 7-18 Jahre |
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Einschränkung durch Gerichtsurteil möglich |
beschränkt fähig: 7-18 Jahre |
strafmündig ab 14 Jahre |
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= alle
Gegenstände, die rechtlich von Bedeutung sind
- alle körperlichen Gegenstände[90 BGB]
(fest, flüssig, gasförmig wenn in sich abgeschlossen)
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Bewegliche
Sachen Mobilien |
Unbewegliche Sachen Immobilien |
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Vertretbare Sachen Gattungssachen/Massenwaren (z.B.: TV, HiFi, ) |
Nicht vetretbare Sachen Speziesgüter (z.B.: Gemälde) |
- alle unkörperlichen Gegenstände des Rechts
z.B.: Wegerecht, Patente
Eigentum
·
rechtliche Herrschaft
über einen Gegenstand, der Eigentümer berechtigt ihn zu verkaufen, vermieten,
verleihen, verschenken
Besitz
·
tatsächliche Herrschaft
über einen Gegenstand
einseitige:
entstehen nur durch eine Person
a) empfangsbedürftige (Mahnung, Kündigung, Anfechtung)
b)
nicht empfangsbedürftige
(Testament)
zweiseitige
-mindestes zwei übereinstimmende Willenserklärungen (VertragsartenÞS 8)
·
Antrag+ Annahme
ÞAngebote mit Freizeichnungsklauseln Þunverb.Angebot / Ausschluss v.Haftungsschäden
Sprachliche oder Schriftliche Form: Verträge (ausdrückliche WE)
Willenserklärungen durch Mimik und Gestik: Heranwinken eines Taxis, Zunicken,
Testament zerknüllen (ausdrückl. WE)
konkludentes Verhalten: Parken auf gebührenpflichtigen Parkplatz,
wortlose Wegnahme und Zahlen am Kiosk, Automaten
Stillschweigen: Unterlassung rechtl. notwendigen Handelns (Kauf auf Probe)
Formvorschriften bei Rechtsgeschäften
Grundsätzlich: Formfreiheit (§127 BGB)
Þgesetzl. Formvorschrift (§125 I BGB)
bei
bestimmter „weitreichender“ Bedeutung:
bei nicht einhalten ist der Vertrag nichtig, [§126 BGB:]
Schriftform
·
Eigenhändige
Unterschrift unter dem Schriftstück
- Miet+Pachtvertrag>1 Jahr (§566 BGB)
- Bürgschaftserklärung (§766 BGB)
- Ausbildungsvertrag (§4 BBiG)
öffentl. Beglaubigung
·
Amtl. Bestätigung der
Echtheit d. Unterschrift (vom Notar/einer Behörde)
- Antrag auf Eintragung ins Grundbuch, ...Register
- Kopie von Schulzeugnissen
notarielle Beurkundung
·
Inhalt und
Unterschrift. wird amtl. bestätigt
· Anfertigung eines Protokolls
- Veräußerung / Belastung v. Grundstücken.(§313 BGB)
- Schenkungsversprechen (§518 BGB)
- Hauptversammlungsbeschlüsse (§130 I AktG)
Zweckformschriften
·
bestehen damit der
Klarheit über den Inhalt besteht, bei Nichtbeachtung
ist Vertrag nichtig, keine übereilten Entschlüsse
Formvorschrift beim Testament und Erbvertrag:
- einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
- jederzeit widerrufbar
- kann auch ohne Notar gemacht werden
- Testierfähigkeit ab 16 Jahren [§2229 BGB]
· öffentliches Testament beim Notar[§2232 BGB]
- mündlich zu Protokoll
- offene Schrift
- verschlossene Schrift (nicht für Minderjährige)
· eigenhändig geschrieben und unterschrieben (erst ab 18 Jahren)[§2247 BGB]
Zeit und Ort sollten dabei stehen
- unter vorübergehender geistigen Störung ist die WE nichtig [§105 BGB]
- Abtretungspflicht des Testaments [§2259 BGB]
-
Erblasser und
Erbe vereinbaren zu Lebzeiten, wie über das zu vererbende Vermögen verfügt
werden soll
-
zweiseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung
-
nur mit
beiderseitiger Zustimmung aufhebbar
-
möglich ab 18
Jahren
-
nur beim Notar
wirksam abzuschließen
Eigentumsübertragung an Sachen
Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen
|
Art |
Vollzug |
Beispiel |
|
Einigung,
dass d. Eigentum übergehen soll +Übergabe (§ 929 BGB) |
Nimm die Sache |
Kauf eines Fahrrads |
|
Einigung
und Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) |
Lass dir die Sache von einem Dritten geben. |
Übergabe des Lagerscheins bei Einlagerung von Weizen |
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Einigung,
wenn sich der Bewerber bereits im Besitz der Sache befindet |
behalte die Sache |
Kauf eines Fernsehgerätes auf Probe |
|
Einigung,
dass der Käufer Eigentümer werden soll, Verkäufer aber Besitzer |
Ich behalte die Sache für dich |
Kauf von Wertpapieren bei der Bank auf dem Konto |
|
Sicherungsübertragung
(§930 BGB) (Besitzkonstitut) |
Die Sicherheit bleibt bei mir |
KFZ- Kauf auf Kredit, Brief bei der Bank |
Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen (Immobilien)
(Die Behörde hat Vorkaufsrecht)
· Auflassung: -Einigung, dass das Eigentum übergehen soll (§925 BGB)
(Einigung) -Notarielle
Beurkundung des Grundstücksvertrages
· Eintragung ins Grundbuch: -Bekanntgabe nach außen
(Übergabe) -Eintragung erfolgt nur wenn:
a)Auflassung nachgewiesen
b)Eintragung beantragt und bewilligt
c)Grunderwerbsteuer bezahlt
Weitere Beispiele zum Eigentumserwerb
-Ersitzung (§937 BGB)
-Finder (§973 BGB)
-Schatzfund (984 BGB)
-Aneignung (§958ff
BGB)
Schadenersatzansprüche bei Eigentumserwerb
Gutgläubiger Eigentumserwerb [932 BGB]
- Gutgläubig ist, wer den Veräußerer nach den Umständen für den Eigentümer halten darf
- möglich an geliehenen, gemieteten und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen
·
Ausnahme: An
gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen ist ein
gutgläubiger Erwerb nicht möglich (§935 BGB)
Ausnahme bei §935: keine
Anwendung auf Sachen, die auf einer öffentl. Versteigerung erworben wurden
(z.B.: Fahrrad abschleppen am Bahnhof) + bei Geld und Inhaberpapieren
A verleiht Þ B verkauftÞ C
AÞC = kein Anspruch
AÞB =Schadenersatzanspruch
Eigentumsvorbehalt [§455 BGB]
· Erwerber bis zur vollständigen Bezahlung nur Besitzer der Sache, danach erst Eigentümer.
Þ um rechtswirksam zu werden muss der Eigentumsvorbehalt ausdrückl. vereinbart werden.
„Die Ware bleibt bis zur völligen
Bezahlung des Kaufpreises mein Eigentum“
-erlischt bei Bezahlung
unwirksam bei: Veräußerung des Gegenstands an gutgläubige Dritte (§932 BGB)
Verarbeitung des Gegenstands (Auspuff) (§950 BGB)
Verbindung mit unbeweglichen Sachen (Mauer) (§946 BGB)
Verbrauch des Gegenstands
Vernichtung des Gegenstands
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
ÞProblem
§932 BGB
· bei Weiterverkauf des Gegenstands wird die entstehende Forderung abgetreten
· bei Verarbeitung wird der hergestellte Gegenstand zur Sicherung übereignet
- z.B.: Einbau eines Auspuffs, der von der Werkstatt noch nicht bezahlt worden ist
A verkauft Þ B verkauftÞ C
B zahlt nicht an A
AÞC Direktanspruch
CÞB =Schadenersatzanspruch
Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
ÞProblem §950 BGB
· Vereinbarung, dass auch die bei Weiterverkauf von anderen, vom gleichen Lieferanten
gelieferten Gegenstände, entstandenen Forderungen zur Sicherung
übereignet werden
Kontokorrentvorbehalt:
Þ Käufer erwirbt erst das Eigentum, wenn er alle Forderungen des Verkäufers getilgt hat,
d.h. das den Kontokorrentsaldo ihm gegenüber ausgeglichen hat.
anfechtbare und nichtige Rechtsgeschäfte
Ausgangslage: gültiger Vertrag
Maßnahme: Anfechtung
Folge: Nichtigkeit
Form der Anfechtung
§143 I BGB: durch Erklärung gegenüber Anfechtungsgegner
§144 I BGB: Ausgeschlossen, bei Bestätigung d. anfechtbaren RG durch Anfechter
Frist der Anfechtung:
§121 I BGB: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich [bei §§119,120]
§124 BGB: innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung [§123]
Folge der Anfechtung
§142 I BGB: Rückgängigmachung Þ von Anfang an nichtig
§122 I BGB: Schadenersatzpflicht des Anfechtenden gegenüber Vertr.Partner/Dritte bei Schäden, die durch das Vertrauen in die Gültigkeit des Vertrages entstehen (negatives Interesse) (nicht bei argl. Täuschung / widerrechtl. Drohung)
Sinn der Anfechtung
-Bewahrung vor materiellen Schäden
-Verärgerung des Anderen
aber: Schadenersatz des Anfechters bei argl. Täuschung / widerrechtl. Drohung
Inhalte der Anfechtung
·
Erklärungsirrtum (§119 I BGB)
·
Inhaltsirrtum (§119 I BGB)
·
Falsche Übermittlung (§120 BGB)
·
Irrtum über wesentl. Eigenschaften (§119 II BGB)
·
Arglistige Täuschung (§123 BGB)
· Widerrechtl. Drohung (§123 BGB)
nichtige Rechtsgeschäfte
· mit
Geschäftsunfähigen (§105 I BGB)
· mit
vorübergehend Geistesgestörten (§105 II BGB)
·
Scheingeschäft (§117 BGB)
·
Mangel an Ernstigkeit (§118 BGB)
·
wegen Formmangels (§125 BGB)
·
gesetzlich Verboten (§134 BGB)
·
Sittenwidrigkeit (§138 I BGB)
·
Wucher (§138 II BGB)
·
unmögliche Leistung (§306 BGB)
·
Betrug (§263 StGB)
· mit
beschränkt Geschäftsfähigen (§108 BGB)
Gültiges Rechtsgeschäft: geheimer Vorbehalt (§116 BGB)
Ort, an dem der
Schuldner seine Leistung zu bewirken hat und an dem er durch rechtzeitige und
mangelfreie Leistung seine vertragl. Verpflichtungen frei wird [§269 BGB]
·
gesetzl. Erfüllungsort der Lieferung ÞWohn-bzw. Geschäftssitz des Lieferers
·
gesetzl. Erfüllungsort der Zahlung Þ Wohn-bzw. Geschäftssitz des Käufers
·
Kosten der Übergabe (Wiegen, Messen) Þ zu
Lasten des Verkäufers [§448 BGB]
· Kosten
des Transportes einer Waren an einen anderen als den Erfüllungsort
Þ zu Lasten des Käufers [§448 BGB]
· Gefahrenübergang für Beschädigung der Ware auf den Käufer mit:
a) Übergabe der Ware an den Käufer (unabhängig vom Erfüllungsort) [§446 BGB]
b) Übergabe an einen Spediteur, wenn auf Verlangen des Käufers die Ware an einen
anderen als den Erfüllungsort gebracht wird [§447 I BGB]
Þ Schickschuld Erfüllungsort Gefahrenübergang Gefahrenübergang Erfüllungsort wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers gebucht ist Geldschuld

Warenschuld Warenschuldner Verkäufer Geldgläubiger
normalerweise
Holschuld,ausser bei vom Käufer nicht zu transportierenden Sachen, z.B. Öl,
Gas...ÞBringschuld
Wichtige Vertragsarten im Überblick
|
Vertr. art |
Vertr.gegenstand |
Pflichten |
BGB §§ |
|
|
Kaufvertr |
Erwerb eines Gegenstandes gegen Entgelt |
Verkäufer Übergabe des Gegenstands |
Käufer Annahme und Bezahlung |
433-458 |
|
Werk vertr. |
Herstellung eines Werkes gegen Entgelt |
Unternehmer Zustandebringen des Arbeitserfolges |
Besteller Beschaffung des Stoffes, Annahme und Bezahlung |
631-650 |
|
Werk liefervertr |
Herstellung eines Werkes und Beschaffung des Stoffes |
Unternehmer Herstellung des Werkes |
Besteller Annahme und Bezahlung |
651 |
|
Dienst- vertr. |
Leistung von Diensten gegen Entgelt |
Arb.geber Bezahlung |
Arb.nehmer arbeiten |
611-630 |
|
Schenk- ungsvertr. |
Unentgeltl. Zuwendung von Sachen od. Rechten |
Schenker Übereignung der Sache |
Beschenkter Annahme |
516-534 |
|
Mietvertr. |
Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt |
Vermieter Übergabe der Sachen im vertragsgemäßen Zustand |
Mieter Bezahlung der Miete, Rückgabe derselben Sache |
535-580 |
|
Pacht vertr. |
Überlassung von Sachen zum Gebrauch und Fruchtgenuss gegen Entgelt |
Verpächter Übergabe der Sachen im vertragsgemäßen Zustand |
Pächter Bezahlung der Pacht, Rückgabe derselben Sache |
581-597 |
|
Leihvertr. |
Überlassung von Sachen zum Gebrauch ohne Entgelt |
Verleiher Übergabe der Sachen im vertragsgemäßen Zustand |
Entleiher Rückgabe derselben Sache |
598-606 |
|
Darlehensvertr. |
Unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung von vertretbaren Sachen (z.B.Geld) |
Darlehensgeber Übereignung der Sache |
Darlehensnehmer Rückgabe einer gleichartigen Sache |
607-610 |
|
Versicherungs vertrag |
Risikoübernahme gegen Entgelt |
VR Deckung des Geldbedarfes |
VN Prämienzahlung |
VVG §1 |
Anfrage
Þdienen
der Einholung verschiedener Angebote
|
Form und
Inhalt |
rechtliche
Wirkung |
Prüfung d. Lieferer
|
|
·
formfrei ·
allgemeine Anfrage (Preisliste, Vertreterbesuch) · bestimmte Anfrage (Info über bestimmte Waren od. Bedingungen) |
·
keine rechtl. Bindung · Möglichkeit bei versch. Lieferanten anzufragen ·
Auswahl des günstigsten Angebotes |
·
kann unter gewünschten Bedingungen geliefert werden ·
ist der Anfragende zuverlässig (Zahlungsfähig/Kreditwürdig) |
Anpreisung
ÞVorstufe
zum Angebot, an die Öffentlichkeit gerichtet (z.B. Plakate, Prospekte)
Angebot
Þan
eine bestimmte Person gerichtete Willenserklärung
|
Form und
Inhalt |
rechtliche
Wirkung |
Angebotsvergleich
|
|
·
formfrei (schriftl. Bestätigung ist zu empfehlen) Abmachungen· Art und Beschaffenheit der Ware · Preis und Menge der Ware · Lieferbedingungen · Zahlungsbedingungen · Erfüllungsort · Gerichtsstand |
·
gesetzliche Bindefrist unter Anwesenden Þ solange die Unterredung dauert
[§147 I BGB] ·
gesetzl. Bindefrist unter Abwesenden ÞBeförderungsdauer und Über- legungsfrist [§147 II BGB] · befristetes
Angebot · Ausschluss
und Einschränk- ung der Bindung durch Freizeichnungsklauseln-Preisänderungen
vorbehalten -Vorbehalt wegen
Druckfehlern -Solange der Vorrat reicht -Farbänderungen vorbehalten · Ein
Wiederruf muss vor oder gleichzeitig mit dem Angebot erfolgen |
|
Bestellung
ÞWillenserklärung des
Käufers, eine Ware zu den angegebenen Bedingungen zu kaufen
|
Form und
Inhalt |
rechtliche
Wirkung |
Zustandekommen des Kaufvertrages
|
|
·
formfrei (schriftl. Bestätigung ist zu empfehlen) ·
Wiederholung derAb- machung des Angebotes oder Þ“unter
den bekannten Bedingungen“ |
·
Besteller ist an seine Bestellung gebunden ·
Empfangsbedürftige Willenserklärung, ·
Best. muss zugegangen sein ·
ein Widerruf muss vor oder gleichzeitig mit der Bestellung erfolgen |
· keine Abweichung zw. Angebot und Bestellung -Konsens
(Übereinstimmung) -Kaufvertrag perfekt · Abweichung -Dissens (Meinungsverschiedenheiten) -Kaufvertrag nicht perfekt |
Bestellungsannahme
Þ Willenserklärung des Verkäufers, mit der er
sich bereit erklärt, zu den angegebenen Bedingungen zu liefern
a) Der Verkäufer
macht ein Angebot, der Käufer bestellt
b) Der Verkäufer
macht ein Angebot, der Käufer bestellt zu spät oder mit Änderung
Þneuer Antrag, Kaufvertrag kommt erst bei erneuter Annahme zustande [§154 BGB]
c) Der Verkäufer
macht ein freibleibendes Angebot, der Käufer bestellt
ÞVertr. kommt zustande, wenn der Auftrag bestätigt und die Ware sofort ausliefert wird
d) Der Verkäufer sendet unbestellte Ware zu (stellt ein Angebot dar)
· bei
Privatleuten: Stillschweigen =Ablehnung,
Aufbewahrung aber keine Rücksendung oder
Bezahlung
· bei
Kaufmännern ohne Geschäftsbeziehungen Þwie
Privatmann
· bei
Kaufmännern mit Geschäftsbeziehungen: Stillschweigen = Annahme
1. nach der rechtl. Stellung der Vertragspartner
a)
bürgerlicher Kauf
b) Handelskauf: -einseitig = Kaufmann und Privatperson
-zweiseitig = Kaufmann und Kaufmann
2. nach der Art des Kaufvertrages:
a) Stückkauf (Spezieskauf) Þeine nicht vertretbare Sache (z.B. ein Picasso)
b) Gattungskauf Þeine vertretbare Sache (z.B. Levis-Hosen, Tupperware)
c) Kauf nach Sicht ÞKauf gebrauchter Gegenstände nach Ansicht
d) Kauf zur Probe ÞKauf einer kleinen Menge + Verbrauch,evtl. Bestellung
e) Kauf nach Probe/Muster Þ zu liefernde Ware muss dem Muster entsprechen,
z.B. Tapetenbücher
f) Kauf auf Probe Þ zur Ansicht, Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist
(z.B. Teppiche)
g) Kauf mit Umtauschrecht Þvertragliche Vereinbarung (z.B. Katalogkauf)
h) Bestimmungs- oder SpezifikationskaufÞ Kauf einer Gattungsware, nähere
Bezeichnung später vom Verkäufer
i)
Kauf auf Kommission
j) RamschkaufÞ (z.B. 200 gr. Briefmarken)
3. nach der Zahlungszeit
a) BarkaufÞ Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung
b) VorauszahlungÞ (z.B. bei Sonderanfertigungen)
c) Ziel- oder KreditkaufÞ Festlegung einer Zeit, z.B. 30 Tage Netto Kasse oder innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto
d) RatenkaufÞsiehe Verbraucherkreditgesetz
4. nach der Lieferzeit
a)
Tages- oder Sofortkauf
b) Terminkauf (z.B. Lieferung ende August)
c) Fixkauf (z.B. Hochzeitstorte am 30.10 )
d) Kauf auf Abruf (der Käufer ruft ab)
e) Teillieferungskauf (Lieferung in Teilmengen)
Verpflichtungs-und Erfüllungsgeschäft
|
Verkäufer (Antrag) |
Abschluss des Kaufvertrages ÞVerpflichtungsgeschäft Erfüllung des Kaufvertrages ÞErfüllungsgeschäft |
Käufer (Annahme) |
Pflichten· mangelfreie Lieferung · rechtzeitige Lieferung · Eigentumsübertragung · Annahme des Kaufpreises |
Pflichten· Annahme des Kaufgegenstandes · Prüfung des Kaufgegenstandes · rechtzeitige Zahlung |
Störungen beim Erfüllen von Kaufverträgen
1. Sachmangel Þmangelhafte Ware
2. Rechtsmangel (Lieferverzug, Annahmeverzug, Zahlungsverzug...)
|
nach der Erkennbarkeit |
||
|
Offene Mängel Þerkennbar |
Versteckte Mängel Þnicht sichtbar |
Arglistig verschwiegene Mängel |
|
, z.B. Webfehler im Pullover |
Wäsche ist nicht farbecht |
Unfallwagen als Unfallfrei verkauft |
|
in der Quantität |
||
|
Minderlieferungen |
Mehrlieferungen |
|
|
Lieferung erfüllt Zweck |
Lieferung erfüllt Zweck nicht |
Käufer hat zuviel gelieferte Menge zurückzusenden |
|
ÞLieferverzug |
ÞSachmangel |
Bei Kaufleuten mit ständiger Geschäftsbeziehung gilt Stillschweigen als Annahme |
|
in der Qualität |
|
|
Mangel in der Beschaffenheit |
Mangel in der Güte |
|
, z.B. Ware ist verdorben oder beschädigt |
Ware fehlt die zugesicherte Eigenschaft |
|
in der Art (Gattungsmängel) Þ Lieferung falscher Ware |
|
|
Abweichung in der Art ist erheblich ÞLieferverzug |
Abweichung in der Art ist nicht erheblich ÞSachmangel |
|
z.B. Lieferung Bier statt Wasser |
z.B. Veltins statt Krombacher |
Pflichten des Käufers bei erhalt der Ware
·
Prüfungspflicht
· Rügepflicht:
· Aufbewahrungspflicht (um Transportkosten zu vermeiden)
Fristen der Mängelrüge |
||
|
|
nur ein Vertragspartner ist Kaufmann [§477 BGB] |
beide Vertragspartner sind Kaufleute [377 HGB] |
|
offene Mängel |
innerhalb von 6 Monaten |
unverzüglich (Prüfpflicht des Käufers, bei unterlassener Anzeige ist Kaufvertrag gültig |
|
versteckte Mängel |
innerhalb von 6 Monaten |
unverzügl nach Entdeckung., max. innerhalb von 6 Monaten |
|
argl. verschwiegene
Mängel |
innerhalb von 30 Jahren [§195 BGB] |
|
gesetzliche Gewährleistungspflicht
·
6 Monate
·
bei Grundstücken 1 Jahr
·
vertraglich
verlängerbar (Garantie)
· Gewährleistungsrechte sind durch die Allg. Geschäftsbedingungen häufig eingeschränkt
Haftung für Sachmängel [§459 BGB]
·
Der Verkäufer haftet,
wenn eine Erhebliche Minderung von Wert oder Tauglichkeit der Sache besteht,
die dem gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder
mindern
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche sind das
Vorliegen eines Sachmangels und die Fristgerechte Mängelrüge mit genauer
Bezeichnung der Mängel in Art, Güte und Menge
Rechte des Käufers aufgrund einer Mängelrüge
1. Rückgängigmachung des VertragesÞWandelung
[§462 BGB]
2. Minderung des Kaufpreises [462 BGB]
3.
Ersatzlieferung
mangelfreier Ware [§480
BGB]
·
nur bei vertretbaren
Sachen
4. Schadenersatz wegen Nichterfüllung [§§463,480 BGB]
·
wenn der Mangel
arglistig verschwiegen wurde
· wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (Gütermangel)
Ausnahmeregelungen
·
Recht auf Nachbesserung
(in der Regel 3 Versuche) oder Ersatzlieferung [§11 AGB 10b]( statt Wandelung oder Minderung
Rechtsmängel
sind gegeben, wenn auf der erworbenen Sache fremde Rechte lasten, z.B. fremdes Eigentum,
fremde Pfandrechte, fremde Nutzungsrechte
Voraussetzung für die
Geltendmachung der Rechte bei Rechtsmängeln
·
Vorliegen eines
Rechtsmangels
·
Mängelrüge
Rechte des Käufers
aufgrund eines Rechtsmangels
·
vom Vertrag
zurücktreten [§326
BGB]
Þvorher muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen
·
Verweigerung der
Zahlung Þbis
zur Beseitigung der Mängel
[§326 BGB]
·
Schadenersatz wegen
Nichterfüllung [§440
BGB]
·
Erfüllung des Vertrages
und Beseitigung der Mängel [§434 BGB]
|
Voraussetzungen
für den Lieferverzug |
||
|
geschuldeter Gegenstand
ist nur der Gattung nach bestimmt [§279 BGB] |
Schuldner
leistet eine kalendermäßig
bestimmte Schuld nicht[§284 BGB] |
Schuldner leistet auf Mahnung des Gläubigers nicht
[§284 BGB] |
|
Ausnahme kein Verschulden des Schuldners
(Käufers) [§285
BGB] |
||
|
Rechte des Käufers bei Lieferverzug |
|||
|
ohne Nachfristsetzung
bzw. während des Zeitraumes der Nachfrist Þ Erfüllung des Vertrages |
nach Ablauf der Nachfrist
mit Androhung, nach Fristende nicht mehr anzunehmen ÞKäufer lehnt Lieferung
ab |
||
|
Schadenersatz wg. Nichterfüllung, wenn die Leistung kein Interesse mehr für den Gläubiger hat [§§286,326 BGB] |
Schuldner ersetzt den Verzugsschaden (konkreter Schaden) [§286 BGB] |
Schadenersatz wg. Nichterfüllung Kauf bei anderen Lieferern [§326] = Deckungskauf (konkreter Schaden) Entgangener Gewinn + Image-verlust (abstrakter Schaden) [§252] vereinb. Konventionalstrafe [§339] |
Rücktritt vom Vertrag [§326 BGB] |
|
Haftung des Schuldners erweitert sich während des Verzuges auch auf den Zufall [§287 BGB] |
|||
Besonderheiten des Lieferverzuges beim Fixkauf (Hochzeitstorte...)
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Fixhandelskauf (1-od.2-Seitiges Handelsgeschäft |
Fixgeschäft (bürgerlicher Kauf) |
|
Nichtverschulden
der Zeitüberschreitung |
|
|
1. Rücktritt vom Vertr.ohne Nachfr.[§361 BGB] 2. Erfüllung des V (muss Lieferer angezeigt werden) |
1. Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfr.(muss Lieferer angezeigt werden) |
|
bei
Verschulden der Zeitüberschreitung |
|
|
3. Schadenersatz wg. Nichterfüllung |
1. auf Lieferung bestehen (+Verzugsschaden) 2.Rücktritt vom Vertrag 3. Schadenersatz wg Nichterfüllung |
·
Gläubigerverzug (der
Lieferer hat Rechte)
·
Gläubiger kommt in
Verzug, wenn er die angebotene Ware nicht annimmt [§293 BGB]
·
Die Ware muss
tatsächlich angeboten werden [§294 BGB]
·
wörtliches Anbieten der
Ware durch den Schuldner (Verkäufer) reicht, wenn...
- der Gläubiger erklärt, er werde die Ware nicht annehmen [§295 BGB]
-
es sich um eine Holschuld handelt
-
Ein Angebot ist
überflüssig, wenn ein kalendermäßig bestimmter Liefertermin vereinbart wurde [§296 BGB]
|
Rechte des Käufers bei Annahmeverzug |
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auf Erfüllung bestehen |
sich von der Leistungspflicht befreien: |
Rücktritt od. Schadenersatz wegen Nichterfüllung |
||
|
Verkäufer nimmt Ware in Verwahrung und kann auf Abnahme klagen ÞGrundpflicht des Käufers ist Kaufpreis zu zahlen und Ware abnehmen[§433] |
Selbsthilfeverkauf öffentl. Versteigerung am Leistungsort nach vorheriger Androhung [§§383,384,386] |
freihändiger
Verkauf zum Börsen-oder Marktpreis Þnur bei vertretbaren Sachen [§385,386,] |
hinterlegungsfähige Sachen (Geld, Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten) können an öffentl. Stelle (=Amtsgericht) auf Kosten des Gläubigers hinterlegt werden [372,374] |
Voraussetzung ÞVerschulden des Käufers |
|
|
Ausnahme Notverkauf Þbei Gefahr (z.B. wg. Verderb) darf die Androhung unterbleiben |
den Minder-oder Mehrerlös inc. Kosten trägt/ bekommt der Käufer (Gläubiger) |
ÞSchuldner hat Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich mitzuteilen |
|
Annahmeverzug unter Kaufleuten
Einlagerung an jedem Ort [§373 (1) BGB]
Selbsthilfeverkauf an einem beliebigen Ort [§373 (2) BGB]
Wirkung des Annahmeverzuges (Nachteil für den Gläubiger/Käufer)
·
Schuldner (Verkäufer)
haftet nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit (z.B.
beim Transport der verkauften Ware zurück zum Lager) [§300 (1) BGB]
·
Gefahr geht mit
Eintritt des Annahmeverzuges auf den Käufer über (Gattungsware) [z.B. Gefahr des zufälligen
Untergangs §300 (2) BGB]
·
Schuldner muss bei
einer Geldschuld für den Annahmeverzugszeitraum keine Zinsen zahlen [§301 BGB]
·
Gegenstand sind immer
Geldschulden
·
man kommt auch ohne
Verschulden in Verzug ÞGattungsschulden [§279
BGB]
·
Verschulden kann jedoch immer angenommen werden, Käufer hat sein
Nichtleistenkönnen stets zu vertreten
ÞSchuldner hat für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen
Voraussetzungen für den Zahlungsverzug [§284 BGB]
·
Fälligkeit der Zahlung (kalendermäßig genau
bestimmt oder unbestimmt)
·
Mahnung des Käufers (bei kalendermäßig
bestimmter Fälligkeit nicht erforderlich)
·
Verschulden des Käufers
Þstets gegeben s.o.
Rechte des Gläubigers (Verkäufers) beim Zahlungsverzug
1.
ohne
Nachfristsetzung
·
Verkäufer kann die
Zahlung verlangen ÞMahnbescheid oder
Klageerhebung
·
Ersatz des
Verzugsschadens [§286
BGB]
ÞVerzugszinsen
- Berechnung vom Fälligkeitsdatum bis zum Verzugsdatum
- vertraglich festgelegt (z.B. 5% über Diskont)
-
gesetzlich 4%
beim einseit. Handelsgeschäft+Bürgerlichem Kauf [§288 (I) BGB]
5% beim zweiseitigen Handelsgeschäft [§288 HGB]
ÞKosten (Mahnkosten, Porto, Schreibkosten, Anwaltsgebühren,
Bankspesen,..)
·
Geltendmachung weiterer
Schäden (erhöhte
Bankzinsen...) sind nicht ausgeschlossen
2.
Nach einer
Ablehnungsandrohung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist
- nicht nötig, wenn der Käufer die Zahlung entgültig verweigert oder auf die Nachfristsetzung verzichtet
-
wenn infolge des Verzuges die verspäteten
Zahlung für den Verkäufer ohne Interesse ist [§326 (2) BGB]
Ablehnung
der Zahlung und...
· Rücktritt vom Kaufvertrag (ÞWandelung ) [§326 (1) BGB]
Rückgewährschuldverhältnis, insbesondere Rückgabe der gelieferten Ware [§346 BGB]
·
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
wenn der Verkäufer die zurückgegebene Ware billiger verkaufen muss
ÞErlöschen
der beidseitigen Erfüllungsansprüche
Das außergelichtliche (kaufmännische) Mahnverfahren
- keine einheitliche Handhabung (abhängig vom Kundentyp, Branche, Konkurrenz)
-
durch Software individuell gestaltete Mahnbriefe
·
Ziel: Einzug der
Außenstände und Erhaltung der Kundenverbindung
-
beim Einzug über ein Inkassobüro können die
Inkassogebühren als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden [§286 (1) BGB]
·
eine kaufmännische
Mahnung führt nicht zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährungsfrist
Inhalte und Form der Mahnung
·
Rechnungsabschrift od.
ähnliches
·
Bezug auf erfolglose
Zahlungserinnerung
·
Mahnung in mehreren
Schritten
·
üblicherweise
schriftlich (Beweissicherung)
·
auch mündlich möglich
Möglicher Ablauf
1. höfliche Erinnerung an die Zahlung durch Rechnungsabschrift od. ähnliches
2. Mahnung mit Fristsetzung, 2. Zahlungserinnerung, bitte um Überweisung
3. Mahnung mit erneuter Fristsetzung (Nachfristsetzung), Hinweis auf Kreditkosten etc.
4. letzte Mahnung mit Zusendung einer Postnachname oder Einziehungsauftrag, Androhung gerichtlicher Maßnahmen
Gerichtliche Geltendmachung der Prämie
·
Klage kann beim
Gericht mündlich zur Protokoll formuliert werden
|
Klageverfahren |
Gerichtliches Mahnverfahren |
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Klageerhebung |
Beantragung des Mahnbescheides |
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· VN bestreitet Grund oder Höhe der Forderungen · VN wird wahrscheinlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen |
· Forderung ist berechtigt, Säumigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des VN · schneller und kostengünstiger |
||
|
Sachlich Amtsgericht über 10.000,- Landgericht (mit Anwaltspflicht) [§23 I GVG] |
Örtlich Wohnsitz des VN [§§12,13 ZPO] |
Sachlich immer Amtsgericht [§689 ZPO] |
Örtlich Sitz des VR`s ÞZentrale Mahngerichte zur schnelleren Bearbeitung (NRWÞHagen) [§689 ZPO] |
|
Gerichtsurteil |
Vollstreckungsbescheid |
||
|
Þ Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher |
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Das Gerichtliche Mahnverfahren
·
abgekürztes zivilprozessliches Verfahren
·
Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel ohne mündl. Gerichtsverhandlung
·
schneller, kostengünstiger als das Klageverfahren
|
VR beantragt Mahnbescheid |
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Zustellung des Mahnbescheides von Amts wegen [Inhalt §692 ZPO] |
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VN zahlt Betrag+Zinsen+Kosten |
VN erhebt Widerspruch (Frist 2 Wochen, ohne Begründung) |
VN bleibt untätig |
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ÞVerfahren beendet |
Gerichtsverfahren |
VR beantragt nach Widerspruchsfrist (max.
bis 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheides) den Vollstreckungsbescheid oft schon mit Mahnbescheid-beantragung angegeben [§699
ZPO] |
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Zustellung des Vollstreckungsbescheides |
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VN zahlt Betrag+Zinsen+Kosten |
=vorläufig vollstreckbares
Versäumnisurteil [§700 ZPO] ÞMöglichkeit der Pfändung |
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VN legt Einspruch ein (Frist 2 Wo. [§§700,338,339 ZPO) |
Rechtskraft nach Ablauf der
Einspruchsfrist |
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Verfahren beendet |
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¯¯¯ |
¯¯¯ |
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Gerichtsverfahren |
Zwangsvollstreckung |
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Zwangsvollstreckung [§699 ZPO]
Þ
eine mit staatlichen Machtmitteln erzwungene Befriedigung privatrechtlicher
Ansprüche
Voraussetzungen:
·
Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid)
·
Vollstreckungsklausel (dem Gläubiger erteilt)
·
Zustellung des Titels an den Schuldner
=Kraftloswerden von Forderungen durch Zeitablauf
·
der Anspruch bleibt
zwar bestehen, aber der Schuldner erwirbt die „Einrede der Verjährung“ (Leistungsverweigerungsrecht) [§222
BGB]
·
Gläubiger kann die
Forderung nicht mehr gerichtlich geltend machen
·
Schuldner kann einen
bereits befriedigten, aber eigentlich verjährten Anspruch nicht zurückverlangen
[§222 (2) BGB]
Verjährungsfristen
·
regelmäßiger
Verjährungsbeginn ab Entstehung des Anspruches [§198 BGB]
· bei kurzer Verjährung Beginn ab Ende des Jahres in dem der Anspruch entsteht [§201 BGB]
|
30 Jahre [§195
BGB] |
Regelmäßige
Verjährung - Ansprüche von Privatleuten gegen Privatleute und Geschäftsleute - Ansprüche aus Darlehensforderungen (ab Fälligkeit) - aus rechtskräftigen Urteilen und vollstreckbaren Bescheiden, Prozessvergleichen, Konkursforderungen (ab Rechtskraft des Urteils) |
|
7 Jahre |
Privatinsolvenz |
|
5 Jahre |
Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen [§12 VVG] (Beginn mit Schluss des Jahres) |
|
4 Jahre [§§196
(2);197 BGB] |
Ansprüche von Geschäftsleuten gegen Geschäftsleute (Geschäftsschulden) - Ansprüche aus regelmäßigen Leistungen (Miete, Pacht, Zins...) |
|
3 Jahre |
Ansprüche wegen Schäden aus unerlaubter Handlung [§§ 823;852 BGB] - Beginn ab Kenntnis der Handlung - ohne Kenntnis 30 Jahre ab Begehung der Handlung |
|
2 Jahre [§196 BGB] |
für Rechtsgeschäfte
des täglichen Lebens - Ansprüche von Gewerbetreibenden an Privatleuten aus Kaufverträgen (Alltagsgeschäfte) - Lohn- und Gehaltsforderungen an den Arbeitgeber - Honorare für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten... - Ansprüche aus Versicherungsverträgen [§12 VVG] |
|
6 Monate |
Ansprüche aufgrund einer Mängelrüge |
Zweck der Verjährung
·
Wahrung des
Rechtsfriedens
·
Rechtssicherheit
·
Vorbeugen gegen
Beweisschwierigkeiten
·
Entlastung der Gerichte
· Schutz des Käufers
Hemmung der Verjährung[§202,205 BGB]
·
Leistungen werden
gestundet (ausgehend vom GläubigerÞsonst Unterbrechung)
·
Schuldner ist aus
anderem Grunde vorübergehend berechtigt die Leistung zu verweigern (Mängelrüge, Konkurs, Gegenanspruch, aus familiären Gründen
(zwischen Ehegatten während der Ehe, zw. minderjährigen Kindern +Eltern, zw.
Mündeln + Vormund))
·
Gläubiger ist durch
Stillstand der Rechtspflege (Krieg,
Überschwemmung, Epidemie) während der letzten 6
Monate vor Fristende daran gehindert, seine Rechte geltend zu machen [§203 BGB]
Þ nach Wegfall des hemmenden Ereignisses läuft die Frist weiter und verlängert sich um den gehemmten Zeitraum [§205 BGB]
Unterbrechung der Verjährung
·
Anspruchsanerkenntnis(des
Schuldners) durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,
Sicherheitsleistung, Stundungsgesuch etc.[§208 BGB]
· durch gerichtliche Geltendmachung [§209 BGB]
- Mahnbescheid (Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der MB seine Kraft verliert
- Klageerhebung (Unterbrechung dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort)
- Antrag auf Vollstreckungsbescheid (keine Unterbrechung wenn Antrag nicht stattgegeben wird)
- Anmeldung des Anspruches im Konkurs (Unterbrechung bis ‚Konkurs beendet)
Þ keine Unterbrechung bei Klagerücknahme, Klageabweisung [§212 BGB]
·
Verjährungsfrist
beginnt vom Ende der Unterbrechung an ab dem Tage neu zu laufen [§217 BGB]
Gesetze zum Schutz der
Verbraucher
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
vom 16.01.1986
Geltungsumfang: Abgabe von Willenserklärungen nach mündlichen Verhandlungen am
Arbeitsplatz, im Bereich der Privatwohnung, bei vom Verkäufer durch- geführten Freizeitveranstaltungen sowie im Anschluss an ein über-
raschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen
Verkehrswegen
Ausnahmen: -vorhergehende Bestellung des Kunden
-bei Käufen unter 80 DM
-bei vom Notar beurkundeten Verträgen
-bei Verträgen der selbständigen Erwerbstätigkeit
-bei Versicherungsverträgen
Inhalt: Die auf Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung wird erst gültig, wenn der
Käufer nicht innerhalb einer Frist schriftl. widerspricht.
Frist: Bei schriftlicher, drucktechnisch deutlich gestalteter, vom Käufer unterzeichneter
Belehrung über seine Rechte Þeine Woche
Bei unterbliebener Belehrung Þein Monat nach beidseitiger Erbringung der
Leistung
zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
Rechtsfolgen: Vertrag ist nichtig, Rückgewährschuld beider Parteien
Geltungsumpfang [§§1,2 VerbrKrG]
·
Verträge zwischen
Kreditgeber (für
die Ausübung einer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit gewährter Kredit) und Kreditnehmer
·
Kreditvertrag ist
-
entgeltlicher Kredit in
Form eines Darlehens
-
Zahlungsaufschub
-
sonstige
Finanzierungshilfe
·
Kreditvermittlungsvertrag
ist
- von Kreditvermittlern an Verbrauchern gegen Entgeld eines Kredites vermittelt
·
Lieferung mehrerer
zusammengehörend verkaufter Sachen in TeilleistungenÞTeilzahlung
·
regelmäßige Lieferung
artgleicher Sachen
· Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb
Ausnahmen [§3 VerbrKrG]
·
Nettokreditvertrag oder
Barzahlungspreis unter 400 DM
·
für die Aufnahme eines
berufl. oder gewerblichen Kredites bei Nettokreditvertrag oder Barzahlungspreis
über 100:000;-
·
Zahlungsaufschub unter
3 Monate
·
Arbeitgeberdarlehen mit
dem Arbeitnehmer mit Zinsen unter den marktüblichen Sätzen
·
bei Fördermittel des
Wohnwesens
Formvorschrift [§4]
Schriftform mit Angabe
von
- Nettokreditbetrag (Auszahlungsbetrag)
- Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu zahlenden Gelder
- Art und Weise der Rückzahlung
- Zinssatz und sonstige Kosten
- effektiver Jahreszins
- Kosten einer Versicherung
Ausnahme:
Überziehungskredit [§5]
Inhalt
bei Verletzung der Formvorschrift
·
Nichtigkeit, wenn
Kredit noch nicht ausbezahlt
·
Ermäßigung auf den
gesetzl. Zinssatz sofern der Betrag schon ausbezahlt ist
Widerrufsrecht
·
Kreditvertrag wird erst
wirksam, wenn der Verbraucher (Kreditnehmer) nicht innerhalb einer Woche
schriftlich widerruft
·
es reicht die
rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist
·
Frist erlischt bei
beidseitig erbrachten Leistungen
·
Bei fehlender Belehrung
über das Widerrufsrecht 1 Jahr nach Abgabe der auf den Vertragsabschluß
gerichteten Willenserklärung
·
Der Widerruf gilt als
nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erklärung
des Widerrufes zurückgezahlt ist
Sondervorschriften für den Versandhandel [§ 8]
Verbundene Geschäfte [§9]
·
Kaufvertrag mit
Kreditvertrag ist ein verbundenes Geschäft, wenn Kredit der Finanzierung des
Kaufpreises dient und eine wirtschaftliche Einheit besteht
·
Kaufvertrag kommt erst
mit bei Ablauf der Widerrufsfrist des Kreditvertrages zustande
·
Bei Unregelmäßigkeiten
des Kaufes kann der Verbraucher die Rückzahlung des Kredites verweigern
Das Allgemeine Geschäftsbedingungen Gesetz
Vertragsfreiheit
·
Abschlussfreiheit
·
Formfreiheit
· Inhaltsfreiheit
- freie Gestaltung
- BGB-Recht ist abänderbar (nachgiebiges Recht)
- AGB-Recht gilt immer [§2 AGB-Gesetz]
- Individualabreden gelten Vorrangig [§4 AGB-G]
Allgemeine Geschäftsbedingungen
·
vorformulierte
Vertragsbedingungen
· sollen ohne gesonderte Aushandlung Vertragsbestandteil sein [§2 AGBG]
- Verwender (Verkäufer) muss ausdrücklich darauf hinweisen
- bei unverhältnismäßigen Schwierigkeiten des Hinweises reicht deutlich sichtbarer Aushang
- die andere Vertragspartei muss zumutbar die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben
·
Anwendung nur gegenüber
Privatleuten
Begriff des Kaufmanns [§1 HGB]
· Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB betreibt
Begriff des Handelsgewerbes nach HGB
· andauernde, selbständige Tätigkeit
· mit der Absicht Gewinn zu erzielen
· Erfordernis des in kaufmännischer Weise geführten Geschäftsbetriebes
Kriterien
dafür sind z.B.:
>500.000 DM Jahresumsatz beim Einzelhandel, Handwerksbetrieben Mischbetrieben (z.B. EDV), Dienstleistungsunternehmen...
>200.000 DM Provisionsumsatz/Jahr bei Handelsvertretern...
|
Kaufmannseigenschaft |
||
|
Istkaufmann |
Kannkaufmann |
Formkaufmann |
|
Kaufmann kraft kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb |
Kaufmann kraft Eintragung ins Handelsregister |
Kaufmann kraft Rechtsform (AG, GmbH, Genossenschaft) |
|
HGB §1 |
HGB §2,3 |
|
Neuerungen des HGB zum 01.07.1998
|
alt: |
neu |
|
·
Mußkaufmann (neu
Istkaufmann) ·
Minderkaufmann ·
Vollkaufmann ·
Sollkaufmann ·
Kannkaufmann · Formkaufmann |
·
grundsätzlich
Einteilung in Kaufleute und Nichtkaufleute ·
Kaufmann ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt und in kaufmännischer Weise eingerichtet ist · Istkaufleute müssen sich in das Handelsregister eingetragen lassen (Land-und Forstwirtschaftliche Betriebe sind trotz Erfüllung der Kriterien Kannkaufleute) - Nichtkaufleute + Kleingewerbebetreibende können sich ins Handelsregister eintragen und somit Kannkaufleute werden |
·
amtliches Verzeichnis
der Kaufleute von einem oder mehreren Amtsgerichtsbezirke
·
Anmeldung durch den
Inhaber der Firma in öffentlich beglaubigter Form
· Schutz des „gutgläubigen Dritten“
Öffentlichkeit[§15 HGB]
·
Handelsregister ist von
jedem einsichtig bzw. eine Abschrift gegen Gebühr erhältlich
· Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Amtsblatt des Amtsgerichtsbezirkes
Wirkung der Eintragung ins Handelsregister
dekleratorische Wirkung(rechtserklärend oder rechtsbekundend)
= die Rechtswirkung der Eintragung kann bereits vor der Eintragung eingetreten sein
·
Prokurist wird man
durch Bestellung und nicht erst durch die Eintragung
· Istkaufmann ist man auch ohne Eintragung (Er hat aber die Pflicht sich ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintragen zu lassen)
· eine Personengesellschaft existiert schon, wenn sie vor der Eintragung mit ihren Geschäften beginnt
konstitutive Wirkung (rechtsbegründend oder rechtserzeugend)
=die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein (Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Kannkaufleute)
·
Firmenschutz beginnt
erst ab Eintragung
· Beschränkung der Haftung der Kommanditisten erst durch die Firmeneintragung
· jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden [§ 29,31 HGB]
Ausschließlichkeit der Firma (Firmanmonopol)
·
eine ins
Handelsregister eingetragene Firma kann ausschließlich von einer Unternehmung
geführt werden
· die Eingetragenen Firmen an einem Ort müssen sich deutlich voneinander Unterscheiden, z.B. durch:
- die Wahl eines anderen Vornamens
- den Zusatz jun. oder sen.
- Angabe eines Phantasienamens
- Angabe des unterscheidenden Geschäftszweiges
Firmenbeständigkeit und Haftung bei Übernahme
· Beim Wechsel in der Person des Inhabers (Erbschaft, Kauf oder Verpachtung) kann die Firma beibehalten werden [§21,22 HGB]
· mit Weiterführung der Firma ist die Haftung für bestehende Schulden der Firma verbunden [§25-27 HGB]
|
|
Firma [§17 HGB] =Name eines Kaufmannes |
|
|
Firmengrundsätze |
||
|
Firmenwahrheit und Firmenklarheit |
Firmenausschließlichkeit + Firmenschutz |
Firmenbeständigkeit |
|
Firmenkern muss bei Gründung wahr sein Firmenzusatz muss klar sein |
Unterscheidung: an demselben Ort [§30 HGB] an einem anderen Ort [§ 16 UWG] |
beim Wechsel des Inhabers kann die bisherige Firma beibehalten werden →bei Zustimmung des Vorbesitzers |
Öffentlichkeit der Firma
·
Eintragung ins
Handelsregister
· Veröffentlichung der Eintragung
Namensbezeichnungen von Firmen
· Personenfirma: besteht aus einem oder mehreren Personen (Karl Berg e.K.; Berg&Grün OHG)
·
Sachfirma: abgeleitet vom Gegenstand der Firma
·
Phantasiefirma: werbewirksame, vom Markenzeichen abhängige
Bezeichnung (Coca-Cola GmbH, Salamander AG)
·
Gemischte Firma: Kombination aus Personen- Sach und
Phantasiefirma
Geschäftsführung und Vertretung
Geschäftsführungsbefugnis [§114-117 HGB]
·
Innenverhältnis
·
Rechte und Pflichten
aller Gesellschafter zueinander werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt
· das Gesetz gilt als Ergänzung (=jeder Gesellschafter ist alleine zur Geschäftsführung berechtigt [vgl.§114-117 HGB])
Vertretungsmacht
·
Außenverhältnis
·
Rechtsbeziehung der
Gesellschafter Dritten gegenüber
· gesetzlich ist jeder Gesellschafter allein zur Vertretung berechtigt [§125 HGB] →Einzelvertretungsmacht
· vertragliche Abweichungen:
für die Rechtskräftigkeit müssen sie im Handelsregister eingetragen werden
- Gesamt- oder Kollektivvertretungsmacht (die Gesellschafter nur gemeinsam)
- Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht (einzelne Gesellschafter sind ausgeschlossen)
- ein Gesellschafter mit Einzelvertretungsmacht (er kann nur mit einem Prokuristen zusammen die Gesellschaft vertreten)
·
Eigenkapital wird von
einer Person (Unternehmer) aufgebracht
· Unternehmer leitet das Unternehmen alleinverantwortlich und trägt das Risiko allein
+
Unternehmer kann frei
entscheiden
+
Meinungsverschiedenheiten
in der Geschäftsführung sind ausgeschlossen
+
Gewinn gehört dem
Unternehmer allein
-
Unternehmer haftet mit
seinem gesamten Vermögen
-
begrenzte Kapitalkraft
Gesellschafter haften gegenüber Dritten persönlich
Gründe für die Bildung einer
Personengesellschaft
+ Erhöhung des Eigenkapitals
+ Ausschalten gegenseitiger Konkurrenz
+ Ergänzung der Arbeitskraft, Verteilung der Arbeitslast
+ Verteilung des Unternehmerischen Risikos
+ Erhöhung der Kreditwürdigkeit (durch erweiterte Haftung)
+ Steuervorteile
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
·
vertragliche
Vereinigung von 2 od. mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter
·
Gründung durch
formfreien Gesellschaftsvertrag (Schriftform üblich)
·
bei Einbringung von
Grundstücken ist die notarielle Beurkundung notwendig [§316 BGB]
Beginn der
Gesellschaft:
Innenverhältnis→ Gesellschaftsvertrag
Außenverhältnis → Aufnahme der Geschäfte/HR-Eintragung
Haftung
·
für jeden
Gesellschafter unbeschränkt, d.h. auch mit seinem Privatvermögen → keine „Einrede der Haftungsbeschränkung“ möglich
·
Direkt (unmittelbar),
d.h. jeder Gläubiger kann sich direkt an einen Gesellschafter wenden. → keine „Einrede der Vorausklage“ (z.B.
Verweisung an den anderen Gesellschafter) möglich
·
Gesamtschuldnerisch
(solidarisch)
- neu eintretende Gesellschafter haften auch für bestehende Schulden der Gesellschaft, können dies aber durch Mitteilung an alle Gläubiger ausschließen
- ausscheidende Gesellschafter haftet noch 5 Jahre für die bestandenen Schulden der Gesellschaft
Gewinnverteilung [§121 HGB]
·
Gesetzlich 4% des
Kapitalanteiles (Vordividende)
·
Einlagen und Ausgaben
einzelner Gesellschafter werden zinsenmäßig berücksichtigt
· Der Rest wird nach Köpfen verteilt
- Gewinn wird dem Kapitalanteil der Gesellschafter zugerechnet und auf Verlangen ausgezahlt
- Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich
|
Gesell-schafter |
Kapitalanteil |
4% Vordividende |
Restgewinn nach Köpfen |
Endkapital |
|
A |
200.000 vom Vorjahr +10.000 für 180 T. |
+8.000,- +2.000,- |
+3.250 |
+223.250,- |
|
B |
100.000 vom Vorjahr -50.000 für 90 T. |
+4.000,- - 500,- |
+3.250 |
+56.750,- |
|
Gesamt |
260.000,- |
+13.500,- |
+6.500,- |
280.000,- |
|
|
|
Gesamtgewinn 20.000,- |
|
|
Verlustverteilung
·
Verteilung nach Köpfen
- Abzug vom Kapitalanteil der Gesellschafter
Geschäftsführung→
Innenverhältnis
· gesetzlich ist jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt (gewöhnliche Handlungen im Geschäftsbetrieb) [§114-117 HGB]
- Vertragliche Abweichungen sind möglich
Vertretung→
Außenverhältnis
· gesetzlich Einzelvertretungsmacht [§125 HGB]
- Vertragliche Abweichungen müssen im Handelsregister eingetragen werden
·
mindestens 1 Vollhafter
(Komplementär) und 1 Teilhafter (Kommanditist)
·
Vollhafter leiten die
KG, daher zählt sie zu den Personengesellschaften
· Teilhafter beteiligen sich kapitalmäßig mit beschränkter Haftung (deren Anteil ist bei Tod vererbbar)
Komplementäre
- haften unbeschränkt, persönlich und Gesamtschuldnerisch
- haben Einzelvertretungsmacht und Einzelgeschäftsführungsbefugniss
-
Kommanditisten
- haften nur mit ihrer Einlage
Ergebnisverteilung
- nach Gesetz 4% der Einlage, Restgewinn- und Verlust im angemessenen Verhältniss
·
Handelsgesellschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit
· notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Beginn der GmbH mit Eintragung ins Handelsregister
Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt
Stammkapital = Gesamtbetrag aller Stammeinlagen mind. 50.000,-DM bzw. 25.000,-Euro
Stammeinlage jedes Gesellschafters mind. 500 DM bzw. 100 Euro, muss zu 1/4 eingezahlt werden
Nachschusspflicht ist lt. Satzung begrenzt oder
unbegrenzt, dient der Sicherung der Gläubiger
Geschäftsanteil = von der Stammeinlage abgeleitetes Mitgliedschaftsrecht, kann veräußert oder vererbt werden (Genehmigung von Teilen, Meldung von Gesamtveräußerung)
Gewinnverwendung
- Gesellschafter haben Gewinnanspruch im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
Die Organe der GmbH sind vergleichbar mit denen der Aktiengesellschaft[P3]
Sonderform GmbH & Co KG
=Personengesellschaft mit
beschränkter Haftung
Ziel: Gewinnerzielung für die Eigentümer
· rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit einem bestimmten, in Anteilen zerlegten, Grundkapital [§1 AktG]
· Rechtsgrundlage: Aktiengesetz vom 06.09.1965
· Organisationsfond: Wird von den Aktionären zwecks Einrichtung des Betriebes aufgebracht. Das Geld wird weder zurückgezahlt noch verzinst.
Gründung [vgl. §§2,23,54,27,29,30,32,33,37-41 AktG]
· Mindestgründerzahl: 1 (früher 5)
· Mindestgrundkapital: gem. Aktiengesetz: 100.000 DM (50.000 Euro)
· Gründer stellen einen Gesellschaftervertrag, die Satzung auf
· die Gründer müssen alle Aktien gegen Einlage übernehmen
Unterscheidung Bargründung/ Sachgründung
- ist in der Satzung festzulegen
- bei Bargründung werden Einzahlungen der Aktionäre geleistet
- bei Sachgründung werden Sacheinlagen eingebracht
· „Errichtung“ der AG mit Übernahme aller Aktien
· Gründer bestellen den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer
· Gründungsbericht wird erstellt, dieser wird geprüft
· bis zur Eintragung ins Handelsregister ist eine GbR entstanden in der die Gründungsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch Haften
· mit Eintragung der AD ins Handelsregister entsteht die AG als juristische Person
- Beginn der Rechtfähigkeit der AG
Jahresüberschuss
· gesetzliche Rücklagen (1/10 des Grundkapitals)
· Kapitalrücklagen durch das Agio
· andere Gewinnrücklagen (höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses
· Dividende
· Vortrag des Restgewinnes
Kapitalerhöhung
Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital (Aktionäre bekommen einen Bonus in Form von Aktien)
Unterscheidung nach
verbrieften Rechten
· Stammaktien =(gewöhnliche Aktien)
· Vorzugsaktien = höhere Dividende, teilweise ohne Stimmrecht
Unterscheidung in der
Übertragbarkeit
· Inhaberaktie: Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe
· Namensaktie: sie "lauten" auf den Namen des Aktionärs, sind im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen
Übertragung durch Einigung, Übergabe des indossierten Papiers und Umschreibung im Aktienbuch der Gesellschaft
werden börsenmäßig gehandelt (Blankoindossament)
· vinkulierte (gebundene) Namensaktie: Sonderform (viel bei Vers.AG), zur Übertragung ist die Zustimmung der Gesellschaft nötig
Nennwert der Aktie: Anteil am Grundkapital (mind. 5,- ; seit 01.01.99 mind. 1 Euro) oder Nennwertlose Aktien [Anteile der Gesellschaft]
Kurswert der Aktie: Wert der Aktie im Handel (Entstehung durch Angebot+ Nachfrage)
-wird vom Aufsichtsrat eingesetzt (gewählt für 5 Jahre) und kontrolliert
· Vertretung der AG
· Geschäftsführung, Sorgfalls +Haftpflicht
- die Zusammensetzung des Vorstandes muss im Handelsregister eingetragen werden
- Vorstandsmitglieder beziehen festes Gehalt, evtl. Gewinnbeteiligungen (Tantieme)
- bei über 2000 Arbeitnehmern 1 Arbeitsdirektor für soziales + personelles im Vorstand
· Information (mind. alle 3 Mon.) des Aufsichtsrates über:
- Geschäftspolitik
- besondere Maßnahmen
- Rentabilität
- Liquidität
· Erstellung des Jahresauschlusses +Geschäftsberichtes
· Einberufung der Hauptversammlung
· gewählt (bestellt) für 4 Jahre
· tagt 4xjährlich, Aufwandsentschädigung ca. 5.000,- bis 10.000,- DM
· Mitglieder dürfen nur natürliche geschäftsfähige Personen sein
- AR- Mitglieder können nicht Vorstandsmitglieder sein
- besondere Bestimmungen bei Konzernverflechtungen [vgl. §§101 ff]
Zusammensetzung
· nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- gilt nur für Kapitalgesellschaften > 500 AN
|
AR |
|
|
2/3 Kapitaleigner |
1/3 AN |
· nach Montanmitbestimmung [§4 MontanMitbestG]
- Bergbau und Verhüttung
-
nur für Kapitalgesellschaften >1000 AN
|
AR |
||
|
5 Kapitalvertreter |
5 AN- Vertreter |
1 neutrale Person |
|
+ 1 Arbeitsdirektor für Personelles+ Soziales im Vorstand |
||
· nach dem Mitbestimmungsgesetz [MitbestG]
- nur für Kapitalgesellschaften >2000 AN
- bei Stimmgleichheit hat der AR- Vorsitzender eine Doppelstimme
|
AR |
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50% Kapitaleigner |
50% Arbeitnehmer |
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= patritäische Besetzung |
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Aufgaben
· Bestellung (max. 5 Jahre)+ Überwachung des Vorstandes
- kann die Bestellung bei grober Pflichtverletzung widerrufen
· Prüfung des Jahresabschlusses + des Geschäftsberichtes
· Entgegennahme von Berichten
· Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften
· unterbreitet Gewinnverwendungsvorschlag
·
Bestellung des
Abschlussprüfers bei der Vers.AG
Aufgaben der Hauptversammlung (= Beschlußorgan)
· HV 1x jährlich in den ersten 8 Monaten [§121,175 AktG]
- Einberufung einer außerordentlichen HV
· Entlastung des Vorstandes + des Aufsichtsrates
·
bestellt (wählt) die Aktionärsvertreter des
Aufsichtsrates (mit einfacher Mehrheit)
· kann den AR mit ¾ Mehrheit vor Ablauf der Amtszeit abbestellen
· bestellt den Abschlussprüfer
-Ausnahme bei VersicherungsAG: Abschl. prüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt
· beschließt Satzungsänderungen mit qualifizierter Mehrheit (3/4)
Aktien >25 % = Sperrminorität
Aktien >50% = „Beherrschung“ der Aktien
· -beschließt über die Gewinnverwendung mit einfacher Mehrheit
- lt. Aktiengesetz sind 5% vom Gewinn in die Rücklagen einzustellen bis
Rücklagen ³ 10% des Grundkapitals.
- von den restlichen 95% sind 50% freie Rücklagen lt. Vorstand
- über den Rest verfügt die HV frei.
·
stellt in Ausnahmen den
Jahresabschluss fest [§173
AktG]
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Rechte
· Stimmrecht in der Hauptversammlung (Antrags- und Rederecht)
·
Auskunftsrecht
· Anteil am Gewinn (Dividende)
· Beschlussanfechtung (z.B. Satzungsverstoß)
· Bezugsrecht neuer (junger) Aktien (z.B. bei Kapitalerhöhung)
·
Anteil am
Liquiditionserlös nach Anteil der Aktien
Pflicht:
·
Leistung der Einlage (Aktienwert zum Kurswert =Nennwert + Agio)
Kurzübersicht über die Organe der AG
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Vorstand |
|
Ý kontrolliert, wählt Ý |
|
Aufsichtsrat |
|
Ý wählt Ý |
|
Hauptversammlung (Aktionäre) |
|
Vorstand |
Aufsichtsrat |
Hauptversammlung |
|
· Leitung der Gesellschaft · Vertretung nach Außen · Aufstellung des Jahresabschlusses · Einberufung der Hauptversammlung |
· Bestellung des Vorstandes · Überwachung des Vorstandes - Entgegennahme von Berichten - Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften · Prüfung des Jahresabschlusses |
Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre · Beschlussfassung · Wahl der AR-Vertreter · Gewinnverwendung · Entlastung von AR und Vorstand · Satzungsänderungen · Kapitalbeschaffung · Bestellung Abschl.prüfer |
|
|
Versicherungs- AG |
AG |
|
Rechtsgrundlage |
VAG + AktG |
AktG |
|
Mindestkapital |
je nach Sparte 1,5-2,5 Mio Euro |
50.000 euro [§7 AktG, §272 HGB] |
|
Aktien |
müssen mind zu 25% eingezahlt werden (Garantiefunktion), daher viele Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien |
überwiegend Inhaberaktien |
|
Grundkapital |
Garantiefunktion z.T. nur Teileingezahlt geringer Organisationsfond |
(vgl. Rechnungswesen) |
|
Bestellung des Abschlussprüfers |
Aufsichtsrat |
Hauptversammlung |
|
Inhalt der Satzung |
einzelne Betriebene Versicherungszweige und Grundsätze zur Vermögensanlage sind zu nennen [§9 VAG] + Angabe zu betriebenen indirektem Rückversicherungsgeschäft |
|
|
Gewinnverwendung |
5% vom Gewinn in die Rücklagen bis diese ³10% des Grundkapitals |
|
|
vom Rest 50% freie Rücklagen lt. Vorstand (in den meisten Satzungen so geregelt) |
lt. AktG Gesamt-entscheidung bei der Hauptversammlung |
|
Übersicht über die Unternehmensformen
|
|
Kaufm. |
OHG |
KG |
GmbH |
AG |
|
Gründer |
1 |
mind.2 |
mind.1 |
mind.1 |
|
|
Form |
---- |
Gesellschaftervertrag |
Gesellschaftervertrag
(Satzung), notarielle Beurkundete
Satzung |
||
|
Gründung |
Aufnahme der Geschäfte |
Eintragung ins
Handelsregister |
|||
|
Kapitalaufbringung |
Privat-kapital, wenig
Kreditwürdigkeit |
Privatkapital der
Gesellschafter kein Mindestkapital,
erweiterte Kreditwürdigkeit |
auf die Beteiligungsbereitschaft
der Gesellschafter begrenzt Mindeststammeinlage
25.000,-Euro (12.500 müssen Eingezahlt werden, je Gesellschafter mind. 250
Euro Kreditwürdigkeit durch „mbH“ beschränkt |
von den
Beteiligungsabsichten der Aktionäre abhängig Mindestgrundkapital 50.000,-
Euro hohe Kreditwürdigkeit, |
|
|
Geschäftsführung |
Unternehmer |
Gesell-schafter |
nur Komplementäre |
Eigentümer oder
Auftragsunternehmer |
Auftragsunternehmer als
Vorstand |
|
Haftung |
persönlichdirekt,
unbe-schränkt, volles Risiko |
persönlich, direkt,
solidarisch, Teilung des Risikos |
Komplementär wie OHG Kommanditist beschränkt auf
Einlage Teilung des Risikos |
Gesellschaft unbeschränkt keine Persönliche Haftung Risiko auf Stammeinlage
beschränkt, evtl. Nachschusspflicht |
Gesellschaft unbeschränkt keine Persönliche Haftung Aktionäre auf Nennwert der
Aktien beschränkt, keine Nachschusspflicht |
|
Gewinne |
bleibt im Unternehmen
(EK-Konto) oder wird als Privatausgabe gebucht |
nach Gesetz (4% des
Kapital-anteiles), der Rest wird nach Köpfen verteilt |
nach Gesetz (4% des
Kapital-anteiles), der Rest im angemessenen Verhältnis |
fließen den Rücklagen zu
oder werden nach Kapitalanteil ausgeschüttet |
gesetzl. Rücklagenbildung,
Dividende nach Aktienanteilen |
|
Verlust |
siehe oben |
gesetzlich nach Köpfen,
sonst nach Vertrag, vom Kapitalanteil abgezogen |
vertraglich geregelt,
Kommanditist nur bis zum eingebrachten Kapital |
Rücklagenauflösung oder
Nachschüsse |
Rücklagenauflösung oder
Herabsetzung des Grundkapitals |
|
Kdg.
der Gesells. |
---- |
zum Schluss des
Geschäftsjahres mit 6 Monaten frist |
|
nur freiwilliges Verkaufen |
|
|
Auflösung |
Liquidation (mangels Geld),
Insolvenz |
Kündigung/Tod der
Gesellschafter Insolvenz Beschluss (Liquidation) Vertragsablauf |
|
Insolvenz Beschluss der HV |
|
|
gesetzl. Grundl. |
HGB |
HGB |
HGB |
GmbH-Gesetz |
AktG |
Prokura
hat, wer zur Vornahme aller Art von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt ist, die der Betrieb irgendeines
Handelsgewerbes mit sich bringen kann
Erteilung
·
nur durch den Kaufmann
oder seinem gesetzlichen Vertreter
· Ausdrückliche Erteilung (mündlich oder schriftlich)
·
kein
Angestelltenverhältnis erforderlich (die Prokura selber ist jedoch ein Dienstvertrag[P4],)
Beginn der Prokura
Innenverhältnis: mit Erteilung
Außenverhältnis: Kenntnisnahme Dritter oder Eintragung im Handelsregister
Arten der Prokura [§51 ‚HGB]
Einzelprokura: ein Prokurist alleine zur Vertretung befugt
Gesamtprokura: nur gemeinschaftliches Handeln möglich
(z.B. alle Prokuristen müssen unterschreiben)
Gemischte Gesamtvertretung: (z.B. 1 Prokurist und 1 Anderer)
Filialprokura: Vollmacht beschränkt sich auf eine bestimmte Filiale
Umfang der Prokura [§49,50 HGB]
Innenverhältnis: beliebige Einschränkung
(Verletzung kann zu fristloser Kdg. aus wichtigem Grund bzw. zu
Schadenersatzanspruch führen)
Außenverhältnis: unbeschränkbar,
d.h. im Innenverhältnis eingeschränkte Rechtsgeschäfte sind voll gültig
Ausnahme: Dritter hat von der Einschränkung im Innenverhältnis Kenntnis gehabt und[P5] in arglistiger Absicht mit dem Prokuristen zusammengewirkt
gültig sind nur die gesetzlichen Beschränkungen
Handlungsvollmacht
hat, wer zur Vornahme von Handelsgeschäften ermächtigt ist, die sein
Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt und nicht Prokurist ist [§54-58 HGB]
· eine Willenserklärung eines zur Vertretung berechtigten wirkt unmittelbar für und gegen den zu Vertretenden [§164 (1) BGB]
· für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Vertretungsvollmacht nicht ausreichend [§54 (2) HGB]
Erteilung der Handlungsvollmacht
·
Kaufleute und
Prokuristen können ohne weiteres Handlungsvollmachten erteilen
·
jeder Bevollmächtigte
kann Untervollmachten einräumen
· Erteilung schriftlich, mündlich oder stillschweigend durch Duldung (anders als bei der Prokura, dort „ausdrücklich“)
Erlöschen der Handlungsvollmacht
· Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem die Handlungsvollmacht verbunden ist (z.B. Arbeitsvertrag)
·
Widerruf von Personen,
die Vollmachten erteilen können
·
Auflösung des
Geschäftes
·
Widerruf nach Wechsel
des Inhabers
·
Bei der Einzelvollmacht
nach Durchführung des Auftrages
allgemeine Vollmacht, Gesamtvollmacht
·
Ausübung aller
gewöhnlichen Rechtshandlungen (Geschäftsführer, Filialleiter)
Artvollmacht
· Ausübung einer bestimmten Art von Rechtshandlungen (Einkäufer, Kassierer, Reisender, Finanzbuchhalter...)
für alle anderen Geschäfte wird eine
besondere Vollmacht benötigt
Einzelvollmacht
· Ausübung eines bestimmten Rechtsgeschäftes (Verkauf eines Hauses, Einzug einer Rechnung...)
|
Unternehmer |
Prokura |
Allg.Handl.- vollmacht |
Artvollmacht |
Einzelvollm. |
|
|
Eid
leisten Steuererklärung
+ Bilanz unterschreiben HR-Eintragung
anmelden Insolvenzverfahren
beantragen Geschäft
verkaufen Prokura
erteilen Gesellschafter
aufnehmen |
|
|
|
|
|
|
Grundstücke belasten
+ verkaufen |
|
|
|
|
|
|
Grundst.
kaufen Prozesse
führen Darlehen
aufnehmen Wechsel
unterschreiben |
|
||||
|
Zahlungsgeschäfte
erledigen Verkaufen Mitarbeiter
entlassen
+ einstellen |
|
||||
|
Einkaufen |
|
||||
|
Unterschriftsformen
[§57 HGB] |
ppa Müler (lat.
per prokura) |
i.V. Schneider (in Vertretung) |
i.A. Lutum (im Auftrsg) |
||
|
|
Geschäfte, für die
Vertretungsvollmacht gesetzlich verboten ist |
||||
|
|
Geschäfte, für die eine besondere
Vollmacht notwendig ist |
||||
|
|
Geschäfte, die ohne besondere
Vollmacht möglich sind |
||||
· Finanzierung= Beschaffung und Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln
Bilanz eines Unternehmens
Aktiva Bilanz zum 31.12.1999 Passiva
|
I. Anlagevermögen · Bebaute Grundstücke · Maschinen · Betr. + Geschäftsausstattung II. Umlaufvermögen · Vorräte · Forderungen · Flüssige Mittel |
I. Eigenkapital II. Fremdkapital · Rücklagen ·
langfr. FK - Hypotheken - Darlehen · kurzfr. FK - Verbindlichkeiten - Schuldwechsel |
|
|
|
|
Vermögensseite |
Kapitalseite |
|
ÞMittelverwendung Investitionen |
ÞMittelherkunft Finanzierung |
|
Fremdfinanzierung Kreditfinanzierung Leasingfinanzierung |
Eigenfinanzierung |
||||
|
Einlagen- finanzierung |
Beteiligungs finanzierung |
Selbstfinanzierung |
|||
|
offene Rücklagen |
stille Rücklagen |
Abschreibungen |
|||
|
nach Herkunft der Mittel |
|||||
|
Außenfinanzierung |
Innenfinanzierung |
||||
langfristig
·
Darlehen
+Disagio (Damnum)
- Sicherheiten erforderlich (z.B. Grundpfandrechte)
· Schuldverschreibungen
- Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe
· Schuldscheindarlehen
- Geld von Kapitalsammelstellen
kurz- und mittelfristig
· Lieferungskredite
- 10 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto Kasse
· Kontokorrentkredit
· Wechselkredit, Diskontierung
· Kundenanzahlung
Einlagenfinanzierung
· Einlagen von Einzelunternehmern, Personengesellschaften...
Beteiligungsfinanzierung
· Anteile an Kapitalgesellschaften
Selbstfinanzierung
· Gewinne werden teilweise einbehalten
·
Erhöhung des Eigenkapitals (bilanzmäßiges EK + stille
Rücklagen = tatsächliches EK)
|
offene Selbstfinanzierung |
stille / verdeckte Selbstfinanzierung |
|
· bei Personengesellschaften →Kapitalkontengutschrift · bei Kapitalgesellschaften →Rücklagenbildung durch Satzung, Gesetz, AR, HV |
· Unterbewertung der Aktiva · Überbewertung der Passiva →Gewinne werden vor der Versteuerung und
Ausschüttung bewahrt |
Selbstfinanzierung
durch das Eigenkapital
· Kapital steht langfristig zur Verfügung
- kann zu Kapitalfehlleitungen führen
- tatsächliche Werte sind nicht erkennbar
· Berechnung falscher Rentabilitätssätze möglich
Finanzierung durch Abschreibungen
Voraussetzungen
· Abschreibung muss vom Markt vergütet werden
· Abschreibungen müssen dem tatsächlichem Wertverlust entsprechen
· konstanter Wiederbeschaffungspreis
·
unveränderter Technikstandart
Beispiel
Maschinenkauf, 1 pro Jahr für 10.000,- DM, Nutzungsdauer 4 Jahre und lineare Abschreibung
|
Jahr |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
Maschine 1 |
2.500,- |
2.500,- |
2.500,- |
2.500,- |
2.500,- |
|
Maschine 2 |
|
2.500,- |
2.500,- |
2.500,- |
2.500,- |
|
Maschine 3 |
|
|
2.500,- |
2.500,- |
2.500,- |
|
Maschine 4 |
|
|
|
2.500,- |
2.500,- |
|
jährl. Abschr. |
2.500,- |
5.000,- |
7.500,- |
10.000,- |
10.000,- |
|
liquide Mittel insg. |
2.500,- |
7.500,- |
15.000,- |
25.000- |
25.000,- |
|
-Reinvestition |
- |
- |
- |
-10.000,- |
-10.000,- |
|
freigesetzte Mittel |
2.500,- |
7.500,- |
15.000,- |
15.000,- |
15.000,- |
|
Realkredite |
Verstärkte Personalkredite |
Personalkredit Blankokredit |
|||
|
Faustpfand kredit |
Sicherungs übereignung |
Grundschuld |
Einzelzession |
Bürgschaft |
|
Personal- oder Blankokredit
· ohne Sicherheiten durch andere
- z.B. Kontokorrentkredit
verstärkte Personalkredite
· Haftung mehrerer Personen
Realkredite
· Sicherheit durch Recht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache
· Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen
· Kreditgeber hat Forderung gegen zwei Schuldner
Ausfallbürgschaft
· Bürge hat das Recht zur „Einrede der Vorausklage“ [§771 BGB]
· Bürge muss erst zahlen, wenn alle außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen gegen den Hauptschuldner erfolglos waren
· Gläubiger muss den Ausfall nachweisen
· Privatpersonen haften ohne Vereinbarung als Ausfallbürge
selbstschuldnerische
Bürgschaft
· Bürge verzichtet auf das „Recht zur Einrede der Vorausklage [§773 BGB]
· Bürge muss sofort zahlen wenn der Hauptschuldner die Zahlung verweigert
· Kaufmann bürgt im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ohne ausdrückliche Vereinbarung stets selbstschuldnerisch
· Kredit wird durch Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder einem verbrieften Recht gesichert (z.B. Leistung der LV vgl. § 13 (3) ALB])
·
Entsteht durch Einigung und Übergabe des zu
verpfändenden Gegenstandes (daher Faustpfand)
·
Kreditgeber (Pfandgläubiger) wird Besitzer des
Pfandes, er muss den
Pfand mit der Sorgfalt eines Lagerhalters verwahren [§1251 BGB]
· Kreditnehmer (Schuldner Verpfänder) bleibt Eigentümer
·
Gläubiger darf bei Nichttilgung des Kredites das
Pfand zu verwerten [§1228ff BGB]
· streng akzessorisch, nur wirksam solange eine Forderung besteht
Erlöschen des Pfandrechtes
· Rückgabe des Pfandes
· Erlöschen der Forderung
· im Vergleich zur Verpfändung „stärkeres“ Recht (zu 99% in der Praxis)
- dem Zessionar bleibt es Freigestellt, wann er die abgetretenen Rechte zurückzediert
· Forderung wird durch Vertrag von einem Gläubiger auf einen anderen übertragen[§398 BGB]
· nichtpfändbare Forderungen sind nicht abtretbar [§400 BGB]
· Abtretung von Forderungen
offene Zession
bei versteckter Zession
|
Kreditnehmer Zedent |
|
1. Kreditvertrag Zessionsvertrag (Abtretungsvertrag) |
|
Kreditgeber Zessionar |
|
|
|
|
2. Forderungen |
5. Zahlung |
|
|
|
Forderung |
|
|
|
|
Mitteilung (offene Zession) |
|
|
|
Kunde (Drittschuldner) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Arten der Abtretung
· Globalzession
- Kunden A-D bis max. 50.000,- DM
· Mantelzession
- Liste mit festgelegten Summen
· Kreditgeber erwirbt das bedingte Eigentum an einer Sache
· Kreditnehmer bleibt Besitzer
· es wird ein Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen
- Einigung, dass Kreditgeber Eigentümer werden soll
- Vereinbarung, dass der Kreditnehmer Besitzer bleibt (Besitzkonstitut)
Beurteilung einer Sicherungsübereignung
|
durch den Kreditnehmer |
durch den Kreditgeber |
|
Vorteile - Produktion wird nicht gestört, da er mit den Sicherungsgegenständen weiterarbeiten kann - Übereignung ist nach außen nicht erkennbar |
Vorteile - Sicherung der Kreditrückzahlung durch Erhaltung der wirtsch. Existenz des Schuldners - schnelle Verwertbarkeit der Sicherungsgegenstände |
|
Nachteile - keine freie Verfügung über die Sicherungsgegenstände hohe Kosten durch Versicherung der Gegenstände (z.B. Vollkasko) |
Nachteile - Sicherungsgut ist bereits Sicherungs-übereignet, steht unter Eigentumsvorbehalt oder es besteht ein Vermieterpfandrecht - Gegenstände werden beschädigt oder vernichtet |
· Grundpfandrecht
·
Belastung eines
Grundstückes in der Weise, dass einem Begünstigten aus dem Grundstück eine
Geldsumme zukommt [§1191
BGB]
·
unabhängig von einer
Forderung
· dingliche Sicherung, der Kreditnehmer haftet nur mit seinem Grundstück
- keine persönliche Haftung
Das Grundbuch
· abstraktes Grundpfandrecht
· Zweck den Rechtszustand von Grundstücken erkennbar zu machen
· Inhalt
- Abteilung I (Lage, Art und Größe ...)
- Abteilung II Rechte (Vorkaufsrecht, Nutzungsrecht...)
- Abteilung II Lasten (Wohnrecht, Wegerecht...)
- Abteilung III (Grundpfandrechte, Hypothek)
· genießt „öffentlichen Glauben „ [vgl. §892 BGB]
· Eintragungen werden nach Rangfolge gegliedert
Übertragung der
Grundschuld
Buchgrundschuld→ notariell beglaubigte Abtretungserklärung + Umschreibung im Grundbuch
Briefgrundschuld→ Übergabe des Grundschuldbriefes + briefliche Abtretungserklärung
Arten der Grundschuld
· nach Form der Bestellung
- Buchgrundschuld (Einigung und Eintragung im Grundbuch)
- Briefgrundschuld (zusätzlich Ausstellung eines Grundschuldbriefes)
· nach Person des Berechtigten
- Fremdgrundschuld (Berechtigter ist nicht Eigentümer)
- Eigentümergrundschuld (Freihaltung der ersten Rangfolgen)
(griech.= Pfand, Unterpfand, Unterlage)
· Grundpfandrecht
·
Belastung eines
Grundstückes zur Sicherung einer Forderung [§§1113,1115 BGB]
·
mit einer Forderung
unmittelbar verbunden (streng akzessorisch)
·
Hypothekengläubiger hat
eine Forderung
· Persönliche + dingliche Haftung des Schuldners (Schuldner und Grundstück haften gemeinsam )
Bestellung der Hypothek
·
Bestellung durch
Einigung zwischen Grundstückseigentümer und des Gläubigers
Eintragung der Hypothek ins Grundbuch [§873 BGB]
Arten der Hypothek
· nach Form der Bestellung
-
Buchhypothek (Einigung und Eintragung im
Grundbuch) [§873 BGB]
-
Briefhypothek (zusätzlich Ausstellung eines
Hypothekenbriefesbriefes) [§1116 BGB]
· nach Nachweis der Forderungen
-
Verkehrshypothek (Gläubiger kann sich auf den
Eintrag ins Grundbuch berufen, der Schuldner trägt die Beweislast [§1138 BGB]
-
Sicherungshypothek (Gläubiger muss die Forderung
nachweisen [§1184 BGB]
Möglichkeiten des Kreditnehmers bei Tilgung des Kredites
· Löschung der Hypothek
· Umwandlung in eine Grundschuld
· Verzicht auf Löschung oder Umwandlung →Hypothek wird Kraft Gesetz in eine Grundschuld umgewandelt
Möglichkeiten des Kreditgebers bei Nichtrückzahlung des Kredites
- Klage auf Zwangsvollstreckung in das Grundstück
· Zwangsversteigerung
· Zwangsverwaltung
Leasingprozeß
· Herstellerleasing
Hersteller →vermietet an Leasingnehmer
· Finanzierungsleasing
Hersteller →verkauft an Leasinggesellschaft →vermietet an Leasingnehmer
Leasingobjekte
· Gebrauchsgüter (Autos...)
· Mobilien (Maschinen und Anlagen)
· Immobilien
· Personal
· Arbeitskleidung
Faktor
· kauft Forderungen und zieht Forderungen ein→ Delkrederefunktion (Kreditrisiko)
· zahlt sofort →Finanzierungsfunktion
· Übernahme der Buchführung und des Mahnwesens →Dienstleistungsfunktion
offenes Factoring
|
|
|
1. Warenlieferung auf Ziel |
|
Kunde (Debitor) |
|
|
|
|
2. Forderungen |
5. Zahlung |
|
|
|
3. Zahlung sofort |
|
|
|
|
|
|
-Provision -Zins |
|
Faktor |
|
4. Forderung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
stilles Factoring
|
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|
1. Warenlieferung auf Ziel 5. Zahlung |
|
Kunde (Debitor) |
|
|
2. Forderungen |
|
|
|
|
|
|
3. Zahlung sofort |
|
|
|
|
|
|
6. Rückzahlung |
4. Forderung |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
Faktor |
|
|
|
|
|